Bernhard Kempen

Europarecht


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Münzen mit Nennwerten von ¼, 1,5, 5, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 200, 250, 500, 1000 und 5000 Euro emittiert. In Portugal gibt es u.a. Münzen zu 2,5 Euro. Deutschland hat bisher Sammlermünzen zu 5, 10, 20, 25 und 100 ausgegeben. Das Münzgesetz ermächtigt dazu, für solche Sonderprägungen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festzusetzen. Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nur im Inland gesetzliche Zahlungsmittel und müssen deshalb – falls sie denn einmal angeboten werden sollten – bis zum Betrag von 200 Euro angenommen werden.

      698

      Neben den rein nationalen Euro-Sondermünzen gibt es zum Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen. Jeder Mitgliedstaat in der Eurozone darf pro Jahr eine neue Gedenkmünze mit einem Nennwert von 2 Euro ausgeben. Diese Münzen sind gesetzliche Zahlungsmittel im gesamten Euro-Währungsraum.

      EEuro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde) › V. Abschaffung des Euro

      699

      Die Unionsverträge sehen die Einführung des Euro vor, kennen aber keine Bestimmungen über die Abschaffung des Euro. Sie wäre daher grundsätzlich nur im Wege einer → Vertragsänderung möglich. Auch der Austritt oder der Ausschluss einzelner Mitgliedstaaten aus der Eurozone ist nicht vorgesehen. Es dürfte aber kaum gelingen, einen austrittswilligen Staat daran zu hindern, wieder eine eigene Währung einzuführen. Rechtlich sollte das unter den Voraussetzungen möglich sein, die die allgemeinen Regeln des → Völkerrechts (als Teil d. EU-Rechts) für eine Lösung von einem Vertrag in besonderen Situationen vorsehen. Darüber hinaus wäre wohl auch mit dem → Austritt aus der Union nach Art. 50 EUV die Aufgabe der Euro-Währung verbunden. Ein → Ausschluss gegen den Willen des betroffenen Mitgliedstaats ist demgegenüber nicht zulässig.

      E › Eurojust (Björn Schiffbauer)

      I.Historische Entwicklung701 – 703

      II.Rechtsgrundlagen704 – 708

       1.EU-Recht704 – 707

       a)Primärrecht: Art. 85 AEUV704, 705

       b)Sekundärrecht706, 707

       2.Deutsches Recht708

      III.Aufgaben und Arbeitsweise709 – 719

       1.Zuständigkeit709 – 712

       2.Befugnisse713, 714

       3.Insbesondere: Datenschutz715

       4.Kooperationen716 – 719

      IV.Organisation720 – 723

       1.Einordnung im System der EU720

       2.Innerer Aufbau721 – 723

      V.Kontrolle und Rechtsschutz724, 725

      Lit.:

      D. Brodowski, Die Europäische Staatsanwaltschaft – eine Einführung, StV 37 (2017), 684; R. Esser/A. L. Herbold, Neue Wege für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Das Eurojust-Gesetz, NJW 57 (2004), 2421; M. Grotz, in: Sieber/Satzger/von Heintschel-Heinegg, Europäisches Strafrecht, 2. Aufl. 2014, § 45; R. Mokros, in: Lisken/Denninger, HdbPolR, 5. Aufl. 2012, Kap. O, Rn. 80 ff; H. Satzger/N. von Maltitz, Wissenswertes zum neugeschaffenen „Europäischen Staatsanwalt“, JURA 40 (2018), 153; C. Trentmann, Eurojust und Europäische Staatsanwaltschaft – Auf dem richtigen Weg?, ZStW 129 (2017), 108; K. Schoppa, Europol im Verbund der europäischen Sicherheitsagenturen, 2013.

      700

      Eurojust ist eine Stelle der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Den Haag. Sie ist für die mitgliedstaatliche Kooperation auf dem Gebiet der Ermittlung und Verfolgung bestimmter schwerer Straftaten mit grenzüberschreitendem Bezug zuständig und zählt zum EU-Betätigungsfeld der → Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (JZS). Als sog. Einheit für justizielle Zusammenarbeit nahm Eurojust am 6.3.2002 seine Tätigkeit auf und dient seitdem im Wesentlichen als Knotenpunkt zum Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Anders als → Europol konzentriert sich Eurojust auf repressive Maßnahmen zur Strafverfolgung und ist daher keine polizeiähnliche Stelle. Stattdessen wird es oft als Vorstufe zu einer europäischen Staatsanwaltschaft begriffen. Inzwischen wurde eine europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) i.R.d. Verstärkten Zusammenarbeit (gem. Art. 20 EUV, Art. 329 Abs. 1 AEUV) durch Verordnung (EU) 2017/1939 vom 12.10.2017 („EUStA-VO“) tatsächlich errichtet. Sie soll ihre Tätigkeit im Jahr 2020 oder 2021 aufnehmen und „enge Beziehungen“ (Art. 100 EUStA-VO) mit Eurojust als deren Partner unterhalten. Eurojust selbst stehen weiterhin keine eigenen förmlichen Prozesshandlungen zu.

      EEurojust (Björn Schiffbauer) › I. Historische Entwicklung

      701

      Die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurde primärrechtlich ( Primärrecht) erstmalig erwähnt im Vertrag von Maastricht (in Kraft getreten am 1.11.1993, → Europäische Union: Geschichte), nämlich in dessen Art. K.1 Nr. 7. Sie war Bestandteil der „Dritten Säule“, welche die intergouvernementale Zusammenarbeit im Bereich „Justiz und Inneres“ umfasste. Die Idee einer europäischen