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Das 1x1 der Baumkontrolle


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kein individueller, sondern ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. Es ist nicht entscheidend, was der Verantwortliche tatsächlich für Kenntnisse hat, sondern ausschließlich, welche er seiner Position entsprechend hätte haben müssen. Die Sorgfaltsanforderungen sind zudem nach dem jeweiligen Verkehrskreis zu bestimmen. So kommt es bei der öffentlichen Hand hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabs auf die für die Ausführung der Aufgabe objektiv notwendigen Rechts-, Verwaltungs- und Sachkenntnisse an, die der Bedienstete sich verschaffen muss.

      Voraussetzung der Fahrlässigkeit ist die Vorhersehbarkeit der Gefahr. Vorkehrungen für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken können regelmäßig nicht verlangt werden, sondern nur die Vorsorge gegen eine konkrete Gefahr. Diese liegt vor, wenn ein Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine rein theoretische Gefahr, dass ein Dritter durch einen Baum geschädigt werden kann, reicht zur Begründung einer Handlungspflicht nicht aus.

      Rechtsfolge der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten in Geld, der den Vermögensschaden und ggf. auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst. Dieses zivilrechtliche Haftungsrisiko ist versicherbar.

      Amtshaftung {Amtshaftung}

      Ein Hoheitsträger wie der Staat oder die Gemeinde haftet bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich wie eine Privatperson nach § 823 Abs. 1 BGB. Soweit der Hoheitsträger jedoch hoheitlich tätig wird, haftet er nach den Regeln der Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Verkehrssicherungspflicht durch einen gesetzlichen Organisationsakt ausdrücklich als hoheitliche Aufgabe qualifiziert wurde. Alle Bundesländer außer Hessen haben in ihren Landesstraßengesetzen die sich aus der Überwachung der Verkehrssicherung ergebenden Aufgaben als öffentlich-rechtliche Amtspflicht geregelt. In diesen Fällen greift daher die Amtshaftung.

      Bei der Amtshaftung haftet im Außenverhältnis zum Geschädigten nur der Hoheitsträger und nicht der Bedienstete persönlich. Nur im Innenverhältnis (Hoheitsträger – Bediensteter) ist der Rückgriff des Hoheitsträgers bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Bediensteten möglich (Art. 34 Satz 2 GG). Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn dasjenige außer Acht gelassen wird, was sich einer umsichtigen, verständigen Person aus dem Verkehrskreis des Handelnden hätte aufdrängen müssen. Es ist von einem hohen Maß an unentschuldbarer Pflichtverletzung auszugehen.

      Strafrecht {Strafrecht}

      Neben der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz kann auch eine strafrechtliche Haftung, d. h., die Verurteilung zu Geld- oder gar Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Die maßgeblichen Straftatbestände sind die fahrlässige Körperverletzung (§ 22 StGB) und die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Fahrlässig im strafrechtlichen Sinne handelt, wer einen Straftatbestand, wie z. B. eine Körperverletzung, rechtswidrig verwirklicht, ohne dies zu wollen oder zu erkennen, aber wenn ihm dies vorwerfbar ist. Ob sich ein Bediensteter im Zusammenhang mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht strafbar gemacht hat, entscheidet sich danach, ob er die erforderliche Sorgfalt nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen außer Acht gelassen hat. Es kommt – anders als im BGB – nicht auf das in dieser Stellung allgemein geforderte Wissen an, sondern darauf, welche Einsichts- und Handlungsfähigkeit ihm persönlich zugemutet werden konnte. Die strafrechtliche Verantwortung ist immer höchstpersönlich, sie lässt sich weder auf Dritte abwälzen noch versichern.

       Fußnoten:

      BGH NJW 2013, 48 m. w. N.

      BGH NZV 1989, 346; vgl. im Einzelnen Hilsberg BayVBl. 2012, 492

      BGH NJW 2004, 3328

      OLG Celle NJW 1957, 1637; OLG Frankfurt NJW 1989, 2824; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 29.04.2003, Az.:7 K 300/00

      BGH NJW 2001, 2019; NJW 2004, 1449

      Voraussetzung: Die Regel ist in der Fachpraxis erprobt und bewährt; maßgebend ist die Durchschnittsmeinung, die sich in Fachkreisen gebildet hat.

      Herausgegeben von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)

      Herausgegeben vom Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN)

      Herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV)

      Herausgegeben von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)

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      Herausgegeben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

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      Herausgegeben von der Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)

      Die RSA sind Bestandteil