Bernhard Kempen

Europarecht


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rel="nofollow" href="#ulink_0cace826-2fd6-526a-b6cf-79bb9c52207a">a)Komplementarität662

       b)Kohärenz663

       c)Koordination664, 665

       d)Multilaterale Zusammenarbeit666, 667

      IV.Instrumente und Institutionen der EZ668 – 686

       1.Handlungsformen der EZ und EU-Entwicklungsverwaltungsrecht668 – 671

       2.Verwaltung und Gesetzgebung in der EZ672 – 677

       a)Verwaltung und Durchführung der EZ durch die Kommission672 – 675

       b)Festlegung des EU-Haushalts durch Rat und Parlament676, 677

       3.Entwicklungsinstrumente des EU-Haushalts678

       4.Europäischer Entwicklungsfonds (EEF)679, 680

       5.Europäische Investitionsbank (EIB)681 – 683

       6.Besondere handelsrechtliche Instrumente der EU-EZ684 – 686

      Lit.:

      L. Bartels, The Trade and Development Policy of the European Union, EJIL 18 (2007), 715; P. Dann, Entwicklungsverwaltungsrecht, 2012; P. Dann, Europäisches Entwicklungsverwaltungsrecht, in: J. Terhechte (Hrsg.), Verwaltungsrecht der EU, 2011, § 34; L. Müller, Europäisches Entwicklungsrecht, in: P. Dann/S. Kadelbach/M. Kaltenborn (Hrsg.), Entwicklung und Recht, 2014, 677.

      EEntwicklungszusammenarbeit (Maximilian Oehl) › I. Überblick

      637

      Die Entwicklungszusammenarbeit (EZ) der EU (auch: Gemeinsame Entwicklungszusammenarbeit) ist in den Art. 208–211 AEUV geregelt. Im Jahr 2016 war die EU (nach Angaben der EU-Kommission vom April 2017) mit Unterstützungsleistungen i.H.v. 75,5 Mrd. €, einschließlich der jeweiligen Maßnahmen ihrer Mitgliedstaaten, die weltweit größte Akteurin der Entwicklungshilfe. Dies entspricht 0,51 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE).

      638

      

      Wie Art. 208 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 AEUV betont, ist das Hauptziel der EU-EZ die Bekämpfung bzw. letztlich Beseitigung der Armut. Darüber hinaus sind die Grundsätze des auswärtigen Handelns der EU gem. Art. 21 EUV zu beachten, die weiteren Aufschluss über die Zielsetzungen der EZ geben (→ Auswärtiges Handeln der Union).

      639

      

      Hierzu gehören gem. Art. 21 Abs. 1 EUV u.a. Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit der Menschenrechte sowie die Achtung des Völkerrechts. Art. 21 Abs. 2 EUV konkretisiert diese Ziele, welche die EU in ihren internationalen Beziehungen verfolgt, weiter. Mit Blick auf die EZ sind u.a. die Zielsetzungen der nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern gem. Art. 21 Abs. 2 Buchst. d) EUV, jene der Integration aller Länder in die Weltwirtschaft, u.a. durch den schrittweisen Abbau von internationalen Handelshemmnissen nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. e) EUV sowie die Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen gem. Art. 21 Abs. 2 Buchst. f) EUV hervorzuheben. Grundsätzlich hat die Union bei all ihren politischen Maßnahmen, die sich auf Entwicklungsländer auswirken können gem. Art. 208 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 AEUV die Ziele der EZ zu berücksichtigen, sog. Kohärenzgebot (s. Rn. 663), vgl. auch Art. 21 Abs. 3 UAbs. 2 EUV.

      640

      

      Gem. Art. 4 Abs. 4 AEUV besteht in der EZ eine geteilte Zuständigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Dies bringt die Herausforderung mit sich, eine möglichst komplementäre Entwicklungspolitik zu gestalten, was in Art. 208 Abs. 1 AEUV aufgegriffen wird, wonach die Politiken von Union und Mitgliedstaaten sich gegenseitig zu ergänzen und verstärken haben, sog. Komplementaritätsgebot. Hinzu tritt der Grundsatz der Koordination, zu welcher die Union und ihre Mitgliedstaaten gem. Art. 210 Abs. 1 AEUV mit dem Ziel, ihre Maßnahmen möglichst effektiv und komplementär zueinander auszurichten, verpflichtet sind.

      641

      

      Abzugrenzen ist die EZ von der in den Art. 212 und 213 AEUV verankerten wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Zusammenarbeit mit Nichtentwicklungsstaaten sowie von der humanitären Hilfe i.S.d. Art. 214 AEUV. Im engen Zusammenhang steht die EZ oftmals mit der Assoziierungspolitik der Union, insbesondere in Form der Freihandelsassoziierung (→ Assoziierungsabkommen).

      642

      

      Grundsätzlich ist die EU frei, welche Staaten sie als Entwicklungsländer qualifiziert und kann diesen Status auch jederzeit wieder aufheben. Gem. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) der EZ-VO 233/2014 orientiert sich die EU dabei an den Listen aller zu Official Development Assistance (ODA) berechtigten Staaten, die vom Development Assistance Committee (DAC) der OECD (→ Internationale Kooperationspartner der EU) erstellt werden. Diese wiederum beruhen im Wesentlichen auf den von der Weltbank anhand des BNE per capita angestellten Berechnungen nach der sog. World Bank Atlas Method.

      643

      

      Darüber hinaus hat sich die Gemeinsame Entwicklungspolitik gem. Art. 208 Abs. 2 AEUV in die Verpflichtungen von Union und Mitgliedstaaten einzubetten, welche diese i.R.d. Vereinten Nationen bzw. anderweitiger multilateraler Zusammenarbeit eingegangen sind. Die EU-EZ steht hierbei insbesondere im Kontext mit der im September 2015 von der UN-Generalversammlung beschlossenen Agenda „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, welche anhand der Sustainable Development Goals (SDGs) konkrete Zielsetzungen der weltweiten EZ im Interesse nachhaltiger Entwicklung festlegt. Die EU, die an der Ausarbeitung der SDGs umfassend beteiligt war, hat in diesem Zusammenhang ihre Bestrebungen nochmals bestätigt, die Entwicklungsausgaben auf 0,7 % ihres BNE