Sie anschließend, welche Kosten von Ihnen zu tragen sind und welche Kosten anderweitig finanziert werden!
1.2 Lernsituation: Betrieblichen Ausbildungsbedarf auf der Grundlage rechtlicher, tarifvertraglicher und betrieblicher Rahmenbedingungen planen sowie hierzu Entscheidungen vorbereiten und treffen
Kompetenzen:
> Ausbildungsbedarf auf der Grundlage der Unternehmensentwicklung und der betrieblichen Rahmenbedingungen ermitteln.
> Bedeutung der Ausbildung im Rahmen der Personalentwicklung herausstellen.
> Rechtliche und tarifvertragliche Rahmenbedingungen für Ausbildungsentscheidungen heranziehen.
1.2.1 Personalplanung und Ausbildungsbedarf
1.2.1.1 Aufgaben der Personalplanung
Die Personalplanung ist ein wichtiger Teil der gesamten Unternehmensplanung, wobei Letztere die Vorgaben für den Personalbedarf als Grundlage für die Personalplanung gibt.
Sicherstellung des Arbeitskräftebedarfs
Die Personalplanung hat die Aufgabe sicherzustellen, dass kurz-, mittel- und langfristig die im Handwerksbetrieb erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Sie zielt ab auf
>die Anzahl (Quantität) der erforderlichen Arbeitskräfte,
>die qualitative Struktur der Arbeitskräfte,
>die zeitliche Einsatzmöglichkeit der Arbeitskräfte,
>den örtlichen Einsatz der Arbeitskräfte.
Bei allen diesbezüglichen Planungsmaßnahmen ist vom aktuellen Personalbestand, den zu erwartenden Veränderungen durch Zu- und Abgänge, von Mehr- und Minderbedarf aufgrund der Unternehmensplanung und angenommenen gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Entwicklungen auszugehen.
1.2.1.2 Ausbildungsbedarf
Ausbildung
Die Deckung des Personalbedarfs kann durch Personalbeschaffung am Arbeitsmarkt und durch Ausbildung im Betrieb erfolgen. Gerade im Handwerk erfolgt die Sicherung des Fachkräftebedarfs überwiegend durch die betriebseigene Ausbildung.
Bei der Auswahl und Festlegung der Ausbildungsberufe und Ausbildungsmaßnahmen ist vor allem nicht nur der gegenwärtige Fachkräftebedarf, sondern der zukünftige maßgebend.
Die Ausbildung von Fachkräften ist also primär eine mittel- und langfristige Investition in das „Humankapital“ des Betriebes.
1.2.1.3 Berufsausbildung als Teil der Personalentwicklung
Betriebliche Erstausbildung
Personalentwicklung bezieht sich sowohl auf die betriebliche Erstausbildung als auch auf die Weiterbildung. In der Erstausbildung zielt sie darauf ab, Grundlagen zu schaffen für
>die Entwicklung und Verbesserung von Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft,
>die Aufgeschlossenheit für Innovationen aller Art,
>die Fähigkeit, sich auf technische und von Märkten verursachte Veränderungen einzustellen,
>die persönliche Entfaltung im Beruf,
>die Bereitschaft, sich ein ganzes Berufsleben lang weiterzubilden,
>Perspektiven der betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten.
1.2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, insbesondere Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz
1.2.2.1 Stellung der Berufsbildung im Rechtssystem
Berufsbildungsrecht
Wichtige Formen des Berufsbildungsrechts sind:
Berufsbildungsrecht
Beispiele:
>Verfassungsrecht: insbesondere Grundrechte
>formelle Gesetze: Handwerksordnung, Berufsbildungsgesetz
>Rechtsverordnungen: Ausbildungsordnung
>Satzungsrecht: Prüfungsordnungen der Handwerkskammer
>Richterrecht: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts
>Vertragsrecht: Berufsausbildungsvertrag.
Bundesrecht Landesrecht
Nach der Zuständigkeit (Bund oder Länder) in der Gesetzgebung unterscheidet man auch für die gesamte Regelung der beruflichen Bildung grundsätzlich zwischen Bundes- und Landesrecht.
Öffentliches und privates Recht
Je nachdem, ob der Gesetzgeber die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger oder zwischen gleichrangigen Einzelmenschen untereinander regelt, unterscheidet man zwischen öffentlichem und privatem Recht.
Das Berufsbildungsrecht lässt sich in seiner Gesamtheit nicht dem öffentlichen oder dem privaten Recht ausschließlich zuordnen. Vielmehr setzen sich wesentliche Bereiche des Berufsbildungsrechts aus einer Verknüpfung von öffentlichem und privatem Recht zusammen.
1.2.2.2 Bedeutung des Grundgesetzes und der Landesverfassungen für die berufliche Bildung
Grundgesetz
Das Grundgesetz
>regelt das Verhältnis der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern für Gesetzesregelungen im Bildungswesen und
>gibt dem Bürger Grundrechte, die den Staat binden und die für den einzelnen Bürger im Bereich der Berufsbildung, aber auch für das Schulwesen wichtig sind.
Freiheit der Berufswahl
Die für den Bürger wichtigste Regelung in Bezug auf die Berufsbildung heißt: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.“ (Art. 12 GG)
Aus diesem Verfassungsgrundsatz ergibt sich, dass eine staatliche Berufslenkung zugunsten bestimmter Berufe nicht zulässig ist. Lediglich im Rahmen der Berufsaufklärung können die Berufsorganisationen und die Agenturen für Arbeit informativ und beratend tätig sein.
Landesverfassungen
Nach den Verfassungen der Länder sind diese für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Schulwesens zuständig.
Anspruch auf Ausbildung
Für den einzelnen Bürger gilt der Grundsatz, dass jeder Bewohner Anspruch auf eine seinen erkennbaren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung hat.
1.2.2.3 Wichtige Gesetze und Verordnungen für die Berufsbildung im Überblick
Die nachstehende Abbildung zeigt die wichtigsten Vorschriften zum beruflichen Bildungswesen des Handwerks im Überblick:
Die wichtigsten Gesetze für die Durchführung der Berufsbildung im Handwerk sind das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung.
Weitere Vorschriften
Weitere wichtige Gesetze und Verordnungen sind:
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