Regina Mathy

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne


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der weiteren Betrachtung keine Rolle.

       (i) Rechtsfähiger Verein

      Die Einrichtung kann von einem rechtsfähigen Verein (eingetragenen Verein, e.V.) i.S.d. §§ 21 ff. BGB getragen werden. Unter einem Verein versteht man einen „(…) auf Dauer angelegten Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung“.210 Für die Gründung braucht es mindestens sieben Mitglieder, die natürliche Personen sein müssen. Als juristische Person ist der Verein grundsätzlich vom Ein- und Austritt seiner Mitglieder unabhängig211, solange die Mitgliederzahl nicht unter drei sinkt (vgl. § 73 BGB).

      Differenziert wird zwischen nicht wirtschaftlichen Vereinen (Idealvereinen, § 21 BGB) und wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 BGB). Der Idealverein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.212 Eine solche ideelle Zwecksetzung wird regelmäßig auch bei einer ökumenischen Einrichtung vorliegen, weshalb der wirtschaftliche Verein im Folgenden nicht näher betrachtet wird. Die Gründung eines eingetragenen (Ideal-)Vereins ist sowohl in finanzieller als auch administrativer Hinsicht vergleichsweise einfach und wird daher als Rechtsform im kirchlichen Bereich häufig gewählt.213 Konstitutives Element des Vereins sind dessen Mitglieder, die ihren Vereinsbeitrag in Form von Geld- oder Sachleistungen sowie in Form von Dienstleistungen erbringen können.214 Erforderlich ist zudem die Bildung der vorgesehenen Organe Vorstand (§ 26 BGB) und Mitgliederversammlung (§ 32 BGB). Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen, die Besetzung des Vorstandsorgans und grundlegende vereinspolitische Fragen (§ 32 BGB). Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte (§ 27 BGB) und vertritt den Verein nach außen (§ 26 BGB).

      Vorteil des Vereins ist die relative Freiheit in der Ausgestaltung der Organisation (vgl. § 40 BGB). Grundlage sind die Vorschriften des BGB sowie die Satzung, die von gesetzlichen Vorgaben, sofern diese nicht zwingend sind, abweichen kann. Im Rahmen der Satzungsautonomie können neben Vorstand und Mitgliederversammlung weitere Organe geschaffen werden, wie beispielsweise ein Beirat, ein Ausschuss oder ein Kuratorium. Hierdurch können dem Vorstand fachkundige Personen zur Seite gestellt werden, es kann eine effizientere wirtschaftliche Überwachung des Vorstands erfolgen oder etwa eine engere Anbindung an die kirchliche Organisation sichergestellt werden.215

      Aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgt die Befugnis, die Vereinsautonomie weitgehend einzuschränken216, um eine religiöse Einflussnahme zu sichern („religiöser Verein“).217 Allerdings unterstehen auch religiöse Vereine der staatlichen Gründungskontrolle.218 In der Satzung vorgesehene Beschränkungen der Vereinsautonomie (z.B. durch Genehmigungsvorbehalte oder Besetzungsrechte des Bischofs für den Vorstand oder sonstige Ämter) sind in der Regel möglich.219 Die Satzung kann auch vorsehen, dass kirchliche Funktionsträger „geborene“ Vereinsmitglieder sind.220 Der Verein muss jedoch auch weiterhin der Willensbildung der Mitglieder unterliegen und darf nicht weitgehend Fremdeinfluss ausgesetzt sein. In die laufende Geschäftsführung kann daher nicht durch die verfasste Kirche eingegriffen werden.221 Es ist möglich, dass der Vorstand abweichend von § 26 BGB von einem Dritten, beispielsweise dem Bischof, bestellt oder durch ein Kuratorium gewählt wird.222

      An die Mitgliedschaft können auch bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, so beispielsweise das natürliche Personen einer bestimmten Konfession angehören oder juristische Personen ebenfalls einen kirchlich-caritativen oder diakonischen Zweck verfolgen müssen.223 Zudem können Arten von Mitgliedschaften unterschieden werden: Fördernde oder assoziierte Mitglieder leisten beispielsweise einen regelmäßigen monetären Beitrag, ohne dabei sämtliche „aktive“ Mitgliedschaftsrechte zu besitzen.

      Der Verein haftet für seine Vertreter gemäß § 31 BGB mit dem Vereinsvermögen (Organhaftung).224 Eine Haftungsbeschränkung ist nicht möglich. Die Vereinsmitglieder trifft jedoch keine Nachschusspflicht und eine Durchgriffshaftung erfolgt im Regelfall nicht. Der Vorstand haftet für Verschulden nicht im Außenverhältnis Dritten gegenüber, jedoch prinzipiell im Innenverhältnis dem Verein gegenüber mit seinem persönlichen Vermögen. Die Haftung ehrenamtlich tätiger Vorstände ist durch § 31a BGB225 dem Verein gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

      Im Fall einer ökumenischen Einrichtung könnten natürliche und juristische Personen beider Konfessionen Vereinsmitglieder sein. In Betracht kommen beispielsweise eine katholische und eine evangelische Kirchengemeinde sowie Kirchenvertreter oder Gläubige als Gründungsmitglieder. Der Vorstand könnte paritätisch von Vertretern der katholischen Kirche und den evangelischen Kirchen besetzt werden. Hierfür können ehrenamtlich tätige Gläubige oder hauptamtliche Mitarbeiter der Gemeinde bzw. die Priester in Betracht kommen.

       (ii) Nichtrechtsfähiger Verein

      Alternativ kann eine Einrichtung durch einen nichtrechtsfähigen Verein getragen werden. § 54 S. 1 BGB verweist für den nichtrechtsfähigen Verein auf die Vorschriften über die Gesellschaft. Dieser pauschale Verweis ist nach herrschender Meinung nicht sachgerecht.226 Die Rechtsprechung stellt den nicht-rechtsfähigen Verein dem eingetragenen Verein im Wesentlichen gleich.227 Der nicht rechtsfähige Verein ist wie der rechtsfähige Verein körperschaftlich organisiert und anders als die GbR vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig.228 Sofern sich die §§ 21 ff. BGB nicht unmittelbar auf die Rechtsfähigkeit beziehen, werden sie entsprechend angewandt. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR nimmt die herrschende Meinung auch eine Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins an.229 Die Gründung eines nicht-rechtsfähigen Vereins erfolgt formlos und bedarf keiner Eintragung ins Vereinsregister. Die Gründungsmitglieder einigen sich auf einen Vereinszweck und den Inhalt der Satzung (§ 25 BGB ist entgegen seines Wortlauts anwendbar).230

      Nach Ansicht der Rechtsprechung haften die Mitglieder eines Idealvereins nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.231 Insofern ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zu den Gesellschaftern einer GbR, die persönlich und akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR haften. Im Verhältnis zum rechtsfähigen Verein unterscheidet sich der nichtrechtsfähige Verein durch die „Handelndenhaftung“ des § 54 S. 2 BGB, die auch für den Idealverein gilt. Dies ist für die Praxis wohl auch noch der wichtigste Grund, der für eine Eintragung ins Vereinsregister und damit für einen rechtsfähigen Verein spricht.232

       (iii) (Gemeinnützige) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Besonders für größere Unternehmungen, bei Zusammenschlüssen und Kooperationen mehrerer Träger oder bei einem geplanten Aufbau von Konzernstrukturen eignet sich die gewerbliche oder gemeinnützige233 Gesellschaft mit beschränkter Haftung ((g)GmbH). Bei einer GmbH handelt es sich gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG um eine juristische Person. Die Gründung setzt die Einbringung des Stammkapitals in Höhe von mindestens 25.000 Euro voraus (§ 25 Abs. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter trägt eine Einlage hierzu bei (§ 14 S. 1 GmbHG), nach der sich sein Geschäftsanteil bemisst.234 Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Beschlussorgan ist die Gesellschafterversammlung (§ 48 GmbHG). Der Geschäftsführer, der von der Gesellschafterversammlung bestellt wird (§ 38 GmbHG), führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen (§ 35 Abs. 1, § 6 GmbHG).

      Die GmbH haftet für die in ihrem Namen entstanden Verbindlichkeiten und ist dabei auf ihr Vermögen beschränkt.235 Die Gesellschafter haften daher nur in Höhe ihrer Kapitaleinlage. Im Gesellschaftsvertrag kann eine Nachschusspflicht der Gesellschafter für den Fall einer ungünstigen Entwicklung des Gesellschaftsvermögens vereinbart werden (§ 26 BGB). Bei Verletzung der Pflicht, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns bei Angelegenheiten der Gesellschaft anzuwenden, haften die Geschäftsführer solidarisch (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

      Ähnlich der Vereinssatzung kann der Gesellschaftsvertrag von den (nicht