eigene Recherchen und Zeitungsberichte von Dieter Kremp 1994, Staatsarchiv Speyer, Bodendenkmalpflege des Staatl. Konservatoramtes).
Die Schöffenweistümer von Hoof und Leitersweiler
Im Gerichtsbezirk der Vögte von Hunolstein und der Herren von Schwartzenberg, der die Dörfer von Hoof und Leitersweiler sowie einen Teil des Dorfes Grügelborn umfasste, gab es Weistümer, datiert aus den Jahren 1529, 1538, 1542, 1550 und 1563, die in dem Aktenstück Nr. 963 L/2 des Staatsarchives Speyer, Bestand Zweibrücken I, verwahrt werden.
Hier ein Auszug aus den Weistümern, deren Inhalte eine besondere Bedeutung im damaligen Rechts- und Wirtschaftsleben spielten.
„Der Scheffen zum Hoiff undt Lauterßweyler Weyßthumb, uff Samstag de 5ten Junij Anno 1563 gewießen worden. Im Beyseyn der Edlen undt Vesten Johannes von Schwarzenburg, undt Valentin Schlägels Hunolsteinischen Dhieners: Erstlich weißen sie an Bonnetz Eich ahn, hinauß in den Jung Waldt (Anmerkung: Ein „Jungwald“ gibt es als Flurname heute noch in Leitersweiler), da stehet ein Gemarckstein, von Schneiß oben Lautersweyler hin (Anmerkung: Die „Schneiß“ gibt es heute noch als Flurname in Leitersweiler), bißß auff Birck, do hatt auch ein stein gestanden, ist aber kürzlich umgefallen. Von dannen an dem Trierischen Gerichte hin, biß bey Krüelborrnn, der Straß hin biß an den Schwarzen Kirschbaum, von demselben herein biß in Weydenbornn, von dannen das Floß herein, bis in die Betzelbach, so durch das Dorff lauffet, von dannen daselb Bächlein herein biß zu der Rungenden Bietz, von dannen uff Häwelswaßem, davon die Grießbach Glam hinein biß in Gaßenborrn, furthers biß in Kellers glom, von dannen hinauf uff Steinluck, von dannen den Forst hinein, biß an Schleidtwald, von Schleidtwald biß uff Gremel bey den Noßbaum, von demselben biß in Enderßforth, von dannen an Eltzenberg, bey das BuchenRiß, davon außen zu dreyen Eichen zu. Von denselben hinauß, über die Tresch, biß an Wehners weiger, von dannen biß wieder zu Bonnatz Eich, aldo finden undt laßen Sie es, darin aber niemand seiner Gerechtigkeit verlustig wie von alters daruff sein die Scheffen durch Vorbemelden Junkern undt Dhiener befragt worden, wen sie vor Ober- undt Hochgerichtsherren, in solche Bezirck sie jetzo gewießen, erkennen. Daruff haben Sie geantwortet, Sie erkennen kein andere Vor Ober- undt Hochgerichtsherren des Orths, dann die Edlen und Vesten Johannen von Schwartzenberg und Johann Voigten zu Hunolstein. Fürters sein sie befragt worden, wem Bruch und Frevel, wo sich dero eines des Orths begeben, zuständig, auch wo ein Mißthätiger, in dem Bezirck sie gewießen, begriffen würde, wie es damit gehalten werden soll. Daruff Sie geantwortet, Sie erkennen Beyde von Bemeldten Junckern alle Bruch und Frevel, so sich in bemeldten Bezirck zutragen würde, allein undt keinem andern zu. Auch so ein Mißthätiger ergriffen würde, soll der Schultheiß, so von Beyden Junckern des Orths gesetzt, denselben Mißthäter nehmen, undt ihne in den Stock schlagen eine Stundt, Zwo oder Drey, danach soll er denselben Verwarlich starck genug, gehen Kallenfels, lieffern undt führen, aldo haben Beyde Bemeldete Junckern eine Gefängnuß. Darin soll mann ihnen Sechs Wochen lang undt Zwen Tag gefänglich einhalten, undt wo er seine Begangenen Mißthat nichts Bekennet, soll er peinlich befragt werden, und so er bekennet, des das Toits, oder sunst strafwürdig sey, soll er wiedder in das Hochgericht Zum Hoiff (Anmerkung: Hof = Hoof) gefüret, undt aldo nach seinem Verdienst gesträft werden.
Undt sein dies die Scheffen, so solches erkennt, nemlich: Wendel Scheffeler, Schwartt Hannß, Schleegs Simont, Alt Hannß Nicolaß, alle Vier von Lauterßweiler. Chuns Garab, Hillenhannß und Brein Thibault, alle Gerichtscheffen zum Hoiff undt Lauterßweiler.
Es folgen nun die Auszüge der Weistümer zum Hoiff und Lauterßweiler:
Anno 1538, Freytags nach Ashumptionis (= 16. 8. 1538) haben die eigenen Angehörigen Juncker Johannes von Schwartzenberg, undt Veltin Schlegeln, an Stadt Juncker Adams, Voigts zu Hunolstein gelobt, geschwohren und Huldigung gethsn, ist ihnen dargegen Versprochen worden, sie Zuhalten wie von alters … Darnach ist den Schultheißen befohlen, dass er kein Besthaupt Verthetigen lassen, sunder Vorwißen der Herrschaft oder wen sie dazu Verordnen werde, bey Pein und Straff Sie daruff geben oder legen. Zum Andern sollen die Güter so verkauft werden, mit ihnen Beschwehrten undt Gülten Verkauft, undt vor dem Gericht zum Hoiff, undt niregends anderswo uffgetragen werden, bey Straff der Herren, undt sollen eigentlich ins ZinßRegister verzeichnet werden. Die Eckerbaume undt Brennholtz, so biß hierher gehauen worden, dieweil der Waldt klein und gar ins abnehmen komen, wie vor Augen, so soll firohin kein Bäume oder Holtz darin, sunder erlaubnuß undt Verwilligung der Herrschaft gefällt oder gehauen werden, bey straff derselbig.
Dergleichen soll der Schultheiß keines weegs Holtz fellen noch hinweg lassen, sonder wißen der Herrschaft, bey obbmeldter Straff, doch sindt ihme die Windfäll erlaubt.
Item die Bäch, die sollen Verspotten und Zugethan seyn von der Düfwießen an biß Lauterßweiler Viehtrift oder Fhurt, und die ganze Dommelbach, sunst sollen die Unthertanen außenwendig diesem Bezirck, vor Kindtbetterin, und krancke Leuth Fischen nach Notdurft, und wo einer vom Schultheiß oder einem Scheffen gesehen oder funden, undt nicht angezeigt würde, sollen der oder derselbig gleich dem Thäter gestrafft werden.
Dieweil auch der Schultheiß als die wirth die Nachpauern über gebührliche Zeit sitzen läßt, dardurch sie das ihrige Verschwenden und Muthwillig Verthun, auch viel Unraths darauß entstanden.
Anno 1542, Montags den 21igsten Augusti:
Ist denen Nachpauern verbotten worden, dieweilen etliche mit Uffsatz undt Nachtheil das Ihrig muthwillig Verkauffen, daß hinführo keiner Nichts sonder Vorwissen der Herrschaft verkauffen soll, bey Straff deroselbigen.
Dergleichen dermahls auch gebotten worden, keiner seine Kinder, ehelichen sunder Vorwißen der Herrschaft, bey gleicher Straff, zu versprechen.
ITEM: Die Herrschaft haben zu Brücken ein eigen Hauß, Stücken, Hube und Gerechtigkeit, nun hatt Gerlach Kulp ein mannbahre Tochter und seine besten Güter daselbst liegen, wehr guth, da sie daselbst Bestallt undt daselbig uffbauet.
Anno 1550, Montags, den 3ten Mertz:
Huben Juncker Johann von Schwartzenberg undt Veltin Schlegel, Hunolsteinischer Dhiener, den Scheffenstuhl daselbst besetzt, nemlich Kulpen Gerlach, Scheffen Wendell, Bongin Schultheiß.“
(Anmerkungen und Ergänzungen: Die Grenze des Hunolsteinisch-Schwartzenbergischen Gerichts zu Leitersweiler und Hoof wendet sich der gemeinsamen Banngrenze Hoof-Haupersweiler bzw. Hoof-Osterbrücken zu. Vom Schleidwald (heute: Schladwald) und zwar etwa von der Hoofer Eisenbahnunterführung ab zog die Grenze in einer Schlangenlinie am früheren Bahnhof in Hoof vorbei über den Kremel (Bauernhof Hinkelmann), dann am östlichen Rand des Bremmenrechs, der Enterswiese und der Leimkaut vorbei zu dem den Eltzenberg hinauf führenden Feldweg. Der Feldweg über den Eltzenberg führte fast geradlinig bis zur Fröhn und von der Fröhn hinab durch die „Seiters“ in die „St. Wendeler Straß“, die den Mühlenwald hinab über den dort aufgeworfenen Weiherdamm an der ehemaligen „Hunolsteinischen Lorenzen-Mühle“ vorbei und über den Tiefenbach zur Höhe und schließlich zum Ausgangspunkt, der Bonnetzeiche (Budelmannseiche) führte, wo sie beim Langenfelder- oder Wendalinushof in die von Niederkirchen her kommende Straße nach St. Wendel einbog.
Die vom Bremmenrech bei Hoof bis zur Budelmannseiche führende „Leitersweiler bzw. St. Wendeler Straß“ war noch um 1738 die Banngrenze zwischen Hoof und Leitersweiler einerseits und die von Marth und Niederkirchen andererseits.
Die Vögte von Hunolstein und die Herren von Schwartzenberg als Grund- und Hochgerichtsherren hatten ihre Güter und Rechte in Leitersweiler und Hoof, teils auch in Grügelborn, als Erben des Ritters Ulrich vom Steine und seiner Gemahlin Irmgard von Heinzenberg in Besitz. Ritter Ulrich vom Steine und seine Gemahlin Irmgard tauchen erstmals im Jahre 1344 in der genannten Gemeinde auf. Dieses Jahr 1344 ist auch das Jahr der Ersterwähnung von Leitersweiler und Hoof. In der entsprechenden Urkunde, datiert am 13. Januar 1344, werden erstmals „Namen“ (damals nur Vornamen) aus den beiden Orten genannt und zwar: Wylche, Hennechin und Herbord aus Luterswilre und Adelheid vom Hofe. Sie waren die Verkäufer ihres Erbwaldes und Leute der ritterlichen Grundherren vom Steine. Ulrich vom Steine ist 1348 verstorben, seine Frau erst viel später. Durch ihre Tochter Ida vom Steine kam eine Hälfte des