wird, ist die Handwerkskammer die zuständige Stelle. Dies gilt sowohl für die Berufsbildung in den Berufen der Handwerksordnung als auch in nicht handwerklichen Berufen. Abweichungen davon können sich für sogenannte Mischbetriebe (z. B. Handel und Handwerk) für den Bereich nicht handwerklicher Berufe ergeben.
Soweit Vorschriften nicht bestehen, hat sie die Durchführung der Berufsbildung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.
Überwachung
Die Handwerkskammer überwacht ferner die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind verpflichtet, der Handwerkskammer auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.
Ausbildung im Ausland
Die Handwerkskammer hat ferner die Durchführung von Auslandsaufenthalten von Lehrlingen in geeigneter Weise zu fördern und zu überwachen.
Bei Auslandaufenthalten, die länger als acht Wochen dauern, ist ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich.
Grundsätzlich bleibt der Berufsausbildungsvertrag zwischen dem deutschen Ausbildungsbetrieb und dem Lehrling bestehen. Eine Aussetzung der Vertragspflichten muss in Abstimmung mit der Handwerkskammer gesondert vereinbart werden. Siehe hierzu auch >> Abschnitt 2.6.
Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Mit dem „Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen“ haben die Handwerkskammern eine neue Aufgabe erhalten. Seit 01.04.2012 können Personen feststellen lassen, inwieweit ihre ausländische Berufsqualifikation mit einem inländischen Ausbildungsnachweis gleichwertig ist. Soweit es sich dabei um Berufsbildung handelt, die nach der Handwerksordnung geregelt wurde, ist die Handwerkskammer die zuständige Stelle. Ziel dieses neuen Gesetzes ist die bessere Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt.
Wichtige Aufgaben im Einzelnen
Die wichtigen Aufgaben der Handwerkskammer in der beruflichen Bildung gehen aus nachstehender Übersicht hervor:
Aufgaben in der Fortbildung
Neben der Wahrnehmung der obigen Aufgaben ist die Handwerkskammer im Bereich der Fortbildung u. a. auf folgenden Gebieten tätig:
>Durchführung von Meistervorbereitungskursen und Fortbildungslehrgängen aller Art
>Betrieb von Akademien des Handwerks
>Maßnahmen zur Förderung der Unternehmensführung
>organisatorische Durchführung von Meisterprüfungen
>Durchführung von Fortbildungsprüfungen.
Berufsbildungsausschuss
Zusammensetzung
Bei jeder Handwerkskammer ist ein Berufsbildungsausschuss errichtet. Die Zusammensetzung und die Wahl ergibt sich aus folgender Übersicht:
Stimmrecht
Die sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen gehören dem Berufsbildungsausschuss mit beratender Stimme an. Sie haben jedoch Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufausbildungsvorbereitung und der Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken.
Aufgaben
Der Berufsbildungsausschuss ist in wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung anzuhören und zu unterrichten. Er hat ferner vor Beschlussfassungen in der Vollversammlung der Handwerkskammer über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung eine Stellungnahme abzugeben, und er kann von sich aus Vorschläge unterbreiten.
Der Berufsbildungsausschuss hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken und hierzu insbesondere die an der Berufsbildung Beteiligten bei der fortlaufenden Qualitätssicherung und beim Qualitätsmanagement zu unterstützen.
Berater (Ausbildungsberater)
Hauptaufgabengebiete
Die Handwerkskammer hat für die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die Umschulung Berater zu bestellen. Der Berater läuft in der Praxis in der Regel unter der Bezeichnung „Ausbildungsberater“. Die Berater verrichten im Rahmen der Gesamtaufgaben der Handwerkskammer eine wichtige hauptberufliche Arbeit. Die Hauptaufgabengebiete sind:
>Ansprechpartner und Vermittler für Ausbildungsbetriebe, Ausbilder, Lehrlinge, Eltern, Berufsschule, Agentur für Arbeit
>Abhalten von Sprechtagen für den obigen Personenkreis
>Beratung aller an der Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung und Umschulung Beteiligten
>Durchführung von Betriebsbesuchen zur Beratung und Überwachung
>Beseitigung von Mängeln in den Ausbildungsbetrieben
>Beratung in Prüfungsfragen
>Zusammenarbeit mit den Lehrlingswarten der Innungen
>Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit
>Beteiligung an Maßnahmen zur Nachwuchswerbung
>Zusammenarbeit mit allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen
>Zusammenarbeit mit den Arbeitskreisen Schule/Wirtschaft
>Berufsinformationen über das Handwerk
>Beratung in Fragen der beruflichen Weiterbildung
>Einsatz für zusätzliche Ausbildungsplätze.
Auskunftspflicht der Betriebe
Alle Handwerksbetriebe sind verpflichtet, den Beratern und anderen Bediensteten der Handwerkskammer bei allen Maßnahmen, die im Rahmen der Vorschriften über die Berufsausbildung, die Berufsausbildungsvorbereitung und die berufliche Umschulung erfolgen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
1.5.4.2 Aufgaben der Innung in der Berufsausbildung
Lehrlingswart
Schlüsselrolle
Eine Schlüsselrolle in der Berufsausbildungsarbeit der Innung nimmt der Lehrlingswart ein. Da seine Aufgaben als Vermittler und Ansprechpartner für Ausbildungsbetriebe, Ausbilder, Lehrlinge, Eltern und Berufsschule weitgehend ähnlich sind wie die des Beraters der Handwerkskammer, ist zwischen beiden eine enge Zusammenarbeit erforderlich.
Der Ausbildungsberater ist in der Regel hauptberuflich, der Lehrlingswart ehrenamtlich tätig.
Hauptaufgabengebiete
Die Hauptaufgabengebiete des Lehrlingswarts der Innung sind:
>Anlaufstelle für alle Fragen der Berufsausbildung im Innungsbezirk
>Beratung von Lehrlingen, Ausbildenden, Ausbildern und Erziehungsberechtigten
>Überwachung der fachlichen Eignung zur Ausbildung
>Feststellung und Beseitigung von Mängeln in den Ausbildungsbetrieben, ggf. durch Betriebsbesuche
>Einsichtnahme