Forum Verlag Herkert GmbH

Das 1x1 der Baumkontrolle


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eine Zustandshaftung, die an der Verfügungsgewalt z. B. des Eigentümers über eine Sache anknüpft.

      Adressat der Verkehrssicherungspflicht {Verkehrssicherungspflicht, Adressat der}

      Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt und in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden. Für die Verkehrssicherheit {Verkehrssicherheit, von Bäumen} von Bäumen ist demnach derjenige verantwortlich, der die tatsächliche Sachherrschaft über den Baum hat, also grundsätzlich der Eigentümer oder dinglich Berechtigte, daneben aber auch der Besitzer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt, wie z. B. der Pächter einer Gaststätte.

      Bei öffentlichen Grünanlagen, Freischwimmbädern, Spiel- und Sportplätzen usw. ist die jeweilige Gemeinde verkehrssicherungspflichtig.

      Die Verkehrssicherungspflicht für mit Waldbäumen bestockte Grundflächen trägt grundsätzlich der jeweilige Waldeigentümer.

      Für Bäume im Hausgarten ist der private Grundstückseigentümer verantwortlich.

      Bei einem Grenzbaum ist jeder Grundstückseigentümer für den ihm gehörenden Teil des Grenzbaums in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum (§ 923 BGB)[3].

      Bei Bäumen, die einer Baumschutzsatzung/-verordnung unterliegen, trägt die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich der Eigentümer. Er behält regelmäßig die Verfügungsgewalt über den Baum. Zum Teil enthalten die Baumschutzregelungen Freistellungsklauseln, die Maßnahmen zur Verkehrssicherung und zur Gefahrenabwehr von vornherein von den Veränderungsverboten ausnehmen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, Ausnahmen bzw. Befreiungen zu beantragen. Die Behörde haftet nur, wenn sie dem Baumeigentümer zu Unrecht eine Fäll- oder Behandlungserlaubnis verweigert.

      Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ist eine Rechtspflicht. Bei der öffentlichen Hand müssen hierfür die finanziellen Mittel sowie eine ausreichende Personal- und Sachausstattung vorhanden sein. Allgemeine Finanzknappheit ist kein Entschuldigungsgrund für eine unterbliebene Verkehrssicherung.

      Haftungsgrundlagen bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht {Verkehrssicherungspflicht, Haftung}

      Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann sowohl zu einer zivilrechtlichen Haftung (Schadensersatz) als auch zu strafrechtlichen Folgen (Geld- oder Freiheitsstrafe) führen.

      Zivilrecht

      Die Verkehrssicherungspflicht ist privatrechtlicher Natur und hat ihre rechtliche Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist die Erfüllung eines der Tatbestände des § 823 Abs. 1 BGB, d. h., die Verletzung eines der dort aufgeführten absoluten Rechte, wie z. B. Leben, Gesundheit oder Eigentum. Eine Haftung besteht nur, wenn die Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt wurde. Dabei ist zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Vorsatz setzt Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung voraus. Das bedeutet, dass die Herbeiführung der Schädigung wenigstens billigend in Kauf genommen wird. Vorsatz spielt deshalb bei Baumunfällen in der Praxis keine Rolle.

      Im Zusammenhang mit Bäumen sind v. a. nachfolgende Fachnormen und Regelwerke zu nennen:

Baumkontrollrichtlinien – Richtlinien für Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit (2020)[10]

      Ferner:

Merkblatt DWA-M 616 „Verkehrssicherung an Fließgewässern“