Bernd-Michael Hümer

Unternehmensrecht


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vereinbart wurde, ist eine Forderung – wie bereits ausgeführt – sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB).

      Mahnung des Schuldners

      Zentrale Voraussetzung des Schuldnerverzugs ist grundsätzlich die Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger (§ 286 Abs. 1 BGB). Unter einer Mahnung versteht man eine ernsthafte Aufforderung zur Leistung. Sie unterliegt keinem gesetzlichen Formzwang und kann deshalb auch mündlich erfolgen.

      Praxistipp: Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte eine Mahnung jedoch besser schriftlich sein.

      Einer Mahnung gleichgesetzt sind nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren. Die Einleitung gerichtlicher Schritte durch den Gläubiger ist nämlich eine besonders ernsthafte Leistungsaufforderung an den Schuldner.

      Ausnahmen von Mahnungserfordernis

      Vom grundsätzlichen Erfordernis einer Mahnung zum Eintritt des Schuldnerverzugs gibt es aber auch Ausnahmen. Nach § 286 Abs. 2 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Denn in diesen Fällen mahnt das Datum den Schuldner zur pünktlichen Leistung. Eine Mahnung ist ferner entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, da eine Mahnung bei einem erklärtermaßen leistungsunwilligen Schuldner reine Förmelei wäre. Des Weiteren bedarf es keiner Mahnung, wenn besondere Umstände einen sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen. Hierzu zählt etwa eine sog. Selbstmahnung, also wenn der Schuldner dem Gläubiger eine alsbaldige Leistung ankündigt und sich dann nicht daran hält. Schließlich kommt der Schuldner einer Entgeltforderung gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens – also ohne vorherige Mahnung – in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet; bei einem Schuldner, der Verbraucher ist (§ 13 BGB), bedarf es hierfür aber eines entsprechenden Hinweises in der Rechnung.

      Weitere Voraussetzung für den Verzug ist das Verschulden des Schuldners hinsichtlich der Leistungsverzögerung. Wie bei der Unmöglichkeit wird dieses aber vermutet, §§ 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4 BGB (Negativformulierung).

      Zuletzt muss beim Gläubiger ein Verzögerungsschaden eingetreten sein. Das ist ein Schaden, der dem Gläubiger aufgrund der Verspätung der Leistung unabhängig von der fortbestehenden Leistungspflicht des Schuldners entstanden ist.

      Beispiel: Kosten der Rechtsverfolgung (Inkassobüro, Rechtsanwaltsgebühren).

      Ersatz der Verzugszinsen

      Bei Geldschulden muss der Schuldner dem Gläubiger nach § 288 Abs. 1 S. 1 BGB als Mindestverzögerungsschaden (vgl. § 288 Abs. 4 BGB) die Verzugszinsen ersetzen. Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB), bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung (§ 13 BGB) sogar neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der (variable) Basiszinssatz ergibt sich aus § 247 Abs. 1 BGB i. V. m. der Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger (§ 247 Abs. 2 BGB).

      •Rücktritt vom Vertrag

      Rücktritt wegen Verzögerung der Leistung

      Unabhängig vom Ersatz des Verzugsschadens stellt sich für den Gläubiger die Frage, ob er wegen der Verzögerung der Leistung durch den Schuldner vom Vertrag zurücktreten kann. Dann müsste er noch offene Vertragspflichten nicht mehr erfüllen und könnte bereits erbrachte Leistungen zurückfordern (§ 346 Abs. 1 BGB).

      Die Voraussetzungen für den Rücktritt wegen Verzögerung der Leistung regelt § 323 BGB. Nach § 323 Abs. 1 BGB muss der Schuldner zunächst eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner nicht pünktlich leistet. Ferner muss der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich eine angemessene Frist zur Leistung setzen, und diese Frist muss erfolglos verstrichen sein. Die Länge der Frist hängt vom Einzelfall, insbesondere von der Art und dem Gegenstand des Vertrages, ab. Grundsätzlich kann die Frist eher knapp bemessen werden, da der Schuldner wegen der Verspätung bereits eine Pflichtverletzung begangen hat. Im Normalfall ist daher eine Frist von ein bis zwei Wochen, im Einzelfall auch kürzer (z. B. bei verderblichen Lebensmitteln), angemessen.

      Nach § 323 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin nicht bewirkt und das Leistungsinteresse des Gläubigers – wie im Vertrag vereinbart – von der Termineinhaltung abhängt (sog. Fixgeschäft) oder wenn ausnahmsweise besondere Umstände für einen sofortigen Rücktritt vorliegen.

      Beachte: Ein Verschulden des Schuldners für die Verzögerung der Leistung ist keine Rücktrittsvoraussetzung.

      •Schadensersatz statt der Leistung

      Leistungsverzögerung und Schadensersatz statt der Leistung

      Auch bei der Verzögerung der Leistung durch den Schuldner kann dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Typische Schäden sind hier etwaige Mehrkosten für ein Deckungsgeschäft sowie ein entgangener Gewinn wegen eines gescheiterten Folgevertrages. Diese Ansprüche können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger vom Vertrag mit dem Schuldner wirksam zurückgetreten ist (§ 325 BGB).

      Beachte: Wegen des Verweises auf § 280 Abs. 1 BGB in § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Verschulden des Schuldners an der Verzögerung Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung.

      

Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 6)

      Zu prüfen ist der Anspruch des Z gegen A auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB.

      Ein wirksamer Kaufvertrag wurde zwischen Z und A geschlossen. Damit besteht auch grundsätzlich der Zahlungsanspruch des Z. Möglicherweise ist A aber wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Dann wären die bis dahin erbrachten Leistungen zurückzugewähren und noch nicht erbrachte Leistungen müssten nicht mehr erfolgen (§ 346 BGB). Als Rechtsgrundlage für den Rücktritt kommt hier § 323 Abs. 1 BGB in Betracht.

      Voraussetzung ist zunächst, dass die Leistung durch den Schuldner nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Hier hat Z die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten. Dies stellt eine Pflichtverletzung dar. Allerdings ist nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine weitere Anforderung, dass eine Frist zur Leistung gesetzt wird. Denn der Vertrag soll nicht gleich bei jeder Störung aufgelöst werden können. Der Schuldner erhält vielmehr ein Recht, seinen Fehler zu korrigieren. Eine Frist wurde hier von A aber nicht gesetzt.

      Andererseits sind die Ausnahmen des § 323 Abs. 2 BGB zu beachten. Nach dessen Nr. 2 ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn zur Leistung ein bestimmter Termin vereinbart wurde und dem Schuldner die besondere Bedeutung des Termins für den Gläubiger bewusst war (Fixgeschäft). Dies ist hier der Fall, weil A – wie Z wusste – am 12.10. seine Gaststätte eröffnen wollte. Damit ist A wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

      Ergebnis: A muss die Zapfanlage nicht abnehmen und bezahlen.

      2.2.3.4Verletzung von Rücksichtnahmepflichten

      Schutzpflichtverletzung

      Bei der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten