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Das 1x1 der Baumkontrolle


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{Regelkontrolle, Häufigkeit}

      Nach der bislang überwiegenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung[7] ist bei Straßenbäumen eine zweimalige Regelkontrolle im Jahr erforderlich. Diese sollen einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand erfolgen. So können am besten alle möglichen Schäden erkannt werden. Welke Blätter sind nur während der Vegetationsperiode erkennbar, dagegen sind Faullöcher an Ästen oder am Stamm besser im unbelaubten Zustand festzustellen.

      Die Baumkontrollrichtlinien enthalten im Abschnitt 5.2.3 ebenfalls differenzierte Regel-Kontrollintervalle, abhängig vom Alter des Baums, von seinem Zustand und seinem Standort und der damit einhergehenden berechtigten Sicherungserwartungen des Verkehrs. Danach werden selbst ältere, stärker geschädigte Bäume an stärker frequentierten Straßen nur einmal im Jahr kontrolliert. Die Standardkontrolle bei gesunden oder nur leicht geschädigten Bäumen mittleren Alters, die an stärker frequentierten Straßen oder in belebten Grünanlagen stehen, findet alle zwei Jahre statt. Im Laufe von drei aufeinanderfolgenden Regelkontrollen soll die Kontrolle mindestens einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand durchgeführt werden.

      Wer den Baumkontrollrichtlinien folgen möchte, muss als Erstes seinen Baumbestand ermitteln und eine Grunderfassung zur Festlegung der Kontrollintervalle durchführen. Hierfür bietet sich i. d. R. die Einrichtung eines Baumkatasters an. Wegen der Gefahr von Fehleinstufungen sollte die Festlegung der Regel-Kontrollintervalle nur von entsprechend qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden.

      Zusatzkontrolle {Zusatzkontrolle}

      Zusätzliche Sichtkontrollen sind nach besonderen Witterungsereignissen (z. B. Sturm, Eisregen, starker Schneefall) sowie bei Schadensfällen (z. B. Anfahrschaden, Wurzelschaden durch Bauarbeiten, Aufgrabungen) nötig.

      Methoden der Baumkontrolle

      Fachliche Kenntnisse der Baumkontrolleure

      Die Regelkontrolle durch Sichtprüfung erfordert entsprechend geschulte und praktisch eingearbeitete Kräfte, jedoch nicht den Einsatz von Holz-, Baum- oder Forstfachleuten. Der Baumkontrolleur muss aber über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um die Art und den Umfang von Schäden am Baum erkennen und beurteilen sowie den weiteren Handlungsbedarf einschätzen zu können. Er muss insbesondere beurteilen können, ob eine Verkehrsgefährdung gegeben ist und wie dringlich eine Maßnahme ist. Auch wird verlangt, dass er in der Lage ist, einen Pilzbefall, z. B. durch den Brandkrustenpilz, zu erkennen. Baumkrankheiten müssen ihm geläufig sein. Seine Kenntnisse muss er regelmäßig auf den neuesten Stand bringen. Die insoweit notwendige Fortbildung hat der Vorgesetzte, der Arbeitgeber bzw. Dienstherr dem Baumkontrolleur zu ermöglichen.

      Sofern kein Personal mit entsprechenden Fachkenntnissen vorhanden ist, müssen Externe für diese Aufgabe herangezogen werden.

      Freie Landschaft und Wald {Wald, Baumkontrolle im}

      Hat der Eigentümer allerdings Kenntnis von einer zeitlich nahen Gefahrenverwirklichung (akute Gefahr) an einem Weg, muss er diese Gefahr beseitigen. Eine Verkehrssicherungspflicht auch für naturtypische bzw. waldtypische Gefahren besteht generell in der Umgebung von Erholungseinrichtungen, wie beispielsweise Ruhebänken, Grillplätzen, Trimm-dich-Pfaden sowie für offiziell eingerichtete Wanderparkplätze. Dort besteht eine Kontrollpflicht in angemessenen Zeitabständen. Die Kontrolltiefe beträgt grundsätzlich eine Baumlänge.

      Im Wald sowie in der freien Landschaft haften Grundstückseigentümer nur für unvermutete atypische Gefahren. Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Eigentümer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Erholungssuchender nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss. Dazu können etwa Forstwegschranken oder nicht gesicherte Holzpolter gehören.

      Parkanlagen