vereidigten Buchprüfer
Aufstellung, Prüfung und Offenlegung in Abhängigkeit der Größenzuordnung
Kleinstkapitalgesellschaft im HGB
Neben diesen drei Größenordnungen wurde die Kleinstkapitalgesellschaft im HGB zusätzlich definiert (§ 267a HGB), mit folgenden Grenzen:
• Bilanzsumme bis 350.000,– €,
• Umsatzerlöse bis 700.000,– €,
• Zahl der durchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter bis 10 Mitarbeiter.
Für die Kleinstkapitalgesellschaft gelten unterschiedliche Vereinfachungen, die in den jeweiligen Paragraphen des HGBs beschrieben werden, so z. B. bei der Gliederungstiefe von Bilanz und GuV (siehe Abschnitte 2.3 und 2.4). Nicht zu den Kleinstkapitalgesellschaften zählen folgende Unternehmen (§ 267a Abs. 3 HGB):
• Investmentgesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 11 KAGB,
• Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. § 1a Abs. 1 UBGG,
• Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben und zu halten.
Fragen zur Kompetenzüberprüfung
1. Wie ist das betriebliche Rechnungswesen strukturiert? In welche Teilbereiche kann es eingeteilt werden?
2. Welche Funktionen erfüllt das betriebliche Rechnungswesen?
3. Wer kann das betriebliche Rechnungswesen als Informationsquelle nutzen?
4. Wer ist buchführungspflichtig? Welche Arten von Buchführungspflicht gibt es?
5. Welche grundsätzlichen Möglichkeiten gibt es, Geschäftsvorfälle abzubilden (Buchungsverfahren)?
6. Nach welchen generellen Regelungen und Grundsätzen bzw. Anforderungen wird gebucht?
7. Erläutern Sie, was man unter dem Grundsatz der Abgrenzung versteht.
8. Welche Auswirkungen haben unterschiedliche Unternehmensgrößen auf die Rechnungslegung?
9. Was versteht man unter einer Kleinstkapitalgesellschaft?
2. Der Jahresabschluss
Handlungssituation
Handlungssituation (Fallbeispiel)
Sie haben die verschiedenen Bereiche der Buchhaltung kennengelernt. Sie haben gesehen, wie die verschiedenen Geschäftsvorfälle verbucht werden. Sie haben sich damit auseinandergesetzt, welche grundsätzlichen Regeln und Konzepte die Buchhaltung steuern.
Zum Jahresende ziehen Sie für die Jahresabschlusstätigkeiten sowie für die Aufstellung des Jahresabschlusses einen Steuerberater hinzu. Zusammen mit der Leiterin der Finanzbuchhaltung und dem Steuerberater werden Sie den Jahresabschluss für den Betrieb zum ersten Mal erstellen. Vorbereitend dazu setzen Sie sich mit dem Steuerberater zusammen, um die grundlegenden Begriffe und Konzepte im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses durchzusprechen.
Basierend auf diesen Erläuterungen nehmen Sie für die konkrete Erstellung der Bilanz und der GuV die Saldenabschlüsse der Buchhaltung. Sie erhalten aus der Buchhaltung die folgenden zwei Saldenlisten für die Bestands- und für die Ertragskonten, ergänzt um die jeweiligen Vorjahreswerte.
Auf Basis dieser Saldenlisten werden die Bilanz und die GuV erstellt. Dazu lernen Sie zunächst die verschiedenen Bestandteile des Jahresabschlusses kennen.
2.1 Bestandteile des Jahresabschlusses
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist das wichtigste Ergebnis der Finanzbuchhaltung. Die Bestandteile sowie deren Detailtiefe sind von der Unternehmensform und der Unternehmensgröße abhängig (siehe Abschnitt 1.5). Grundsätzliche Aufgabe des Jahresabschlusses ist es, die Verhältnisse des Vermögens und der Schulden darzustellen (§ 242 Abs. 1 HGB).
Der Jahresabschluss
Bestandteile des Jahresabschluss
Der jährlich zu erstellende Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften ergänzt um Anhang und Lagebericht. Neben diesen in der Regel jährlich erstellten Abschlussbestandteilen dient dem Unternehmer in der Praxis vor allem die Hauptabschlussübersicht der Konten unterjährig als Informationsquelle und Kontrollinstrument.
Die Anforderungen an den Jahresabschluss für eine Kapitalgesellschaft sind deutlich strenger als für einen Einzelkaufmann oder eine Personengesellschaft. Bei Personengesellschaften hat jeder Gesellschafter das Recht, alle Bücher und Aufzeichnungen einzusehen. Bei Kapitalgesellschaften ist dies jedoch nicht der Fall. Deshalb sorgen strengere, zusätzliche Anforderungen an den Jahresabschluss dafür, dass die Interessen der Anteilseigner geschützt bleiben.
Der Gesetzgeber gibt für die Bilanz (§ 266 HGB) wie auch für die GuV (§ 275 HGB) vor, wie diese gegliedert sein müssen. Es ist möglich, neue Positionen und neue Zwischensummen in die Bilanz und in die GuV aufzunehmen (§ 265 Abs. 5 HGB).
2.2 Die Bilanz
Bilanz
Am Ende eines Geschäftsjahres hat der Kaufmann „einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluss“ zu erstellen (§ 242 Abs. 1 HGB). In der Bilanz werden Vermögen und Kapital zu einem Stichtag gegenüber-Bilanz gestellt. Auch wenn alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute das Recht haben, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zu wählen, entspricht in der Regel das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, die Bilanz wird in der Regel zum 31.12. erstellt. Bei der Bilanz handelt es sich um eine Stichtags- bzw. Zeitpunktrechnung. Die Bilanz wird in Kontoform erstellt und enthält im Gegensatz zum Inventar nur Wertangaben.
Die erste Bilanz (Gründungsbilanz) ist bei Gründung oder bei Übernahme zu erstellen. Regelmäßig wiederkehrend wird eine Bilanz am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt (laufende Bilanz). Die letzte Bilanz (Veräußerungsbilanz) wird bei Liquidation oder Verkauf des Unternehmens erstellt.
Das Geschäftsjahr darf maximal 12 Monate umfassen (§ 240 Abs. 2 HGB), kann aber in begründeten Fällen auch kürzer sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gründung des Unternehmens unterjährig erfolgt und das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Dieses so verkürzte erste Geschäftsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr bezeichnet.
Bilanzaufbau
Die Bilanz hat folgenden Grundaufbau: