Bernhard Kempen

Europarecht


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(EuGH, Urt. v. 20.9.2001, C-184/99, Rn. 35 ff.) oder des deutschen Elterngelds (EuGH, Urt. v. 12.5.1998, C-85/96, Rn. 64 f.)

      DDiskriminierungsverbot, allgemeines (Jan Martin Hoffmann) › V. Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen

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      Auch wenn Art. 18 UAbs. 1 AEUV apodiktisch festhält, dass jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist und Ausnahmen oder Rechtfertigungsgründe keine Erwähnung finden, sieht der EuGH die Möglichkeit einer Rechtfertigung vor (vgl. nur EuGH, Urt. v. 23.1.1997, C-29/95, Rn. 19). Dies gilt auch für formelle Diskriminierungen (vgl. EuGH, Urt. v. 20.3.1997, C-323/95, Rn. 24). Der EuGH lässt dabei grundsätzlich alle öffentlichen Interessen als taugliche Gründe zu, nicht jedoch wirtschaftliche Motive (so die insoweit übertragbare Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten, vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2003, C-388/01, Rn. 19). Wenn ein Mitgliedstaat sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft, so hat die diskriminierende Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen.

      DDiskriminierungsverbot, allgemeines (Jan Martin Hoffmann) › VI. Verpflichtete und Berechtigte

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      Adressaten des Art. 18 UAbs. 1 AEUV sind v.a. die Mitgliedstaaten, aus deren Verhalten sich Ungleichbehandlungen zugunsten eigener Staatsangehöriger vornehmlich ergeben. Weniger wahrscheinlich, gleichwohl in gleicher Weise verboten, sind Diskriminierungen durch die EU-Organe. Die Union selbst ist also auch Adressat der Norm.

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      Berechtigte des Diskriminierungsverbots sind die Unionsbürger als natürliche Personen, aber auch juristische Personen können sich auf das Verbot berufen (EuGH, Urt. v. 20.10.1993, verb. C-92/92 u. C-326/92, Rn. 30). Ob eine Drittwirkung besteht, die Private auch zu Verpflichteten machte, ist bisher nicht entschieden. Völlig auszuschließen ist dies nicht, hat der EuGH doch im Bereich der Grundfreiheiten eine entsprechende Bindung in Einzelfällen angenommen (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, C-413/95 – Bosman –, Rn. 82 ff. sowie EuGH, Urt. v. 6.6.2000, C-281/98 – Angonese –, Rn. 30 ff.). Drittstaatsangehörige sind grundsätzlich nicht erfasst, können aber aufgrund von Konkretisierungen der allgemeinen Regel in Art. 18 UAbs. 1 AEUV durch Sekundärrecht begünstigt werden.

      DDiskriminierungsverbot, allgemeines (Jan Martin Hoffmann) › VII. Sekundärrechtliche Regelungen zum Diskriminierungsverbot, Art. 18 UAbs. 2 AEUV

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      Art. 18 UAbs. 2 AEUV enthält eine Rechtsgrundlage zum Erlass von Regelungen für das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Die EU wird somit ermächtigt, Sekundärrecht zur Konkretisierung und Ausgestaltung des Verbots zu erlassen. Dieses Sekundärrecht tritt dann als Ergänzung neben die primärrechtliche Verbürgung, unterliegt aber grundsätzlich denselben Grenzen, nämlich der Beschränkung auf den Anwendungsbereich der Verträge und der Subsidiarität gegenüber spezielleren Verbürgungen.

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      Hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen gelten (anders als bspw. bei Art. 19 UAbs. 1 AEUV) keine besonderen Anforderungen. Erlassen werden „Regelungen“, so dass keine spezifische Handlungsform vorgeschrieben ist. Unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen ist die → Richtlinie gem. Art. 296 UAbs. 1 AEUV praktisch vorzugswürdig, um eine schonende Einpassung in die Regelungen des nationalen Rechts zu ermöglichen.

      600

      

      Zu Recht lässt sich fragen, ob die Ermächtigung in Art. 18 UAbs. 2 AEUV überhaupt notwendig ist, wirkt doch das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 UAbs. 1 AEUV ohnehin unmittelbar. Die Norm hat tatsächlich auch keine besondere Bedeutung als Rechtsgrundlage erlangt. Ein gewisses, bisher nicht genutztes Potential liegt darin, Sekundärrecht zur Klarstellung umstrittener Fälle zu nutzen, gerade auch, weil die EuGH-Rechtsprechung notgedrungen immer kasuistisch sein muss. So könnten bspw. die Beziehungen Privater untereinander geregelt werden, ohne dass die Frage der Drittwirkung (s. Rn. 597) aufgeworfen würde. Allgemeiner kann es auch um Regelungen gehen, die die wirksame Ausübung der Rechte aus Absatz 1 ermöglichen sollen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.7.1992, C-295/90, Rn. 18).

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       Europäisches Parlament: Wahlrecht