Bernd-Michael Hümer

Unternehmensrecht


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der Schuldner bei einer Zerstörung der Sache darauf berufen kann, dass die Leistung unmöglich geworden ist und er deshalb nicht mehr zu leisten braucht (§ 275 BGB).

      •Leistungszeit

      Fälligkeit der Leistung

      Bei der richtigen Leistungszeit geht es um die Frage, wann der Schuldner seine Leistung gegenüber dem Gläubiger erbringen muss (sog. Fälligkeit). Hierzu regelt § 271 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner grundsätzlich sofort leisten muss. Wenn ein späterer Zeitpunkt vereinbart ist, muss der Schuldner nicht vorher leisten – er darf dies aber im Zweifel tun (§ 271 Abs. 2 BGB).

      •Leistungsort

      Richtiger Leistungsort

      Der richtige Leistungsort beantwortet schließlich die Frage, wo der Schuldner seine Leistung an den Gläubiger zu erfüllen hat. Dieser Ort liegt nach § 269 Abs. 1, 2 BGB – wenn nichts anderes vereinbart wurde – am Wohn- bzw. Gewerbesitz des Schuldners. Der Gläubiger muss also grundsätzlich den geschuldeten Gegenstand beim Schuldner abholen (Holschuld). Bei einer Holschuld besteht die Leistung des Schuldners dann darin, die Sache aus dem Bestand auszusondern und den Gläubiger zum Abholen aufzufordern.

      Wenn die Vertragsparteien abweichend von § 269 Abs. 1, 2 BGB vereinbaren, dass der Schuldner die Leistung dem Gläubiger bringen muss, spricht man von einer Bringschuld. Die erforderliche Leistungshandlung des Schuldners besteht dann darin, die Sache nicht nur auszusondern, sondern sie auch beim Gläubiger anzudienen.

      Zwischen Hol- und Bringschuld liegt die Schickschuld. Bei ihr fallen der Leistungsort (= Erfüllungsort), und der Ort, an dem der Erfolg des Rechtsgeschäfts eintritt (= Erfolgsort), auseinander. Die erforderliche Leistungshandlung des Schuldners besteht dann darin, die Sache ordnungsgemäß zu verpacken und einer Versandperson zu übergeben (vgl. § 447 BGB zum Versendungskauf).

      Sonderfall: Geld

      Eine Sonderstellung beim Leistungsort nimmt Geld ein. Dieses ist nach § 270 Abs. 1 BGB grundsätzlich als Schickschuld ausgestaltet – der Leistungsort ist also beim Schuldner (§ 270 Abs. 4 BGB i. V .m. § 269 Abs. 1, 2 BGB). Allerdings trägt der Schuldner abweichend vom Normalfall einer Schickschuld das Risiko des zufälligen Untergangs während der Übermittlung (§ 270 Abs. 1 BGB; deshalb „qualifizierte Schickschuld“). Alle anderen Gefahren (v. a. die Verzögerung der Leistung) trägt der Gläubiger.

      2.2.2Einwendungen und Einreden

      Gegenrechte des Schuldners

      Bei Einwendungen und Einreden handelt es sich um Gegenrechte des Schuldners. Auch wenn der Anspruch des Gläubigers zunächst besteht, kann es Geschehnisse geben, wegen derer der Schuldner nicht mehr leisten muss. Der Unterschied zwischen Einwendungen und Einreden besteht dann darin, dass Einwendungen automatisch wirken, während Einreden vom Schuldner geltend gemacht werden müssen.

      Erfüllung und Erfüllungssurrogate

      Eine zentrale Einwendung des Schuldners ist das Bewirken – also das ordnungsgemäße Erfüllen – der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB). Hierdurch erlischt das Schuldverhältnis und damit auch der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung. Erfüllen kann der Schuldner seine Leistungspflicht aber auch durch Aufrechnung (§ 387 BGB). Hat der Schuldner einen gleichartigen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er durch Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) die Leistungswege abkürzen und sich auch gegen einen leistungsunwilligen Schuldner Befriedigung verschaffen (sog. Privatvollstreckung). Dies kommt v. a. bei gegenseitigen Geldforderungen in Betracht. Die Aufrechnung bewirkt dann ebenfalls, dass die gegenseitigen Forderungen erlöschen (§ 389 BGB).

      Ein Schuldverhältnis kann ferner durch Rücktritt vom Vertrag beendet werden (wobei bei Dauerschuldverhältnissen an die Stelle des Rücktritts die Kündigung tritt). Durch den Rücktritt wird der Vertrag durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst. Ein Rücktritt ist aber nur rechtswirksam, wenn ein vertraglicher oder gesetzlicher Grund hierfür vorliegt, § 346 Abs. 1 BGB.

      Einreden des Schuldners

      Neben diesen Beendigungstatbeständen für das Schuldverhältnis gibt es auch Situationen, in denen der Schuldner die Leistung durch Einreden verweigern kann. Der Schuldner kann also – obwohl der Anspruch des Gläubigers noch besteht – seine Leistung zurückbehalten.

      Relevant ist in diesem Zusammenhang die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB). Grundgedanke dieser Regelungen ist, dass nicht eine Partei zur Vorleistung gezwungen sein soll, wenn eine solche Vorleistung nicht vertraglich vereinbart ist. Erhebt der Schuldner diese Einrede, kommt es in einem Gerichtsprozess ggf. zu einer Verurteilung des Schuldners Zug um Zug gegen Erfüllung der Gegenleistungspflicht durch den Gläubiger.

      Verjährung der Forderung

      Eine weitere wichtige Einrede des Schuldners ist die Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB). Aus Gründen des Rechtsfriedens ordnet das BGB nach Ablauf einer bestimmten Frist an, dass ein Anspruch vom Gläubiger nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn der Schuldner sich auf Verjährung beruft (§ 214 Abs. 1 BGB).

      Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). In manchen Fällen gilt allerdings eine längere Verjährungsfrist, so etwa bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus Gerichtsurteilen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB: 30 Jahre).

      Durch bestimmte Maßnahmen kann der Gläubiger eine Hemmung der Verjährung herbeiführen. Dies hat zur Folge, dass die Verjährungsuhr zwar nicht zurückgedreht, der gehemmte Zeitraum in die Verjährungsfrist aber nicht eingerechnet wird, § 209 BGB (die Uhr kommt also zum Stillstand). Wichtige Fälle der Verjährungshemmung sind die Klageerhebung nach § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB sowie die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

      Praxistipp: Erforderlich zur Verjährungshemmung ist grundsätzlich die Einleitung gerichtlicher Schritte. Eine bloße Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger reicht hierfür nicht.

      2.2.3Leistungsstörungen

      2.2.3.1Überblick

      Aufbau des Leistungsstörungsrechts

      Normalerweise wird ein Vertrag von den Parteien so durchgeführt, wie es zwischen ihnen vereinbart wurde. Gelegentlich treten in der Vertragsabwicklung aber Probleme auf. Das sind die rechtlich interessanteren Fälle. Die Arten solcher Leistungsstörungen unterteilt man in:

      –Unmöglichkeit der Leistung

      –Verspätung der Leistung

      –Verletzung von Rücksichtnahmepflichten

      –Mangelhaftigkeit der Leistung.

      Während die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Unmöglichkeit, Verspätung und Rücksichtnahmepflichtverletzungen nach dem Klammerprinzip des BGB im Allgemeinen Schuldrecht geregelt werden (§§ 275 ff., 323 ff. BGB), ist die Mangelhaftigkeit der Leistung abhängig vom jeweiligen Vertragstyp (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag). Diese wird deshalb im Besonderen Schuldrecht (z. B. §§ 433 ff. BGB, 631 ff. BGB) normiert.

      2.2.3.2Unmöglichkeit der Leistung

      

Handlungssituation (Fallbeispiel 5)

      Heinrich (H) bestellt nach dem missglückten Autokauf beim unseriösen Schlau nun beim angesehen Autohaus des Bertram (B) einen neuen VW Golf mit katalogmäßiger Zusatzausstattung. Als der Wagen bei B eintrifft, stellt er ihn auf seinem Autohof für H bereit, informiert den H darüber und sagt ihm, er möge den Wagen abholen. H kümmert sich darum aber nicht, weil er meint, der Pkw müsse ihm gebracht werden. Als es in der Nacht zu einem Feuer bei B kommt, brennt der für H vorgesehene Wagen komplett aus. H verlangt von B, dass dieser nochmals einen Wagen besorgt.

      Zu