Bernhard Kempen

Europarecht


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rel="nofollow" href="#ulink_e0c96779-b0f7-582d-88ac-d6a456c9b535">→ Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder die → Europäische Freihandelszone (EFTA), wird er auch von den zwischen diesem und der EU geschlossenen Vereinbarungen erfasst. Im Falle des Fehlens eines Austrittsabkommens wird der ausgetretene Staat aus Sicht der EU zum Drittstaat. In diesem Falle richtet sich das Verhältnis ausschließlich nach dem allgemeinen Völkerrecht.

      284

      

      Will ein aus der EU ausgetretener Staat dieser erneut beitreten, steht es ihm frei, einen Beitrittsantrag zu stellen. Über diesen ist, wie Art. 50 Abs. 5 EUV klarstellt, im Beitrittsverfahren nach Art. 49 EUV zu entscheiden. Etwaige vormals bestehende Ausnahmen und Sonderrechte leben dabei nicht wieder auf, da es sich juristisch um eine gänzlich neue EU-Mitgliedschaft handelt, nicht um eine Fortführung der durch den Austritt endgültig beendeten.

      A › Auswärtiges Handeln der Union (Charlotte Kreuter-Kirchhof)

      I.Grundlagen285 – 287

      II.Außenkompetenz der EU (Verbandskompetenz)288 – 294

       1.Ausschließliche Zuständigkeiten der Union291, 292

       2.Parallele Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten293

       3.Geteilte Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten294

      III.Gemischte Abkommen der EU und der Mitgliedstaaten295

      IV.Organkompetenz in der EU296

      V.Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der EU297 – 299

      Lit.:

      M. Bungenberg, Außenbeziehungen und Außenhandelspolitik, EuR 44 (2009, Beiheft 1), 195; U. Fastenrath, Auswärtige Gewalt im Europa der Achtundzwanzig. Zuständigkeiten – Ingerenzen – Bindungen, FS für C. Vedder, 2017, 267; C. Herrmann/T. Müller-Ibold, Die Entwicklung des europäischen Außenwirtschaftsrechts, EuZW 27 (2016), 646; M. Krajewski, Normative Grundlagen der EU-Außenwirtschaftsbeziehungen: Verbindlich, umsetzbar und angewandt?, EuR 51 (2016), 235; R. A. Lorz/V. Meurers, Außenkompetenzen der EU, in: A. v. Arnauld (Hrsg.), Europäische Außenbeziehungen, 2013, § 2; A. v. Arnauld (Hrsg.), Europäische Außenbeziehungen, 2013.

      AAuswärtiges Handeln der Union (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › I. Grundlagen

      285

      Die Europäische Union verfügt über auswärtige Hoheitsgewalt. Sie kann völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten oder Internationalen Organisationen abschließen, diesen beitreten und einseitig wirksam völkerrechtlich handeln. Eine wichtige Aufgabe der Europäischen Union liegt darin, die Interessen der Mitgliedstaaten und der Union auf internationaler Ebene zu vertreten und einen Beitrag zur Lösung internationaler Konflikte und Aufgaben zu leisten. Dabei umfasst das internationale Handeln der Union Wirtschafts- und Umweltschutzfragen sowie zunehmend auch die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Sicherheit und Verteidigung.

      286

      

      Die Europäische Union besitzt Völkerrechtssubjektivität (→ Europäische Union: Rechtspersönlichkeit). Art. 47 EUV bestätigt die Rechtsfähigkeit der Union, begründet aber keine eigenen Kompetenzen der Union zum auswärtigen Handeln (sog. → Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung; Erklärung Nr. 24 zum Vertrag von Lissabon). Die von den Mitgliedstaaten abgeleitete Völkerrechtssubjektivität der Union ist in der Völkerrechtspraxis heute universell anerkannt.

      287

      

      Die Völkerrechtssubjektivität der Union ist funktional begrenzt. Auch für das auswärtige Handeln der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 EUV). Im Laufe der Zeit wurden die auswärtigen Kompetenzen der EU wesentlich erweitert. Insbesondere im Bereich der → Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) behalten sich die Mitgliedstaaten aber nach wie vor wichtige Souveränitätsrechte vor.

      AAuswärtiges Handeln der Union (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › II. Außenkompetenz der EU (Verbandskompetenz)

      288

      Der Lissabonner Vertrag regelt das auswärtige Handeln der Union in einem allgemeinen Teil (Art. 21 und 22 EUV), einem besonderen Teil (Art. 206 ff. AEUV) und einem Sonderregime für die GASP (Art. 23 ff. EUV). Hinzu kommen Regelungen weiterer Außenkompetenzen der EU, die in die verschiedenen Politikbereiche der Verträge integriert sind. Während Art. 21 und 22 EUV die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union bestimmen, übertragen Art. 206 ff. AEUV der Union die Außenkompetenzen für bestimmte Bereiche wie die → Gemeinsame Handelspolitik und die → Entwicklungszusammenarbeit.

      289

      

      Zu den zentralen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten der Union spezifische Außenkompetenzen übertragen haben, zählen zudem die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Art. 212 f. AEUV), die humanitäre Hilfe (Art. 214 AEUV), die Einschränkung des Wirtschaftsverkehrs mit Drittstaaten (Art. 215 AEUV), der Abschluss von internationalen Übereinkünften (Art. 216 ff. AEUV) einschließlich → Assoziierungsabkommen (Art. 217 AEUV) sowie die Beziehungen der EU zu Internationalen Organisationen und Drittländern (Art. 220 f. AEUV).

      290

      

      Die Union kann mit Drittländern Übereinkünfte