Rechnungsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen und der Innungsversammlung zur Annahme vorzulegen. Im Haushaltsplan wird angegeben, welche Einnahmen die Innung im kommenden Geschäftsjahr erwartet und wie sie diese zu verwenden beabsichtigt. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist dann die Jahresrechnung aufzustellen und nachzuweisen, wie hoch die Einnahmen der Innung wirklich waren und ob sie entsprechend dem Haushaltsplan verwendet wurden.
Die Aufsicht über die Innung führt die Handwerkskammer.
Kreishandwerkerschaft
Die Kreishandwerkerschaft setzt sich zusammen aus den Innungen, die im Bereich der Kreishandwerkerschaft (Stadt- und Landkreis) ihren Sitz haben. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Ihre Aufgaben sind:
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsinnungen zusammen. Jede Innung hat eine Stimme. Die Satzung kann bestimmen, dass den Handwerksinnungen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder bis zu höchstens zwei Zusatzstimmen zuerkannt werden.
Kreishandwerksmeister
Den Vorstand bilden der Kreishandwerksmeister, sein Stellvertreter und so viele weitere Mitglieder, wie die Satzung bestimmt.
Ausschüsse können nach Bedarf von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden.
Die Beiträge zur Kreishandwerkerschaft werden von den Mitgliedsinnungen nach dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Berechnungsmodus entrichtet. Die Aufsicht über die Kreishandwerkerschaft führt die Handwerkskammer.
Handwerkskammer
Die Handwerkskammer ist die gesetzliche Berufsstandsvertretung des Gesamthandwerks im Kammerbezirk (z. B. Regierungsbezirk).
Mitglieder
Ihr gehören kraft Gesetzes Inhaber eines Handwerksbetriebes und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie deren Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und Lehrlinge an. Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die eine unwesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben und diese nach dem 31.12.2003 angemeldet haben. Voraussetzung ist, dass sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben, die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Vielfalt der einzelnen Aufgaben der Handwerkskammer lässt sich in drei Hauptaufgabenbereiche zusammenfassen:
Erste wichtige Aufgabe der Handwerkskammer ist die Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Gesamthandwerks im Kammerbezirk.
Aufgaben
Im Einzelnen sind unter anderem zu nennen:
> Mitwirkung an Gesetzesinitiativen zur Schaffung handwerks- und mittelstandsgerechter Rahmenbedingungen.
> Anhörung und Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesänderungen, insbesondere auf den Gebieten des Wirtschafts- und Gewerberechts, des Steuer- und Sozialrechts, des Berufsbildungsrechts sowie des Landesplanungs- und Baurechts. Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
> Vorschläge zur Stadt- und Landesentwicklung, Regionalplanung, Umweltpolitik, Bau- und Auftragsvergabepolitik.
> Kontakte zu Behörden und Parlamenten auf EU-, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.
> Wirtschaftsbeobachtung, Statistik und Konjunkturberichterstattung.
> Öffentlichkeitsarbeit und Information (Verbindung zu Presse, Rundfunk und Fernsehen).
> Vertretung der Interessen in allen das Handwerk berührenden Fragen auf EU-, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.
Die regionale und überfachliche Handwerksförderung ist ein weiterer wichtiger Aufgabenbereich der Handwerkskammer.
Der Bereich der Handwerksförderung durch Bildung und Beratung nimmt heute bei der Handwerkskammer den breitesten Raum ein. Sie erbringt damit wichtige Dienstleistungen für die Mitgliedsbetriebe. Bedeutende Bereiche sind unter anderem:
Berufliche Bildung
> Förderung der beruflichen Bildung durch allgemeine Nachwuchswerbung unter Berücksichtigung besonderer Zielgruppen wie Migranten und Flüchtlinge
> überbetriebliche Unterweisungsmaßnahmen für Lehrlinge
> Fortbildungslehrgänge
> Meistervorbereitungskurse
> Maßnahmen zur Förderung der Unternehmensführung
> Fachvorträge usw.
> berufliche Bildungszentren, Technologietransferstellen, Akademien des Handwerks, Informationsvermittlungsstellen, Betriebsbörsen, Ausbildungsplatzbörsen, gewerbefördernde Einrichtungen
Beratungsdienste
> allgemeine Beratung/Information der Handwerksbetriebe (Rechtsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, EDV-Beratung, technische Beratung, Innovationsberatung, Digitalisierungsberatung, Umweltschutzberatung, Formgebungsberatung, Exportberatung, EU-Beratung, Ausbildungsberatung)
> Förderung auf dem Gebiet der Finanzierung der Existenzgründung und Betriebsübernahme; Gründeragenturen
> Förderung der Formgebung (Formgestaltung) im Handwerk
Messewesen
> Förderung des Handwerks durch Beteiligungen an Messen und Ausstellungen
> Beteiligung bzw. Unterhaltung wirtschaftsfördernder Einrichtungen, wie Messegesellschaften, (Steuer- und)Buchstellen, Bürgschaftsbanken, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Handwerkerhof- und Gewerbehofgesellschaften, Technologiezentren
> Förderung der Handwerksbetriebe bei der Nutzung der Möglichkeiten der IT und des gesamten Internets in Werkstatt, Büro und auf Baustellen
> Förderung des Handwerks durch Mitgliedschaft bei wirtschaftsfördernden Einrichtungen
Wissenschaftliche Förderung
> Förderung durch Beteiligung an wissenschaftlichen Einrichtungen (z. B. Deutsches Handwerksinstitut e. V.)
> Förderung des Images des gesamten Handwerks durch geeignete Werbemaßnahmen (Öffentlichkeitsarbeit für das Handwerk) wie die Imagekampagne des deutschen Handwerks.
Die Selbstverwaltung ist das dritte wichtige Aufgabengebiet der Handwerkskammer.
Hoheitliche Aufgaben
Hier sind als wesentliche Bereiche unter anderen zu nennen:
> Führung der Handwerksrolle und des Verzeichnisses der zulassungsfreien Handwerke sowie der handwerksähnlichen Gewerbe
> Führung eines Verzeichnisses von Personen, die eine nicht wesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben
> Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern
> Aufsicht über Innungen und Kreishandwerkerschaften
> Regelung und Überwachung der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
> Führung des Verzeichnisses über die Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle)
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