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1. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2018/2019


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      Interessanterweise scheint insbesondere unter Politikern häufig noch der Glaubenssatz „Problem erkannt - Gesetz gemacht - Problem gebannt“ zu gelten. Die Phasen-Logik des Policy-Zyklus-Modells macht allerdings deutlich, dass nach der Verabschiedung eines Gesetzes die Phase der Implementierung und Umsetzung beginnt, in der die politische Maßnahme zunächst ihre Wirkung entfalten muss. Am Beispiel des Pflegekräftestärkungsgesetzes wird deutlich, dass in der Bewertung der Effektivität einer politischen Maßnahme nur stark zeitversetzt, in einer Phase der Evaluation, die tatsächlich entfaltete Wirkung erhoben und bewertet werden kann. Die optimale Vorstellung im Sinne des Staates als lernendes System sieht dann auf der Basis der gewonnenen Erkenntnisse eine zielführende Nachsteuerung vor.

      Die Stärke des Policy-Zyklus-Modells liegt eindeutig in der Möglichkeit, die große Zeitspanne eines solchen Policy-Prozesses (Politics) in eine abstrakt strukturierte Zusammenschau zu bringen. Da sich Veränderungen komplexer Handlungsfelder sehr langsam und über große Zeiträume hinweg abzeichnen, dauert es naturgemäß sehr lange bis sich die gewünschten Effekte einer politischen Steuerungsmaßnahme konkret zu erkennen geben oder es ggf. erkennbar wird, dass das gewünschte Ergebnis mit der Maßnahme nicht erzielt wird.

      Die so beschriebene Modellvorstellung stellt den theoretischen Rahmen für das empirisch-analytische Forschungsprogramm des opta data Instituts dar. Er ist ausreichend abstrakt, um sehr unterschiedliche konkrete Forschungsfragen zu adaptieren und gleichzeitig ausreichend konkret, um die punktuellen Studienerkenntnisse in ein übergeordnetes Bild einzuordnen.

      Policy-Zyklus-Modell,

       Abb. opta data Institut e.V.

      1 Grunow, Dieter (Hrsg.), Verwaltungshandeln in Politikfeldern, Opladen 2003, S. 20.

      2 ebd.

      3 Gordon Adams, The Iron Triangle: The Politics of Defense Contracting, Council on Economic Priorities, New York, 1981.

      3

      Das Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland

      Im Zentrum der statistischen Jahrbücher stehen die Gesundheitsfachberufe, also die „sonstigen Leistungserbringer“1 des Gesundheitswesens. Bevor in den folgenden Kapiteln zunächst ein Überblick über die zahlenmäßige Stärke und Verteilung einzelner Berufsgruppen vorgenommen wird, soll hier zunächst auf den formalen Rahmen eingegangen werden, also auf die rechtlichen Grundlagen und das daraus resultierende Institutionengefüge des Politikfelds (Polity) Gesundheit. Insofern das deutsche Gesundheitssystem ein dicht reguliertes Feld darstellt, werden die Handlungsfelder der Gesundheitsfachberufe durch die Systemstrukturen maßgeblich beeinflusst.

      Diese Vielgestalt der gesundheitspolitischen Rechtsgrundlagen, beschreibt das Bundesministerium für Gesundheit - auf seiner eigenen Internetseite - als ein Ergebnis des föderalen Rechtsstaats.2 Den Grundstein für das Politikfeld legt der Art. 20 des Grundgesetzes.3 Dort wird das Sozialstaatsprinzip festgeschrieben, indem es neben den staatlichen Strukturprinzipien: Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Republik, ausdrücklich konstatiert wird. Darüber hinaus wird das Sozialstaatsprinzip mit der Ewigkeitsklausel (Art.79 Abs. III Grundgesetz) zu den unwandelbaren4 Fundamenten unseres Staates erklärt. Daraus resultiert die Pflicht des Staates, die materiellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Grundrechte wahrnehmen können.5 In diesem Sinne zählt die Gesundheitsversorgung zur staatlichen Daseinsvorsorge.6 Der Begriff des Sozialstaates bezeichnet – ganz konkret betrachtet - ein „Geflecht aus Rechten und Institutionen“.7 Aus diesem bundesstaatlichen Strukturprinzip resultiert dann die Verteilung von Pflichten und die Verteilung von Kompetenzen für die Gesetzgebung durch die unterschiedlichen Ebenen des Staates: Bund und Länder.

      Ein im internationalen Systemvergleich besonderes Merkmal des deutschen Gesundheitssystems ist der Umstand, dass sowohl Bund als auch Länder jeweils eine eigene Staatsgewalt besitzen. Art. 30 des Grundgesetzes sagt, dass die Befugnis zur Ausübung der staatlichen Gewalt, sowie die Pflicht zur Erfüllung staatlicher Aufgaben, eine Angelegenheit der Länder ist, solange das Grundgesetz keine anderen Regelungen trifft bzw. zulässt. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung weist das Grundgesetz, dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung zu. In diesen Fällen können die Länder keine Gesetze mehr erlassen bzw. bestehendes Landesrecht tritt außer Kraft.

      Art. 71 (Grundgesetz) stellt klar, dass in den Bereichen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, die Länder lediglich dann die Befugnis für eine eigenständige Gesetzgebung haben, wenn sie hierzu explizit durch ein Bundesgesetz ermächtigt werden. Vor diesem Hintergrund kommen dem Bund vor allem wesentliche Gestaltungsaufgaben für die gesetzliche Krankenversicherung zu, mit der der Staat in erheblichem Maße seiner gesundheitspolitischen Verantwortung nachkommt.

      In der Verantwortung der Länder liegt vor allem die Planung der Krankenhausinfrastruktur und ihre Finanzierung. Darüber hinaus organisieren die Länder den öffentlichen Gesundheitsdienst.

      Auf der kommunalen Ebene sind es die Kreise und kreisfreien Städte, die als Träger der kommunalen Gesundheitsämter und Krankenhäuser, ihre Gestaltungsmacht ausüben.

      Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt das Deutsche Gesundheitssystem mit dem Mehrebenenbegriff8, der zwischen einer oberen Ebene (Makroebene), einer untersten Ebene (Mikroebene) und einer dazwischenliegenden mittleren Ebene (Mesoebene) unterscheidet. Die Makroebene wird durch die staatlichen Akteure gebildet, die das Verhalten der anderen Systemakteure durch Gesetze und andere Instrumente regulieren bzw. steuern und überwachen sollen. Auf der Mesoebene werden die Organisationen, Institutionen und Akteure der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenkasse verortet, sowie Interessensvertreter der Leistungserbringer. Auf der untersten Ebene, der Mikroebene handeln die Individualakteure und produzieren und konsumieren Gesundheitsgüter und Gesundheitsleistungen.

      Mehrebenensystem (Makro, Meso, Mikro) der staatlichen und nichtstaatlichen Akteure im deutschen Gesundheitswesen

      Darstellung: opta data Institut e.V.; in Anlehnung an die Darstellung der Bundeszentrale für politische Bildung8

      SGB

      Die institutionelle Organisationsarchitektur, der Leistungsrahmen, sowie die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird durch das Sozialgesetzbuch kodifiziert.9 Das Sozialgesetzbuch (SGB) gliedert sich in 12 Teile (SGB I- SGB XII).

      Das erste Buch (SGB I) umfasst den Allgemeinen Teil. Das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) reguliert die Grundsicherung für Arbeitnehmer. SGB III den Bereich der Arbeitsförderung. Das vierte Buch (SGB IV) fasst gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung zusammen.10 §1 definiert den Geltungsbereich des Buches. Demnach sind die „…gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige)“11 betroffen (SGB IV §1 Sachlicher Geltungsbereich).

      Die gesetzliche Krankenversicherung wird im fünften Buch (SGB V) behandelt. Das sechste Buch (SGB VI) befasst sich mit der gesetzlichen Rentenversicherung und das siebte Buch (SGB VII) mit der gesetzlichen Unfallversicherung. Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) und die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) sind jeweils ein weiteres Buch gewidmet. Im zehnten Buch werden sowohl Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz kodifiziert. Die gesetzlichen Grundlagen der Pflegeversicherung sind im elften Buch (SGB XI) niedergeschrieben und das zwölfte Buch regelt die rechtlichen Grundlagen der Sozialhilfe (SGB XII).

      Mit Blick auf die Handlungsfelder der Gesundheitsfachberufe sind in erster Linie das SGB V (Krankenversicherung), das SGB VII (Unfallversicherung) und das SGB XI (Pflegeversicherung) von hervorgehobener Bedeutung.

      Die gesetzliche Krankenversicherung