Michael Götz

Unternehmensrechnung


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Buchhaltungsprogramme).

      Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

      Im Laufe der Zeit haben sich folgende Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung herausgebildet:

      • Richtigkeit und Willkürfreiheit

      Die einzelnen Buchungen müssen mit realen Sachverhalten übereinstimmen und den Geschäftsvorfällen entsprechend bezeichnet werden. Die Werte müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung korrekt ermittelt werden. Werden Schätzwerten verwendet (z. B. für den Ausweis von Pensionsrückstellungen), müssen diese innerhalb objektiv bestimmbarer sachbezogener Grenzen ermittelt werden.

      • Klarheit (Qualität der äußeren Gestaltung)

      Dieser Grundsatz regelt die Form der Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle sowie die Darstellung der Bilanz und der GuV. Geschäftsvorfälle, Bilanzpositionen und Erfolgsbestandteile müssen eindeutig bezeichnet und so geordnet sein, dass sie verständlich und übersichtlich sind. Daraus werden zwei wichtige Prinzipien abgeleitet:

      – Einzelbewertung: Vermögensgegenstände und Schulden müssen im Rahmen der Erstellung der Bilanz einzeln erfasst und einzeln bewertet werden.

      – Saldierungsverbot: Grundsätzlich dürfen Aktiv- und Passivposten sowie Aufwände und Erträge nicht miteinander verrechnet werden.

      • Vollständigkeit

      Alle Wertänderungen stellen buchungspflichtige Geschäftsvorfälle dar, die erfasst werden müssen. Aus dem Grundsatz der Vollständigkeit leitet sich die Pflicht zur Durchführung einer Inventur und zur Aufstellung des Inventars ab (§ 240 HGB). Darüber hinaus müssen auch mögliche Risiken erfasst werden, soweit sie heute hinreichend bekannt sind. Dies erfolgt in Form von Bildung von Rückstellungen. Außerdem leitet sich aus diesem Grundsatz die Forderung ab, dass die Schlussbilanz des alten Jahres und die Anfangsbilanz des neuen Jahres identisch sein müssen.

      • Abgrenzungsgrundsätze

      Ziel der Abgrenzungsgrundsätze ist eine periodengerechte Ermittlung des Gewinns. Neben einer Abgrenzung unter zeitlichen Aspekten erfolgt auch eine sachliche Abgrenzung.

      Eine zeitliche Abgrenzung (§ 250 HGB) erfolgt dann, wenn Einnahmen und Ertrag bzw. Ausgaben und Aufwendungen nicht im selben Geschäftsjahr liegen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um GuV-relevante Geschäftsvorfälle mit einem strengen Zeitraumbezug handelt, z. B. Mieteinnahmen und -ausgaben, Zinseinnahmen und -ausgaben oder Versicherungen. Die Aufwendungen bzw. Erlöse sind entsprechend zeitanteilig zu periodisieren. Dazu werden in der Bilanz Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet. Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) beinhaltet Ausgaben des Berichtsjahres, die im Folgejahr zu Aufwand werden, der passive Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP) beinhaltet Einnahmen des Berichtsjahres, die im Folgejahr zu Erlösen werden.

      Bei der sachlichen Abgrenzung wird die Frage geklärt, wann Erlöse und Aufwendungen einer Periode zugerechnet werden können. Erlöse können in einer Periode erst dann GuV-wirksam gebucht werden, wenn die Lieferung erfolgte bzw. die Dienstleistung erbracht und die Rechnung gestellt worden ist (Realisationsprinzip). Im Gegensatz dazu müssen Aufwendungen bereits GuV-wirksam so früh wie möglich erfasst werden, also bereits dann, wenn sie mit ausreichender Sicherheit bekannt sind, auch wenn sie noch nicht eingetreten sind (Imparitätsprinzip).

      • Grundsatz der Stetigkeit

      Ziel des Grundsatzes der Stetigkeit ist es, dass die Jahresabschlüsse über die Zeit hinweg vergleichbar sind. Zum einen sollen die Gliederungsbegriffe und Gliederungsschemata (formelle Bilanzkontinuität), zum anderen die Verfahren und Bewertungen der Mengen und Werte der einzelnen Posten über die Zeit hinweg gleich sein (materielle Bilanzkontinuität).

      • Grundsatz der Vorsicht

      Der im HGB verankerte Gläubigerschutzgedanke prägt sehr stark die Regeln für Ansatz und Bewertung der Bilanzpositionen: Danach rechnet sich der vorsichtige Kaufmann eher schlechter, als er ist. Durch die daraus resultierende vorsichtige Gewinnermittlung wird die Haftungssubstanz des Unternehmens eher gestärkt.

      • Grundsatz der Unternehmensfortführung

      Dieser Grundsatz (§ 252 Abs. 1 HGB) ist vor allem für die Bewertung von Vermögen und Kapital ausschlaggebend, da davon ausgegangen wird, dass das Unternehmen und die Unternehmensführung auf Dauer angelegt sind.

      Größenklassen

      Die Pflichten zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses werden an die Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl geknüpft. Dabei wird zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften unterschieden. Die Größenklassen werden in § 267 HGB definiert.

Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmerzahl (Jahresdurchschnitt)
kleine Kapitalgesellschaften bis 6 Mio. € bis 12 Mio. € bis 50
mittelgroße Kapitalgesellschaften 6 Mio. € bis 20 Mio. € 12 Mio. € bis 40 Mio. € 51 bis 250
große Kapitalgesellschaften über 20 Mio. € über 40 Mio. € über 250

      Größenklassen (Stand 23.07.2015 BilRUG)

      Für die Zuordnung zu einer Größenklasse müssen mindestens 2 der 3 Kriterien auf zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein (§ 267 Abs. 4 HGB). Sie gelten dann aber schon für den Bilanzstichtag bzw. das Jahr des 2. Geschäftsjahres und nicht erst für das Folgejahr. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften zählen automatisch immer zu den großen Kapitalgesellschaften.

      Die Folgen für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung in Abhängigkeit der Größenzuordnung sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Kleine Kapitalgesellschaft Mittlere Kapitalgesellschaft Große Kapitalgesellschaft
• verkürzte Bilanz • verkürzte GuV • verkürzter Anhang • kein Anlagengitter • kein Lagebericht • vollständige Bilanz • vollständige GuV • ausführlicher Anhang • Anlagengitter • Lagebericht • vollständige Bilanz • vollständige GuV • ausführlicher Anhang • Anlagengitter • Lagebericht
Aufstellung innerhalb von 6 Monaten und Veröffentlichung innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende Aufstellung innerhalb von 3 Monaten und Veröffentlichung innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende Aufstellung innerhalb von 3 Monaten und Veröffentlichung innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende
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