Eva Vybíralová

Untergrundkirche und geheime Weihen


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Weihe erlaubt empfangen und sie auch nicht erlaubt ausüben.

      Der ordentliche Weihetitel für die Weltkleriker - zur Sicherstellung ihres standesgemäßen Lebensunterhaltes - ist der titulus beneficii, was den Besitz eines Benefiziums bedeutet, dessen Verleihung aber fast ausnahmslos erst bei der Bischofsweihe erfolgt. Ansonsten gibt es Ersatztitel privater Art: titulus patrimonii (eigenes Vermögen) oder titulus pensionis (lebenslänglicher Pensions- oder Rentenanspruch) (c. 979). Vom titulus pensionis wurde der titulus mensae (Tischtitel) abgeleitet, der auf dem Versprechen einer physischen oder juristischen Person beruht, für den Lebensunterhalt des Klerikers im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit sorgen.72 Wenn der Bischof eine höhere Weihe ohne apostolisches Indult und ohne Weihetitel einem Kleriker spendet, müssen er und seine Amtsnachfolger selbst für dessen Unterhalt sorgen (c. 980 § 2), sogar dann, wenn keine Anspruchsnahme der Sicherung des Lebensunterhaltes zwischen dem Weihekandidaten und dem Bischof verabredet wurde (c. 980 § 3). Unter außergewöhnlichen Umständen ist es möglich, den Kleriker auf den kirchenamtlichen Ersatztitel titulus servitii dioecesis oder auf den titulus missionis (Länder, die der Kongregation der Propaganda Fide unterstehen) zu weihen und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu sichern, aber nur dann, wenn der Kleriker unter Eid verspricht, im Dienst der Diözese oder der Mission für immer zu bleiben (c. 981 § 1).73 Diese Titel entsprechen eigentlich teilweise dem früher verbotenen System der absoluten Ordination. Die Ordensmänner mit der feierlichen Profess werden auf den Titel dieser feierlichen Profess (titulus religiosa professio) oder auf den Titel der Armut (titulus paupertatis) geweiht (c. 982 § 1), die Religiosen mit einfachen ewigen Gelübden werden auf den Titel des gemeinsamen Tisches (titulus mensae communis), auf den Titel der Kongregation (titulus Congregationis) oder einen ähnlichen Titel geweiht (c. 982 § 2).

      Für Empfang der Tonsur und der niederen Weihen ist kein bestimmtes Alter gesetzlich vorgeschrieben, aber der Kandidat darf die Tonsur erst empfangen, nachdem er sein Theologiestudium begonnen hat (c. 976 § 1). Der Bischof selbst entscheidet über die Dauer der Interstitien zwischen der Tonsur und den niederen Weihen sowie zwischen den einzelnen niederen Weihen. Auf jeden Fall darf die Tonsur nicht am selben Tag mit einer niederen Weihe oder dürfen alle niedere Weihen auf einmal erteilt werden. Das Akolythat soll mindestens ein Jahr ausgeübt werden (c. 978 §§ 2, 3). Das Mindestalter zum Empfang des Subdiakonats ist das vollendete 21. Lebensjahr (c. 975), zugleich soll die Subdiakonatsweihe erst am Ende des dritten theologischen Jahres erteilt werden (c. 976 § 2). Das Subdiakonat soll wenigstens drei Monate ausgeübt werden, bevor dem Kleriker die Diakonenweihe erteilt wird (c. 978 § 2).

      Das Mindestalter zum Empfang des Diakonats ist das vollendete 22. Lebensjahr (c. 975), und zugleich wird der Kandidat erst nach Beginn des vierten Jahres seines theologischen Studiums geweiht (c. 976 § 2). Der Diakon darf frühestens drei Monate nach seiner Diakonenweihe die Priesterweihe erhalten (c. 978 § 2).

      Das Mindestalter zum Empfang der Priesterweihe ist das vollendete 24. Lebensjahr (c. 975), gleichzeitig muss der Weihebewerber mindestens die zweite Hälfte des vierten Jahres seines Theologiestudiums anfangen haben (c. 976 § 2). Der Apostolische Stuhl gewährt aus einem gerechten schwerwiegenden Grund (wie z. B. Priestermangel) Dispens im Falle der Priesterweihe von zwölf bis höchstens achtzehn Monaten. Der Ortsordinarius oder der Ordensobere können aus einem gerechten Grund bei den höheren Weihen von dem vorgeschriebenen Alter von höchstens einem halben Jahr dispensieren.

      Für einen Bischof gelten strengere Kriterien: Herkunft aus einer legitimen Ehe (c. 331 § 1, 1°)74, als Mindestalter das vollendete 30. Lebensjahr (2°) und mindestens fünf Jahre bereits Priester zu sein (3°)

      Die alte Uneinheitlichkeit der Begriffe ‘Irregularität’ (irregularitas oder auch impedimentum perpetuum genannt) und ‘Hindernis’ (impedimentum simplex) wurde erst durch den CIC/1917 behoben. Beide Begriffe bedeuten die Ausschließung vom Empfang der Weihen. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Arten der Weihehindernisse besteht darin, dass ein einfaches Hindernis aus sich selbst aufhören oder durch oberhirtliche Befreiung behoben werden kann, während die Irregularität als ein dauerndes Hindernis nur mit einer Dispens zu beheben ist (c. 983). Der alte Kodex bewahrte die meisten Irregularitäten und die einfachen Hindernisse der frühen und mittelalterlichen Kirche (cc. 983-991). Durch das Motu Proprio De Episcoporum muneribus vom 15. Juni 196675 reservierte sich der Papst die Dispensierung von einigen Weihehindernissen, die anderen wurden der Vollmacht des Diözesanbischofs bzw. des Vorstehers einer Teilkirche überlassen.

      Vor Empfang jeder höheren Weihe sind alle Kleriker verpflichtet, den Eid über ihre volle Freiheit, über ihre Kenntnis der mit der Weihe verbundenen Pflichten, die sie freiwillig übernehmen und treu erfüllen wollen sowie über den kanonischen Gehorsam gegenüber den kirchlichen Vorgesetzten abzulegen. Vor dem Empfang der Subdiakonatsweihe gibt es außerdem die verbindliche Pflicht, das Glaubensbekenntnis (c. 1406 § 1, 7°) und den Antimodernisteneid abzulegen.76

      Mit einem gültigen Empfang der sakramentalen Weihen sind wie in c. 968 CIC/1917 nur zwei Bedingungen verbunden: das männliche Geschlecht77 und die gültige Taufe (c. 1024). Zum erlaubten Empfang der Diakonen- und Priesterweihe ist außerdem noch erforderlich: Durchführung der vorgeschriebenen Prüfung, die gemäß dem Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen notwendigen Eigenschaften, keine Irregularität und kein Hindernis (cc. 1040-1049), erfüllte Voraussetzungen gemäß den cc. 1033-1039, die vorgeschriebenen Dokumente nach c. 1050 und das nach c. 1051 durchgeführte Skrutinium (c. 1025 § 1).78

      Die künftigen Bischöfe ernennt der Papst frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten (c. 377), das Urteil über die Eignung des Kandidaten steht aber letztendlich dem Apostolischen Stuhl zu (c. 378 § 2).

      Die Anforderungen an einen Kandidaten der Bischofsweihe nennt das Klerikerrecht in c. 378 § 1, u. a. ein Alter von mindestens 35 Jahren (3°) und wenigstens seit fünf Jahren Priester zu sein (4°).

      Die These der Ungültigkeit einer gegen den Willen empfangenen bzw. der Unwirksamkeit einer aus Furcht empfangener Weihe wurde vor wie nach dem Tridentinum vertreten. Eine Ausnahme davon ist die Verpflichtung eines vom Apost. Stuhl zum Bischof ernannten Priesters zum Weiheempfang (sogar noch im CIC/1917, c. 333), was aber mit der „Gehorsamspflicht des gültig und freiwillig geweihten Priesters gegenüber einem Auftrag des Papstes“ begründet war.79 Die Intention auf der Seite des Spenders ist von den meisten Theologen und Kanonisten der Frühscholastik als notwendig angesehen worden80 und sie wird auch in der späteren Zeit präsumiert. Das Konzil von Florenz hält im Dekret für die Armenier Exsultate Deo vom 22. November 1439 die Intention des Spenders für notwendig für jedes Sakrament, einschließlich des Weihesakramentes:

      Alle diese Sakramente [Taufe, Firmung, Eucharistie, Buße, Letzte Ölung, Weihe und Ehe – DH 1310] werden durch dreierlei vollzogen, nämlich durch die Dinge als Materie, die Worte als Form und die Person des Spenders, der das Sakrament erteilt in der Absicht, zu tun, was die Kirche tut [cum intentione faciendi, quod facit Ecclesia]; wenn irgendetwas von diesen fehlt, kommt das Sakrament nicht zustande.“ (DH 1312)

      Durch das Konzils von Florenz wird nicht nur die allgemeine Intention des Weihespenders zu weihen, sondern die klare Absicht, dies im Sinne der Kirche zu tun, gefordert. Neben der geänderten Form wurden die Weihen innerhalb der anglikanischen Kirche gerade wegen einer fehlerhaften