Forum Verlag Herkert GmbH

Das 1x1 der Spielplatzkontrolle


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Der Prüfer kontrolliert die Prüfungsbogen mithilfe des Lösungsbogens. Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80 % der Fragen richtig beantwortet wurden. • Bei der praktischen Prüfung muss jeder Prüfling einzeln an zehn vom Prüfer festgelegten Prüfpositionen der Prüfkörper-Testwand die richtigen Prüfkörper auswählen und anwenden sowie das Prüfergebnis interpretieren. Auch hier müssen mindestens 80 % richtig sein. images

      Bild 3: Prüfkörper-Testwand (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt])

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in der theoretischen als auch in der praktischen Prüfung mindestens 80 % richtig beantwortet wurden. Auf Wunsch können Prüflinge Einsicht in die ausgewerteten Bogen nehmen.
Für alle Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, werden die von der FLL bereitgestellten und vom Prüfer unterzeichneten Qualifikationsnachweise ausgegeben.
Bei nicht bestandener Prüfung darf der Prüfling einmalig die theoretische Prüfung (beide Teile) und/oder die praktische Prüfung ohne erneute vollständige Schulung wiederholen.
Die ausgefüllten Prüfungsbogen und die Lösungsbogen werden an die Zertifizierungsstelle zurückgesandt und dort archiviert.

      Die Qualifikationsnachweise haben eine Gültigkeit von drei Jahren. Zur Verlängerung ist ein Auffrischungskurs zu absolvieren. Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich.

      Zur praktischen Anwendung

      Durch die Aufteilung der Norm in die zwei Teile „Ausbildung und Schulung“ sowie „Prüfung und Qualifizierungsnachweis“ ergibt sich die Möglichkeit, beides auch separat zu betrachten. In diesem Fall muss das Ausbildungsinstitut eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung nach DIN 79161-1 ausstellen. Diese wiederum berechtigt binnen drei Jahren zur Teilnahme an der Prüfung nach DIN 79161-2 bei einem beliebigen mit der Zertifizierungsstelle kooperierenden Institut.

      Auffrischungskurse können ebenfalls bei einem beliebigen von der Zertifizierungsstelle autorisierten Einrichtung absolviert werden.

       Fußnoten:

      Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.

      www.fll.de/nc/news.

      

Sicherheitsmanagement

       {Sicherheitsmanagement}

      Der Betreiber muss für seine Spielplätze die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB erfüllen (siehe hierzu auch Kapitel

„Rechtliche Grundlagen“). Dazu muss er ein geeignetes Sicherheitsmanagement etablieren.

      

Wer ist Betreiber?

       {Betreiber}

      Verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht sind die Eigentümer, soweit sie natürliche Personen oder die Vertretungsberechtigten juristischer Personen sind – in den Gemeinden der Bürgermeister.

      Der Verkehrssicherungspflichtige kann diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahrnehmen oder an zuverlässige und fachkundige Personen delegieren. Dazu hat er eine Auswahlverpflichtung und muss auch Kontrollen durchführen. Die Übertragung kann z. B. in der Stellenbeschreibung enthalten sein. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei ihm.

      Es genügt nicht, Aufgaben zu übertragen. Es müssen auch die dazu erforderlichen Befugnisse, z. B. die Verfügungsgewalt über Personal und Mittel, übertragen werden. Ansonsten ist die Delegation unwirksam.

      Je größer z. B. eine Kommune ist, desto weiter kann die Delegation nach „unten“ erfolgen: Während in einer kleineren Gemeinde die Verantwortung für die Spielplätze beim Leiter der Bauverwaltung verbleibt, kann sie bei größeren Strukturen z. B. an den Leiter des Bauhofs übertragen werden. Bei sehr großen Verwaltungen kann es dazu eigene Fachbereiche oder Ämter geben, die für die gesamte Kommune oder Teile davon zuständig sind.

      DIN EN 1176-7 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb“ ist die allgemein anerkannte Regel der Technik für das Sicherheitsmanagement von Spielplätzen. Sie wird von der Mehrheit der Fachleute anerkannt. Es ist zwar nirgendwo verbindlich festgelegt, dass ein Betreiber sein Sicherheitsmanagement nach dieser Norm ausrichten muss. Wenn er das aber tut, darf vermutet werden, dass er die Verkehrssicherungspflicht erfüllt.

      Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf den Stand der Normung vom 01.06.2020. Gegenüber früheren Editionen unterscheidet sich die aktuelle Ausgabe dieser Norm vor allem dadurch, dass das bisherige „sollte“ in die verbindliche Anforderung „muss“ geändert wurde. Neu ist auch die Forderung nach Unabhängigkeit der Prüfer für die Inspektion nach der Installation und die jährliche Hauptinspektion. Die Übergangsfrist endet am 30.11.2020.

      Ein Betreiber, der die Anforderungen nach DIN EN 1176-7 erfüllt, betreibt Unfallverhütung und Haftungsverhütung zugleich.

       Fußnoten:

      Martin Mantz Compliance Solutions, www.martin-mantz.de/aktuelles/wer-ist-betreiber/.

      

Grundsätze

       {Grundsätze}

      Dienstanweisung

      Mindestinhalte der Dienstanweisung sollten sein:

Präambel
Zuständigkeiten – Entscheidungsebene – Ausführungsebene – Fachaufsicht/Controlling