Bernhard Kempen

Europarecht


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und zwar zur Verringerung der Abhängigkeit von Russland beim Erdgas und zur Erreichung der Klimaschutzziele – u.a. durch die Förderung der Entwicklung sog. Mini-Reaktoren (deren erster etwa 2030 in Betrieb genommen werden soll) stark zu fördern. In solchen kleinen und mobilen Flüssigsalzreaktoren (insbesondere in Gestalt des vergleichsweise risikoarmen Thoriumreaktors) wie auch in einer kommenden Generation vollkommen unterirdisch angelegter Kernkraftwerke erblicken jedenfalls kernkraftfreundliche Experten heute die mögliche weitere Zukunft der Atomenergie.

      E › Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Charlotte Kreuter-Kirchhof)

      I.Errichtung des EAD835

      II.Status des EAD836 – 838

      III.Aufgaben des EAD839 – 841

      IV.Delegationen der EU842, 843

      Lit.:

      F. Cameron, The EUʼs External Action Service – Golden or Missed Opportunity?, in: G. Müller-Brandeck-Bocquet/C. Rüger (Hrsg.), The High Representative for the EU Foreign and Security Policy – Review and Prospects, 2011, 235; M. Kaltenborn/T. Holzhauer, Der Europäische Auswärtige Dienst und die neuen Kompetenzzuordnungen im Rahmen der europäischen Entwicklungszusammenarbeit, EuR 47 (2012), 100; F. Kruse, Der Europäische Auswärtige Dienst zwischen intergouvernementaler Koordination und supranationaler Repräsentation, 2014; B. Martenczuk, Der Europäische Auswärtige Dienst, EuR 47 (2012, Beiheft 2), 189; P.-C. Müller-Graff, The European External Action Service: Challenges in a Complex Institutional Framework, in: I. Govaere et al. (Hrsg.), The European Union in the World, 2014, 117; K. Schmalenbach, Die Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen, EuR 47 (2012, Beiheft 2), 205; G. Sydow, Der Europäische Auswärtige Dienst, JZ 66 (2011), 6.

      834

      

      Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD; European External Action Service) ist der diplomatische Dienst der Europäischen Union. Er untersteht dem → Hohen Vertreter für die GASP (nachfolgend „Hoher Vertreter“). Der EAD verfügt über eine Zentralverwaltung in Brüssel und über Delegationen der Union in Drittländern und bei Internationalen Organisationen. Er hat seinen Sitz in Brüssel.

      EEuropäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › I. Errichtung des EAD

      835

      Der Vertrag von Lissabon (→ Europäische Union: Geschichte) reformiert die Regelungen zum → Auswärtigen Handeln der Union mit dem Ziel, der Fragmentierung der Außenbeziehungen der EU entgegenzuwirken. Als Teil dieser Reform sieht der Vertrag von Lissabon die Einrichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes vor, der den Hohen Vertreter bei seinen Aufgaben unterstützt (Art. 27 Abs. 3 S. 1 EUV). Mit dem EAD wird eine eigenständige Struktur für die Außenbeziehungen der EU geschaffen. Die Einzelheiten der Organisation und Arbeitsweise des EAD regelt der Beschluss über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD (B 2010/427/EU; nachfolgend „EAD-Beschluss“; s. Art. 27 Abs. 3 S. 3 EUV) des → Rates (Ministerrat). Anders als Art. 27 Abs. 3 S. 4 EUV erwarten lässt, wurde dieser in simultanen Verhandlungen zwischen vier EU-Institutionen – dem → Rat (Ministerrat), der → Europäischen Kommission, dem → Europäischen Parlament und dem → Hohen Vertreter für die GASP – abgestimmt (sog. Quadrilogue). Im Jahr 2010 nahm der EAD seine Arbeit auf.

      EEuropäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › II. Status des EAD

      836

      Der EAD ist eine funktional eigenständige Einrichtung (→ Organe und Einrichtungen) der Union mit Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Art. 1 Abs. 2 EAD-Beschluss). Er ist weder in die Kommission noch in das Generalsekretariat des Rates integriert. Weder ist der EAD ein Organ noch eine Agentur der EU (→ Einrichtungen und sonstige Stellen). Es handelt sich um eine Einrichtung sui generis, die über einen eigenen Haushalt und eigene Personalhoheit verfügt. Insofern steht der EAD den Organen der EU gleich.

      837

      

      Der EAD untersteht dem Hohen Vertreter (Art. 1 Abs. 3 EAD-Beschluss). Dieser ist auch gegenüber den Delegationen der EU weisungsbefugt (Art. 221 Abs. 2 S. 1 AEUV). Daneben hat die Kommission in den ihr durch die Verträge übertragenen Bereichen (→ Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung) das Weisungsrecht gegenüber den Delegationen, nicht aber gegenüber der Zentralverwaltung (Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 EAD-Beschluss). Um sich widersprechende Weisungen zu vermeiden, soll ein gemeinsamer Lenkungsausschuss die Zusammenarbeit zwischen dem EAD und den Dienststellen der Kommission koordinieren (Beschluss über Verfahren der Zusammenarbeit bei der Verwaltung der Delegationen der EU [JOIN (2012) 8 final]).

      838

      Geleitet wird der EAD von einem geschäftsführenden Generalsekretär. Die interne Organisation des EAD entspricht derjenigen eines klassischen Außenministeriums. Bestimmte Dienststellen der Kommission zur → Entwicklungszusammenarbeit wurden in den EAD integriert.

      EEuropäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › III. Aufgaben des EAD

      839

      Der EAD unterstützt den Hohen Vertreter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben (Art. 27 Abs. 3 S. 1 EUV). Hierzu gehören die Leitung der → Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie sein Handeln im Bereich der → Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik