unvergessliche Denkmäler.
Künstler und Handwerker
Auch wenn Idee und Entwurf vielfach von Künstlerhand stammten, waren es dennoch Handwerker, welche der Idee unvergängliche Formen zu geben vermochten. Die Blütezeit des Handwerks war auch stets eine Blütezeit der Kultur.
Handwerklich technisches Können und künstlerische Betätigung gehen vielfach ineinander über. Alle Kultur setzt Arbeit voraus. Die Arbeitswerte werden dadurch zu Kulturgütern, sodass sie zum Ausdruck ihrer Zeit werden.
Schöpferisch gestaltende Kraft
Nur schöpferisch gestaltende Arbeit kann Kulturgüter erzeugen. Gerade aber der Handwerker ist mit der Planung, Vertiefung und Vollendung seines Werkes persönlich sehr eng verbunden. Seine Werke sind nicht Serien- oder Massenartikel, sondern persönliche Qualitätsarbeiten, an denen vielfach ein Stück seines Lebens hängt. Der Handwerker vermag jedoch nur das in sein Werk zu legen, was er selbst in sich trägt. Daher sind das hohe Niveau seiner handwerklichen Fähigkeiten und Kenntnisse (Gesellenprüfung, Meisterprüfung) und die schöpferisch gestaltende Kraft seiner Persönlichkeit entscheidend.
Formgebung
Zweifellos hat sich durch die Fortentwicklung der Technik auch manches in der Formgebung des Handwerks wesentlich geändert. Die Formgebung des gestaltenden Handwerks und dessen kulturelle Bedeutung hat aber gerade beim heutigen Zug zur industrialisierten Technik und zum industriellen Design nach wie vor hohe Bedeutung.
Besondere Leistungen erbringt das Handwerk ferner in der Denkmalpflege und in der Restaurierung und trägt damit zur Bewahrung des bauhistorischen Erbes bei.
2.2Handwerksorganisationen
2.2.1Strukturen und Aufgaben
a) Aufbau der Handwerksorganisationen
Die Handwerksorganisation wird in zwei Gruppen eingeteilt.
Fachlich ist die Handwerksorganisation aufgebaut in:
> Innungen
> Landesinnungsverbände
> Bundesinnungsverbände.
Der regionale Aufbau erfolgt nach:
> Kreishandwerkerschaften
> Handwerkskammern.
Dachorganisationen
Zur Interessenvertretung gemeinsamer Belange auf Landes- und Bundesebene haben Handwerkskammern und Fachverbände Arbeitsgemeinschaften bzw. gemeinsame Dachorganisationen gebildet.
Beispiele für die Landesebene
> Zusammenschluss der bayerischen Landesinnungsverbände im „Unternehmerverband Bayerisches Handwerk“
> Zusammenschluss der bayerischen Handwerkskammern in der „Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Handwerkskammern“
> Zusammenschluss der Landesfachverbände und der Handwerkskammern Bayerns im „Bayerischen Handwerkstag“.
Landeshandwerksvertretung
Gleiche oder ähnliche „Landeshandwerksvertretungen“ gibt es auch in den anderen Bundesländern.
Bundesebene
> Alle deutschen Handwerkskammern bilden den „Deutschen Handwerkskammertag“ (DHKT).
> Die Bundesinnungsverbände sind im „Unternehmerverband Deutsches Handwerk“ (UDH) zusammengeschlossen.
ZDH
> Die Spitzenorganisation des gesamten deutschen Handwerks ist der „Zentralverband des Deutschen Handwerks“ (ZDH). Dem ZDH gehören die im Unternehmerverband Deutsches Handwerk organisierten Bundesinnungsverbände und die im Deutschen Handwerkskammertag zusammengeschlossenen Handwerkskammern an.
Die Handwerksorganisation in Deutschland
b) Strukturen und Aufgaben der einzelnen Organisationen
Innung
Die Innung ist der freiwillige Zusammenschluss von Inhabern von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen. Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist.
Körperschaft öffentlichen Rechts
Die Innung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auch Gewerbetreibende, die ein dem Gewerbe, für welches die Innung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahestehendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für das keine Ausbildungsordnung erlassen ist, können bei entsprechender Satzung Innungsmitglied werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen darf der Innungsbeitritt nicht versagt werden.
Ihre Aufgaben sind:
Für jedes Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Innung gebildet werden.
Das oberste Organ der Innung ist die Innungsversammlung.
Aufgaben der Innungsversammlung
Ihr sind insbesondere vorbehalten
> alle Beschlüsse von vermögensrechtlicher Bedeutung (Beitragsordnung, Haushaltsplan, Jahresrechnung, Anlage des Innungsvermögens, Mietverträge, Anstellungsverträge usw.),
> die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse, der Vertreter bei der Kreishandwerkerschaft und beim Landesinnungsverband sowie
> die Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung der Innung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst.
Dem Vorstand obliegen die Ausführung der Beschlüsse der Innungsversammlung sowie die Vertretung der Innung nach außen.
Er setzt sich zusammen aus dem meist als Obermeister bezeichneten Vorsitzenden des Vorstands und so vielen weiteren Mitgliedern, wie die Satzung bestimmt.
Die Innung kann für die Beratung und Erledigung wichtiger Angelegenheiten besondere Ausschüsse einsetzen. Die nachfolgend aufgeführten fünf Ausschüsse hat in der Regel jede Innung:
Ausschüsse
> Der Ausschuss für Berufsbildung hat die Berufsausbildung der Lehrlinge zu fördern. Er soll insbesondere Vorschriften für die Berufsausbildung erarbeiten und zu Verfahren zur Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Lehrlingen Stellung nehmen, soweit die Innung damit befasst ist. Der Vorsitzende des Ausschusses ist der Lehrlingswart.
> Der Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden hat in Streitfällen einen Schiedsspruch zu erlassen, sofern solche Verfahren keine anderweitige Erledigung finden.
> Der Gesellenausschuss wird von den bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen gewählt und ist an der Innungsversammlung zu beteiligen, wenn es sich um berufsständische Angelegenheiten handelt.
> Der Gesellenprüfungsausschuss hat die Gesellenprüfungen durchzuführen, sofern die Handwerkskammer der Innung die Ermächtigung hierzu erteilt hat.
> Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Kassenführung und die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Innungsversammlung zu berichten, in der dem Vorstand Entlastung erteilt werden soll.
Zur Finanzierung der Aufgaben ist jedes Mitglied der Innung verpflichtet, den von der Innungsversammlung festgesetzten Beitrag zu bezahlen.
Haushaltsplan,