Heizungssysteme
Arten
Aufbau
Sicherheitseinrichtungen
Wichtige Baugruppen
Betreiben und Bedienen
Abhängigkeiten mit anderen Gewerken
Lüftungs- und Klimaanlagen
Arten
Grundsätzlicher Aufbau
Sicherheitseinrichtungen
Wichtige Baugruppen
Betreiberpflichten
Abhängigkeiten mit anderen Gewerken
Sanitärtechnische Anlagen
Arten
Bestandteile
Sicherheitseinrichtungen
Besonderheiten
Betreiberpflichten
Abhängigkeiten mit anderen Gewerken
Trinkwasseranlagen
Unterhalt
Gemeinschaftsanlagen
Sportstätten
Schwimmbäder
Versammlungsstätten
Verwaltung und Organisation
Arbeitszeitrecht
Das öffentliche Arbeitszeitrecht
Arbeitsvertrag und Arbeitszeit
Energiemanagement
Fremdfirmenmanagement
Kalkulation von Leistungen im Facility Management
Arten der Kalkulation
Verfahren der Kalkulation
Angebotsabgabe
Materiallager
Stichwortverzeichnis
{Arbeitsschutz}
{Arbeitssicherheit}
Rechtliche Aspekte zum Arbeitsschutz
Vorschriften- und Regelwerke
Es gibt sehr viele Gesetze, Verordnungen etc., in denen sich Hinweise finden, wie Sie sicher arbeiten können und was Sie bzw. Ihr Vorgesetzter beachten müssen. Seit dem 01.05.2014 hat sich die Systematik der Vorschriften- und Regelwerke geändert. Bezeichnungen wie BGV, BGR, BGI gibt es nicht mehr. Kürzel wie BGV/GUV-V, BGR/GUV-R, BGI/GUV-I, BGG/GUV-G, DA, ZH1 etc. wurden durch folgende vier Kategorien ersetzt:
• | DGUV {DGUV} Vorschriften |
• | DGUV Regeln |
• | DGUV Informationen und |
• | DGUV Grundsätze |
Kategorie/Rubrik | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
Zahlenbereich/Kennzahl | |||
1–99 | 100-001 ff. | 200-001 ff. | 300-001 ff. |
DGUV Vorschriften | DGUV Regeln | DGUV Informationen | DGUV Grundsätze |
Beispiele | |||
DGUV Vorschrift 2 DGUV 2 | DGUV Regel 1 01-004 | DGUV Information 2 01-012 | DGUV Grundsatz 3 00-001 |
Tab. 1: Vorschriften- und Regelwerke im Arbeitsschutz
Dazu gibt es eine Transferliste und jede Publikation erhält eine mehrstellige Kennzahl.
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Erste Ziffer = Art der Publikation, zweite und dritte Ziffer = Fachbereich (FB) Schriften mit übergreifendem Charakter behalten als zweite und dritte Ziffer die 00. |
Zusätzlich ist das Vorschriften- und Regelwerk in 15 Fachbereiche und Sachgebiete eingeteilt. Die Fachbereiche haben unterschiedliche Themenausrichtungen.
01 Bauwesen | 02 Bildungseinrichtungen | 03 Energie, Textil, Elektro, Medien | 04 Erste Hilfe | 05 Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz |
06 Gesundheit im Betrieb | 07 Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege | 08 Handel und Logistik | 09 Holz und Metall | 10 Nahrungsmittel |
11 Arbeitsschutzorganisation | 12 Persönliche Schutzausrüstung | 13 Rohstoffe und chemische Industrie | 14 Verkehr und Landwirtschaft | 15 Verwaltung |
Tab. 2: Fachbereiche und Sachgebiete des Vorschriften- und Regelwerks
Dazu gibt es eine Ansprechpartnerliste. Neuerscheinungen im Regelwerk und in weiteren Medien werden gesondert ausgewiesen, z. B.:
Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten (2014) | ||
DGUV Information 213-045 |
Tab. 3: Beispiel – Neuerscheinungen im Regelwerk
Weitere Datenbanken:
• | Publikationen IFA/IGA-Datenbank: https://www.dguv.de/ifa/publikationen/ |
• | Publikationen der IPA Datenbank: http://www.ipa.ruhr-uni-bochum.de/publik/litera/litera.php |
Gesetze und Verordnungen
Wir alle unterliegen der Verkehrssicherungspflicht {Verkehrssicherungspflichten}, wie beispielsweise im Winter auf den Gehwegen Schnee zu räumen (siehe hierzu auch Kapitel „Verkehrssicherungspflichten“). Ebenso gilt diese Pflicht bei Kinderspielplätzen, die allgemein zugänglich sind (nicht in privaten Gärten). Wer die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet, haftet bei Unfällen. Dies ist im Gesetz (§ 823 BGB) so verankert:
§ 823 BGB Verkehrssicherungspflicht
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ = Schadenersatzpflicht
§ 229 Strafgesetzbuch (StGB)
„Fahrlässige Körperverletzung – Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Arbeitsschutzgesetz {Arbeitsschutzgesetz} (ArbSchG)
• | Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (§ 3). |
• | Der Arbeitgeber hat eine Beurteilung der Arbeit und deren Gefährdungen zu ermitteln = Beurteilung der Arbeitsbedingungen = Gefährdungsbeurteilung {Gefährdungsbeurteilung} (§ 5), inklusive psychischer Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6). |
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Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und
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