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Bilanzbuchhalter-Handbuch


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„gezeichnetes Kapital” offen abzusetzen und der verbleibende Betrag wird als „eingefordertes Kapital” in der Hauptspalte der Passivseite ausgewiesen (Nettoausweis). Der noch nicht eingezahlte Teil des eingeforderten Kapitals ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB).

      2017 2017 Nettoausweis:

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      2018Der Bruttoausweis des eingeforderten, noch nicht eingezahlten Kapitals ist ab dem 1. 1. 2010 nicht mehr zulässig. Ab dem Geschäftsjahr 2010 ist deshalb ggf. eine Umwandlung vom Brutto- zum Nettoausweis vorzunehmen.

      2019Soweit bei der GmbH Nachschüsse als Kapitalrücklage passiviert, aber noch nicht eingezahlt worden sind, ist der Betrag unter der Bezeichnung eingeforderte Nachschüsse innerhalb der Forderungen zu aktivieren, wenn die Einziehung auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses bereits feststeht und mit der Zahlung gerechnet werden kann (§ 42 Abs. 2 GmbHG).

      2020Offene Rücklagen sind variabler Teil des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft. Anders als die „stillen Reserven” werden sie offen auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Die offenen Rücklagen sind entweder Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen.

      2021Die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) ist gem. § 270 Abs. 1 HGB bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden bzw. aufzulösen. In die Kapitalrücklage werden solche Anteile des variablen Eigenkapitals eingestellt, die nicht im Unternehmen erwirtschaftet, sondern von außerhalb dem Unternehmen (von den Gesellschaftern) zugeführt worden sind.

      2022Eine GmbH muss der Kapitalrücklage zuführen:

Beträge, die bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt wurden (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB),
Beträge aus sonstigen Zuzahlungen, die die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), wie verlorene Zuschüsse der Gesellschafter und der Verzicht auf eine Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen zum Zwecke der Sanierung,
die der Gesellschaft als Nachschusskapital zugeflossenen Mittel (§ 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG).

      2023Bei der AG werden Beträge, die dem Unternehmen von außen zugeflossen sind, wie Ausgabeaufgelder, Vorzugs-Zuzahlungen, die Beträge, um die der Erlös von Wandelschuldverschreibungen den Rückzahlungsbetrag übersteigt, der Kapitalrücklage zugewiesen. Weiter sind in die Kapitalrücklage der AG die Beträge einzustellen, die der Gesellschaft im Rahmen einer Kapitalherabsetzung gem. §§ 229 Abs. 1, 232 und 237 Abs. 5 AktG zufließen.

      2024Die Kapitalrücklage wird grundsätzlich gebildet, ohne dass sie zuvor in der GuV-Rechnung erfasst wird. Jedoch ist eine Einstellung nach § 229 Abs. 1 AktG und § 232 AktG in der GuV als „Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung” gesondert auszuweisen (§ 240 AktG).

      2025Die AG und die KGaA müssen den Betrag, der während des Geschäftsjahres in die Kapitalrücklage eingestellt worden ist und den Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen worden ist, in der Bilanz oder im Anhang gesondert angeben (§ 152 Abs. 2 AktG).

      2026Gewinnrücklagen fließen dem Unternehmen nicht von außen zu. Sie werden im Rahmen der Ergebnisverwendung aus dem erwirtschafteten Gewinn gebildet (§ 272 Abs. 3 HGB).

      2027Nur die AG und die KGaA müssen bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses eine gesetzliche Rücklage bilden. In diese Rücklage sind 5 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 10 % oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen (§ 150 Abs. 2 AktG).

      2028, 2029 Einstweilen frei

      2030Um bei der Aktivierung eigener Anteile die Ausschüttung des entsprechenden Gegenwerts an die Anteilseigner zu verhindern (Ausschüttungssperrfunktion), schreibt § 272 Abs. 4 HGB die Passivierung einer Rücklage für eigene Anteile vor. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem Betrag der auf der Aktivseite ausgewiesenen eigenen Anteile entspricht. Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens werden den eigenen Anteilen gleichgestellt (§ 272 Abs. 4 Satz 4 HGB).

      2031Die Bildung und Auflösung der Rücklage für eigene Anteile muss bereits bei der Aufstellung der Bilanz erfolgen (§ 270 Abs. 2 HGB). Sie darf aus vorhandenen Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese frei verfügbar sind. Die Auflösung darf nur erfolgen, soweit die eigenen Anteile ausgegeben, veräußert oder eingezogen worden sind oder soweit für die eigenen Anteile ein niedrigerer Betrag auf der Aktivseite angesetzt wurde (§ 272 Abs. 4 Satz 2 HGB).

      2032Satzungsmäßige Rücklagen sind durch die Satzung der Gesellschaft vorgeschriebene zweckgebundene und nicht zweckgebundene freie Rücklagen (statuarische Rücklagen). Gesetzliche Vorschriften zur Bildung solcher Rücklagen existieren nicht.

      2033Der Posten andere Gewinnrücklagen nimmt alle aus dem Jahresüberschuss gebildeten Rücklagen auf, die nicht den ersten drei Posten der Gewinnrücklagen zuzurechnen sind.

      2034In der Bilanz oder im Anhang ist zu dem Posten Kapitalrücklage der Betrag, der während des Geschäftsjahres eingestellt oder für das Geschäftsjahr entnommen worden ist, gesondert anzugeben (§ 152 Abs. 2 AktG).

      2035Gem. § 152 Abs. 3 AktG sind auch die Beträge zu den Gewinnrücklagen in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben: (1) die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres eingestellt hat; (2) die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres eingestellt werden; (3) die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden. Um eine Belastung der Darstellung in der Bilanz und in der GuV-Rechnung zu vermeiden, können die Bewegungen auch in einem Rücklagenspiegel dargestellt werden.

      ABB. 26: Beispiel für einen Rücklagenspiegel

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      2036Eigene Anteile liegen vor, wenn die AG bzw. die KGaA eigene Aktien oder die GmbH eigene Geschäftsanteile im Eigentum hat. Der Posten „eigene Anteile” ist einerseits ein Vermögenswert und andererseits ein Korrekturposten zum Eigenkapital.

      2037Ab dem Geschäftsjahr 2010 wird der Nennbetrag erworbener eigener Anteile in der Vorspalte offen von dem Posten „gezeichnetes Kapital” als Kapitalrückzahlung abgesetzt (§ 272 Abs. 1a Satz 1 HGB). Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (oder rechnerischem Wert) und den Anschaffungskosten wird mit den „anderen Gewinnrücklagen” verrechnet (§ 272 Abs. 1a Satz 2 HGB). Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung werden erfolgswirksam erfasst (§ 272 Abs. 1a Satz 3 HGB).

      2038 2038

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      Das Unternehmen erwirbt 100 eigene Anteile zum Nennbetrag von 5 € zu 50 € Anschaffungskosten.

      Buchung:

tbl_806287_585.jpg tbl_806287_586.jpg

      2039Das Unternehmen verkauft die 100 erworbenen Anteile zum Nennbetrag von 5 € zu 100 € Anschaffungskosten.

      Buchung: