Dr. Lothar Semper

Berufs- und Arbeitspädagogik


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worden ist und

      >wer die im Umschulungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer zurückgelegt hat.

      Sofern die Umschulungsprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung gesondert zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn Umschüler aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Umschulungsprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Umschulungsprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

      Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

       Berufliche Bildung von Menschen mit Behinderung

      Regelfall

      Die Berufsausbildung von Menschen mit Behinderung soll grundsätzlich nach der Ausbildungsordnung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen.

      Der Berufsausbildungsvertrag mit einem Menschen mit Behinderung ist in die Lehrlingsrolle einzutragen. Der Betroffene ist auch dann zur Gesellenprüfung zuzulassen, wenn nicht alle vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind. Regelungen der Handwerkskammer für die Berufsausbildung und das Prüfungswesen sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer der Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für Menschen mit einer Hörbehinderung.

      Ausnahmeregelungen

      Sofern für Menschen mit Behinderung, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung die oben dargestellte Grundsatzregelung „Ausbildung nur in einem anerkannten Ausbildungsberuf“ nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der Betroffenen oder ihrer gesetzlichen Vertreter Ausnahmeregelungen. Dabei sind die Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und die Arbeitsmarktlage und -entwicklung zu berücksichtigen.

      Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung gelten diese Regelungen entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.

       Berufsausbildungsvorbereitung

      Für genauere Informationen >> Abschnitt 1.6.

      1.2.2.6 Jugendarbeitsschutzrecht

      Jugendarbeitsschutzgesetz

      Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist. Es gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

      >Kinder sind Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind.

      >Jugendliche sind Personen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

      Soweit Jugendliche noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden auf sie die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

      Verbot von Kinderarbeit

      Die Beschäftigung von Kindern ist verboten. Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen (§ 2 JArbSchG).

      Beispiele:

      Im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht.

      Ab dem 13. Lebensjahr – bis zu zwei Stunden an bis zu fünf Tagen in der Woche – mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist (spezielle Kinderarbeitsschutzverordnung).

      Eine Beschäftigung während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, wenn das 15. Lebensjahr vollendet ist, aber noch Vollzeitschulpflicht besteht.

      Nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegende Kinder in einem Berufsausbildungsverhältnis.

       Arbeitszeit

      Als Arbeitszeit gilt die Zeit zwischen Beginn und Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen.

      Höchstarbeitszeit

      Die zulässige Höchstarbeitszeit für Jugendliche beträgt

      > bis zu 8,5 Stunden täglich,

      > wöchentlich 40 Stunden (§ 8 JArbSchG).

      Wird an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt, ist die Beschäftigung an den übrigen Tagen derselben Woche bis zu 8,5 Stunden zulässig. In Tarifverträgen oder darauf beruhenden Betriebsvereinbarungen sind Abweichungen (bis zu 9 Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und 5,5 Tage in der Woche) möglich, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten.

      5-Tage-Woche

      Die Arbeitszeit von 40 Stunden verteilt sich auf

      > 5 Tage in der Woche.

      Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

       Schichtzeit

      Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen. Sie darf zehn Stunden – im Gaststättengewerbe, auf Bau- und Montagestellen elf Stunden – nicht überschreiten.

      Berufsschultag (Regelungen gelten analog auch für volljährige Auszubildende)

      >Die Beschäftigung vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht ist unzulässig; dies gilt auch für Auszubildende, die über 18 Jahre alt sind.

      >Bei Auszubildenden wird wöchentlich ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet; Berufsschulwochen mit Blockunterricht im vorgenannten Umfang werden mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet.

      Freistellung

      Für die Teilnahme an Prüfungen und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Gesellen- oder Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, sind Auszubildende von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts und Anrechnung auf die Arbeitszeit freizustellen. Wird die Gesellen- oder Abschlussprüfung in zwei auseinanderfallenden Teilen durchgeführt, hat der Auszubildende Anspruch auf insgesamt zwei freie Tage.

       Freizeit

      Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden liegen.

       Ruhepausen

      Nach einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden muss eine Ruhepause gewährt werden (§ 11 JArbSchG).

      Sie beträgt bei einer Arbeitszeit

> bis zu 6 Stunden 30 Minuten täglich,
> bei mehr als 6 Stunden 60 Minuten täglich.