des Handwerks ausschließlich von den Handwerkskammern errichtet.
1.5.5 Ordnungswidrigkeiten und Entzug der Ausbildungsberechtigung
1.5.5.1 Maßnahmen der Handwerkskammer zur Beseitigung von Mängeln der Eignung
Überwachung
Die Handwerkskammer hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Eignung zur Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.
Die bei Vorliegen von Mängeln möglichen Maßnahmen der Handwerkskammer sind:
>Feststellung und Beratung durch einen Ausbildungsberater der Handwerkskammer
>Aufforderung an den Betrieb mit Fristsetzung, den Mangel zu beseitigen
>Mitteilung des Mangels an die nach Landesrecht zuständige Behörde, wenn der Mangel nicht in der gesetzten Frist beseitigt wird oder zu beheben ist oder der Lehrling gefährdet ist.
1.5.5.2 Ordnungswidrigkeiten in der betrieblichen Berufsausbildung und deren Ahndung
Geldbußen
Damit die Vorschriften auf dem Gebiet der Berufsausbildung eingehalten werden, kann bei Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten gegen die Ausbildungsbetriebe vorgegangen werden. Dabei sind Geldbußen bis zu 5.000,00 EUR möglich.
1.5.5.3 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
Das Einstellen und Ausbilden kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte untersagt werden.
Zuständigkeit
Für die Untersagung des Einstellens und Ausbildens ist die nach Landesrecht festgelegte Behörde zuständig.
Anhörung
Vor der Untersagung durch die Behörde sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. Dieses Anhörungsrecht gilt nicht, wenn der Betroffene eindeutig Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf.
Gegen den Untersagungsbescheid ist Widerspruch möglich.
Zuständigkeit der Handwerkskammer
Die Landesregierungen können die Überwachung der Eignung und die Zuständigkeit für die Untersagung des Einstellens und Ausbildens auf die Handwerkskammern übertragen. Diese Übertragung ist in den meisten Bundesländern so erfolgt. Für diesen Fall sind die Handwerkskammern für diese Verwaltungsentscheidungen im Rahmen der staatlichen Rechtsaufsicht allein zuständig und verantwortlich.
Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben
1.Sie haben sich nach abgelegter Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig gemacht und wollen zwei Lehrlinge einstellen und ausbilden. Einer der beiden Lehrlinge soll in einem Ausbildungsberuf des Handwerks, der andere in einem nicht handwerklichen Beruf, nämlich als Kaufmann für Büromanagement, ausgebildet werden. Deshalb haben Sie festzustellen, ob in Ihrem Betrieb die betrieblichen Eignungsvoraussetzungen vorliegen und ob Sie die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden haben.
Aufgabe:
1 Erläutern Sie, ob bei Ihnen die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden für den Handwerkslehrling vorliegt, und begründen Sie Ihr Ergebnis!
2 Erklären und begründen Sie, ob Sie für die Ausbildung eines Kaufmanns für Büromanagement die fachliche Eignung besitzen!
3 Stellen Sie fest, welche betrieblichen Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Handwerks gegeben ist!
2.Sie bilden in Ihrem Handwerksbetrieb seit Jahren Lehrlinge aus. Aufgrund der eingetretenen Spezialisierung in dem von Ihnen ausgeübten Handwerk können Sie mittlerweile einige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufsbildes nicht mehr vollständig vermitteln. Sie wollen aber auch in der Zukunft unbedingt Ihren Fachkräftebedarf durch die betriebseigene Ausbildung decken.
Aufgabe: Was können Sie im vorliegenden Fall tun, um die Eignung Ihrer Ausbildungsstätte sicherzustellen? Beschreiben Sie mögliche Lösungswege!
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3.Sie sind Ausbilder in einem Handwerksbetrieb und haben gehört, dass es bei der Handwerkskammer einen Berufsbildungsausschuss gibt. Sie wollen wissen, welche Aufgabe dieser Ausschuss hat.
Aufgabe: Welche Aussage trifft zu?
Der Ausschuss hat
1 nur die Vollversammlung der Handwerkskammer zu beraten.
2 nur die Lehrlinge im Kammerbereich zu betreuen.
3 in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung ein Recht darauf, angehört und unterrichtet zu werden. Ferner hat er auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.
4 die alleinige Aufsichtsfunktion über die zuständige Fachabteilung der Handwerkskammer.
5 nur den Vorstand der Handwerkskammer zu beraten.
4.Als Ausbilder haben Sie erfahren, dass es zur Förderung der beruflichen Bildung die Einrichtung der Beratung (Ausbildungsberatung) gibt, die kostenlose Beratungsleistungen erbringt. Sie wollen klären, wer diese Beratung durchführt und was ihre Hauptaufgabe ist.
4.1 Diese Beratungsleistungen erbringt
1 die Agentur für Arbeit.
2 das staatliche Schulamt.
3 das Jugendamt.
4 das Amt für Ausbildungsförderung.
5 die Handwerkskammer.
4.2 Die Hauptaufgabe ist,
1 ausschließlich die Betriebe zu überwachen und zu beraten.
2 ausschließlich die Lehrlinge zu beraten.
3 nur die Innungen zu beraten.
4 alle an der Berufsbildung beteiligten Personen zu beraten.
5 nur die Berufsschulen zu beraten.
5.Sie sind Inhaber eines Handwerksbetriebes und bilden erstmals Lehrlinge aus. Es ist Ihnen bekannt, dass Innungen als Fachorganisationen im Handwerk eine lange Tradition bei ihrem Einsatz für die Belange der Berufsausbildung haben. Auch heute noch haben sie in der Berufsausbildung wichtige Funktionen.
Aufgabe: Stellen Sie fest, welche Funktionen für Sie als Ausbildender wichtig sind!
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6.Sie sind seit kurzer Zeit Inhaber eines Handwerksbetriebes und Mitglied der zuständigen Innung. Bei der letzten Innungsversammlung wurde im Rahmen der Neuwahlen der Organe ein Lehrlingswart gewählt. Als künftiger Ausbildender interessiert Sie, welches die wichtigsten Aufgaben des Lehrlingswarts der Innung sind.
Aufgabe: Geben Sie seine wichtigsten Hauptaufgabengebiete