Dr. Lothar Semper

"Die Handwerker-Fibel"


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      Nr.

      1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

      2 Betonstein- und Terrazzohersteller

      3 Estrichleger

      4 Behälter- und Apparatebauer

      5 Uhrmacher

      6 Graveure

      7 Metallbildner

      8 Galvaniseure

      9 Metall- und Glockengießer

      10 Schneidwerkzeugmechaniker

      11 Gold- und Silberschmiede

      12 Parkettleger

      13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker

      14 Modellbauer

      15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher

      16 Holzbildhauer

      17 Böttcher

      18 Korb- und Flechtwerkgestalter

      19 Maßschneider

      20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)

      21 Modisten

      22 (weggefallen)

      23 Segelmacher

      24 Kürschner

      25 Schuhmacher

      26 Sattler und Feintäschner

      27 Raumausstatter

      28 Müller

      29 Brauer und Mälzer

      30 Weinküfer

      31 Textilreiniger

      32 Wachszieher

      33 Gebäudereiniger

      34 Glasveredler

      35 Feinoptiker

      36 Glas- und Porzellanmaler

      37 Edelsteinschleifer und -graveure

      38 Fotografen

      39 Buchbinder

      40 Drucker

      41 Siebdrucker

      42 Flexografen

      43 Keramiker

      44 Orgel- und Harmoniumbauer

      45 Klavier- und Cembalobauer

      46 Handzuginstrumentenmacher

      47 Geigenbauer

      48 Bogenmacher

      49 Metallblasinstrumentenmacher

      50 Holzblasinstrumentenmacher

      51 Zupfinstrumentenmacher

      52 Vergolder

      53 Schilder- und Lichtreklamehersteller

      Die Gewerbe Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) sowie Bestatter werden nach Stand bei Drucklegung dieser Auflage ab 01.01.2020 von den handwerksähnlichen Gewerben in die zulassungsfreien Handwerke überführt.

      Handwerksähnliche Gewerbe

      Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe

      Nr.

      1 Eisenflechter

      2 Bautentrocknungsgewerbe

      3 Bodenleger

      4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)

      5 Fuger (im Hochbau)

      6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)

      7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)

      8 Betonbohrer und -schneider

      9 Theater- und Ausstattungsmaler

      10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung

      11 Metallschleifer und Metallpolierer

      12 Metallsägen-Schärfer

      13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)

      14 Fahrzeugverwerter

      15 Rohr- und Kanalreiniger

      16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)

      17 Holzschuhmacher

      18 Holzblockmacher

      19 Daubenhauer

      20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)

      21 Muldenhauer

      22 Holzreifenmacher

      23 Holzschindelmacher

      24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)

      25 Bürsten- und Pinselmacher

      26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung

      27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)

      28 Fleckteppichhersteller

      29 (weggefallen)

      30 Theaterkostümnäher

      31 Plisseebrenner

      32 (weggefallen)

      33 Stoffmaler

      34 (weggefallen)

      35 Textil-Handdrucker

      36 Kunststopfer

      37 Änderungsschneider

      38 Handschuhmacher

      39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen

      40 Gerber

      41 Innerei-Fleischer (Kuttler)

      42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)

      43 Fleischzerleger, Ausbeiner

      44 Appreteure, Dekateure

      45 Schnellreiniger

      46 Teppichreiniger

      47 Getränkeleitungsreiniger

      48 Kosmetiker

      49 Maskenbildner

      50 Bestattungsgewerbe

      51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)

      52 Klavierstimmer

      53 Theaterplastiker

      54 Requisiteure

      55 Schirmmacher

      56 Steindrucker

      57 Schlagzeugmacher

       Nicht handwerkliche Berufe

      Hierunter fallen anerkannte Ausbildungsberufe, die nicht in den Anlagen A und B der Handwerksordnung enthalten sind, in denen aber in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben ausgebildet werden kann, wenn die persönlichen, fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind (z. B. Kaufmann/-frau für Büromanagement, Bauzeichner/Bauzeichnerin).

       Fachliche Eignung für die Ausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung

      Ausübungsberechtigung

      Prüfungsteil IV der Meisterprüfung

      Meisterprüfung

      > Hier besitzt die fachliche Eignung, wer die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat.

      Ausnahmebewilligung

      > Die fachliche Eignung besitzt ferner, wer in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk

      –die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 erfüllt (u. a. z. B. aufgrund einer