Eva Vybíralová

Untergrundkirche und geheime Weihen


Скачать книгу

Reskript des Staatssekretariates von 1946, wenn keine andere Möglichkeit bestand, ad titulum missarum geweiht werden, und dies sogar auch, wenn sie in ihrer alten Heimatdiözese bereits inkardiniert worden waren. Vgl. Eichmann, Eduard / Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 109.

      74 Es genügt nicht die Legitimierung durch eine nachträgliche Ehe oder durch ein päpstliches Reskript. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. I, 113. C. 1117 (Legitimierung durch eine nachträgliche Ehe) lässt bestimmte Ausnahmen gelten – ein ähnliches Hindernis wie für das Bischofsamt gibt es ebenfalls für das Kardinalat (c. 232 § 2,1°) und für gefreite Äbte und Prälaten (c. 321 § 2).

      75 Vgl. Paul VI., MP De episcoporum muneribus (Normae Episcopis impertiuntur ad facultatem dispensandi spectantes) vom 15. Juni 1966, in: AAS 58 (1966) 467-472.

      76 Den Antimodernisteneid hat Papst Pius X. im Jahre 1919 eingeführt. Der Kleriker musste ein Formular mit dem Eid eigenhändig unterschreiben. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 598-599. Wer die Ablegung des Glaubensbekenntnisses ohne gerechten Grund ablehnte, sollte bestraft werden, auch mit dem Entzug seines Amtes, Benefiziums oder seiner Würde (c. 2403). Der Antimodernisteneid wurde 1967 durch Papst Paul VI. abgeschafft.

      77 Verlangt wird das männliche Geschlecht seit Geburt. Personen mit einer Geschlechtsidentitätsstörung (Transsexualität), die dank medizinischer Eingriffe erfolgreich ihr physisches Geschlecht wechselten, dürfen sowohl zur Weihe als auch zur Eheschließung nicht zugelassen werden. „Ein Mann, der operativ zu einer Frau umgewandelt wurde, könnte zwar (theoretisch) gültig die Weihe empfangen, darf aber (auch im Blick auf seine psychische Identität und Gesundheit) nicht zugelassen werden. Eine zu einem Mann umgewandelte Frau ist biologisch weiterhin als Frau zu sehen, die das Weihesakrament nicht gültig empfangen kann.“ Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1024/6, in: MK CIC (Stand: Februar 2006). Ausführlicher: Bitterli, Marius Johannes, Wer darf zum Priester geweiht werden?, 50-77.

       Die in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts oft aufgetauchte dogmatische Frage nach der Frauenordination in der katholischen Kirche wurde durch die Erklärung der Glaubenskongregation Inter insigniores zur Frage der Zulassung von Frauen zum Priestertum vom 15. Oktober 1976 (DH 4590-4606), das Apostolische Schreiben von Johannes Paul II. Ordinatio sacerdotalis vom 22. Mai 1994 (DH 4980-4983) und die darauf folgende Antwort der Glaubenskongregation vom 11.

       Dezember 1995 (DH 5040-5041) mehr oder weniger beendet. Die Erklärungen betreffen jedoch nur die Frage nach dem Priestertum von Frauen, die Frage nach dem Frauendiakonat bleibt dagegen noch unentschieden.

      78 Standardwerk zu diesem Thema: Bitterli, Marius Johannes, Wer darf zum Priester geweiht werden?.

      79 Plöchl, Willibald M., Geschichte des Kirchenrechts, Bd. IV, 173

      80 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 73.

      81 Zu dieser Zeit beschäftigte sich mit dem Problem der anglikanischen Weihen auch Pietro Gasparri. Er schlug eine Ordination sub condicione statt der bisherigen absoluten Wiederholung der Weihe vor. 1896 war Gasparri Mitglied der Päpstlichen Kommission zur Untersuchung der Gültigkeit anglikanischer Weihen. Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 177.

       Mörsdorf zählt zu den aufgrund der fehlerhaften Form und der Intention ungültig Geweihten auch die dänischen und schwedischen Bischöfe. Vgl. Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 96.

      82 Tillard, Jean-Marie, Zur Intention des Spenders und des Empfängers der Sakramente, in: Concilium 4 (1/1968) 54-61, hier: 54.

      83 Scheffczyk, Leo / Ziegenaus, Anton, Katholische Dogmatik, Bd. VII (Die Heilsgegenwart in der Kirche: Sakramentenlehre), Aachen 2003, 162.

       Das Heilige Offizium benutzte andere Begriffe für die aktuelle und virtuelle Intention, aber der Sinn bleibt derselbe, wie es aus einer Erklärung des Offiziums vom 30.1.1830 deutlich hervorgeht: „Ad valorem sacramenti necessariam non esse eam intentionem quam vocant expressam seu determinatam, sed sufficere intentionem tantum genericam, nimirum faciendi quod facit ecclesia, seu faciendi quod Christus instituit, vel quod Christiani faciunt.“ Übernommen von Stöhr, Johannes, Wann werden Sakramente gültig gespendet? Eine Untersuchung zur Frage der erforderlichen Intention des Sakramentenspenders, Aschaffenburg 1980, 63, Fn. 39.

      84 Vgl. Huels, John M., Liturgy and Law. Liturgical Law in the System of Roman Catholic Canon Law, Montréal 2006, 187.

      85 Bei der Simulationsabsicht im Zusammenhang mit dem Ehewillen unterscheidet man ebenfalls die aktuelle, virtuelle und habituelle Absicht. Aus einem Urteil coram Janosik vom 27.6.1940 geht hervor: „Mit der aktuellen Absicht ist die Aufmerksamkeit verbunden; anders die habituelle, bei der das nicht der Fall ist; ein Mittelding zwischen beiden ist die virtuelle Absicht, d. h. jene, mit dem am Anfang die Aufmerksamkeit verbunden war, die aber dann wegfiel, weil der Geist sich mit etwas anderem beschäftigt hat. Die aktuelle Absicht wird ganz richtig eine wirkliche Absicht genannt, weil sie der Ausgangspunkt eines menschlichen Handelns ist. Auch die virtuelle Absicht ist eine wirkliche Absicht […] Die habituelle Absicht dagegen verdient in Hinsicht auf die Handlungsweise keineswegs den Namen einer Intention; denn was aus dieser Intention folgt, geschieht eigentlich nicht aufgrund des Willens, sondern aufgrund der persönlichen Eigenart.“ Deutsche Übersetzung aus dem Lateinischen in: Laukemper-Isermann, Beatrix, Ausgewählte Beispiele aus der jüngeren Rota-Judikatur: Total- und Partialsimulation, in: DPM 4 (1997) 45-135, hier: 63-64.

      86 Vgl. Stöhr, Johannes, Wann werden Sakramente gültig gespendet?, 17.

      87 Vgl. ibid., 8-55.

      88 Das Konzil von Trient erklärte gegen die Lehre mehrerer Reformatoren, dass „wer sagt, ein in einer Todsünde befindlicher Spender vollziehe oder erteile, selbst wenn er alles Wesentliche, was für den Vollzug oder die Erteilung des Sakramentes wichtig ist, beachtet, das Sakrament nicht: der sei mit dem Anathema belegt.“ (DH 1612)

      89 John Huels formulierte es in folgender Weise: „The minister does not necessarily have to know what the sacrament means or what its ends are, but he or she cannot intend something other than what the Church intends.“ Huels, John M., Liturgy and Law, 187.

       Da nach der Lehre der lateinischen Kirche sogar ein Ungetaufter das Sakrament der Taufe gültig spenden kann (c. 861 § 2), ist die Aussage von SC 59: „Den Glauben setzen sie [d. h. die Sakramente] nicht nur voraus, sondern […]“ (mindestens für den Fall der Taufe) nicht bindend dogmatisch.

      90 Vgl. Stöhr, Johannes, Wann werden Sakramente gültig gespendet?, 38-55.

      91 Die Sakramentenspendung ist auch eine Rechtshandlung und wenn sie äußerlich vorschriftsgemäß vorgenommen wurde, wird die Handlung als gültig vermutet (c. 124 § 2).

      92 Vgl. Scheffczyk, Leo / Ziegenaus, Anton, Katholische Dogmatik, Bd. VII, 164.

      93 Vgl. Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1026/3, in: MK CIC (Stand: Februar 2006).

      94 „While not sufficient in the minister of a sacrament, a habitual intention is sufficient for valid reception of most of the sacraments, because no obstacle is placed against valid reception. Penance is the exception, since the penitent must have contrition.“ Huels, John M., Liturgy and Law, 188.

      95 Scheffczyk, Leo /Ziegenaus, Anton, Katholische Dogmatik, Bd. VII, 166.

      96 Vgl. Tillard, Jean-Marie, Zur Intention des Spenders, 58-59.

      97 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 54.

      98 Vgl. Klöckener, Martin, Das Pontifikale als liturgisches Buch, in: Haunerland, Winfried (ed.), Manifestatio Ecclesiae. Studien zu Pontifikale und bischöflicher Liturgie, FS R. Kaczynski, Regensburg 2004, 79-127, hier: 82-83.

      99 Pius XII., CA Sacramentum Ordinis.

      100 Paul VI., CA Pontificalis Romani recognitio vom 18. Juni 1968, in: Pontificale Romanum 1968. De Ordinatione diaconi, Presbyteri et Episcopi, ex