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Digitalisierung im Krankenhaus


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dazu geführt hat, dass das deutsche Gesundheitssystem hinsichtlich der „Patient Journey“ gerade Gefahr läuft, zwischen den Sektoren des Gesundheitswesens unterschiedliche Geschwindigkeiten zu etablieren. Im ambulanten Sektor ist die ePA (elektronische Patientenakte) mit viel Mühe am Anfang des Jahres 2021 in einen vorsichtigen Start eingetreten, und sie basiert auf dem sicheren Netz der TI (Telematik Infrastruktur). Das heißt, in den allermeisten deutschen Arztpraxen stehen die notwendigen Geräte (sog. Konnektoren), und die Praxissoftware bekommt Updates, damit die Ärzt:innen mit der digitalen Akte des Patienten arbeiten können. Krankenhäuser hängen derzeit dieser Entwicklung noch hinterher, und wenn die Patient:innen von der Praxis in das Krankenhaus überwiesen werden, dann wird der Bruch sehr deutlich. Dies ist ein Beispiel, warum es ein eigenes Gesetz für die Krankenhäuser benötigt hat.

      Das KHZG hat eine klare Aufteilung sowohl bezüglich des Beantragungsweges und der Höhe der Mittel pro Bundesland als auch der Inhalte, die förderfähig sind.

      3.1 Aufteilung der Gesamtmittel

      Die Gesamtförderhöhe beträgt 4,3 Mrd. Euro und setzt sich zusammen aus 3 Mrd. Euro des Bundes und 1,3 Mrd. Euro, die die Bundeländer selbst beibringen müssen. Jedes geförderte Projekt muss zu 30% aus Landesmitteln und/oder Eigenanteil der Häuser finanziert werden. Die Gesamtsumme wird durch den Königssteiner Schlüssel geteilt. Dieser Schlüssel richtet sich zu zwei Dritteln nach dem Steueraufkommen und zu einem Drittel nach der Bevölkerungsanzahl eines Bundeslandes und legt so fest, wie die Verteilung zu erfolgen hat. Das KHZG beschreibt explizit keine Höchstgrenze der Mittel. Das heißt: Sollte sich ein Bundesland entschließen, über die 30% hinaus seine Krankenhäuser für die Digitalisierung fördern zu wollen, so ist dies selbstverständlich möglich.

      Eine weitere Finanzierungskomponente ist die Förderung durch die KfW: Ab dem 01.01.2021 unterstützt sie die Krankenhäuser mit zinsverbilligten Förderkrediten, indem sie das bestehende Kreditprogramm „Digitale Infrastruktur“ erweitert. Krankenhäuser, die Förderungen aus dem Krankenhausstrukturfonds nach dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) in Anspruch nehmen möchten, können damit den verpflichtenden Eigenanteil aufbringen.

      Wie in Abbildung 1 zu sehen ist, wird noch eine weitere elementare Festlegung getroffen: 85% der Mittel fließen in die branchenspezifischen inhaltlichen Themen, und 15% der Mittel eines jeden Fördertatbestands müssen für die IT-Sicherheit aufgebracht werden.

      Abb. 1 Verteilung der Mittel nach KHZG

      3.2 Förderfähige Inhalte

      Der § 19 KHZG beschreibt die inhaltlichen Themen, die sich die Häuser fördern lassen können, die sog. Fördertatbestände. Insgesamt handelt es sich dabei um elf Themenblöcke, die alle technisch ähnlich aufgebaut sind. Zunächst wird das Ziel formuliert, dann werden Muss-Kriterien genannt, gefolgt von Kann-Kriterien (s. Abb. 2). Erweiternd gibt es in einigen Tatbeständen eine deutliche Festlegung zur Berücksichtigung von Interoperabilität, Standardisierung und der Berücksichtigung bestehender und zukünftiger Konzepte der ePA und TI (s. Kap. IV.4).

      Abb. 2 Kriterien der Fördertatbestände am Beispiel der Medikation

      3.3 Welches Haus bekommt welche Förderhöhe? Und warum?

      Aus dem Gesetz, aus der Fördermittelrichtlinie oder irgendeinem anderen korrespondierenden Dokument lässt sich nicht ableiten, in welcher Höhe das einzelne Krankenhaus mit einer Förderung rechnen kann. Gleichzeitig ist genau dies aber eine zentrale Frage der Geschäftsführung und IT-Leitung der Einrichtungen. Die Verteilung der Mittel unterhalb des Königsteiner Schlüssels (s.o.) obliegt den Bundesländern. Hier zeigen sich alle Herausforderungen der föderalen Struktur des Gesundheitswesens. Wünschenswert wäre sicherlich gewesen, nicht nur die Fördertatbestände durch den Bund zu beschreiben, sondern darüber hinaus auch die Schwerpunkte und die Gewichtungen zwischen den einzelnen Themen. Auch wäre es denkbar gewesen, die Förderhöhe an die Umsetzungswahrscheinlichkeit in einem Haus zu binden. Sicherlich ist es von einem bis dato komplett papierbasiert arbeitenden Krankenhaus deutlich überambitioniert, innerhalb weniger Jahre die komplette Organisation mit den elf Themen des KHZG zu beschäftigen. Auf der anderen Seite gibt es selbstverständlich schon heute herausragend gut digitalisierte Klinken, die nur noch einen Teil der Themen überhaupt noch auf ihre Agenda schreiben müssen – hier werden Investitionen schon deshalb auf fruchtbaren Boden fallen, weil diese Organisationen darin geübt sind, innovative Projekte der Digitalisierung in Ihren Häuser erfolgreich durchzuführen.

      In der Frühphase des Gesetzes war man sich einig, dass die Mittel nicht „mit der Gießkanne“ verteilt werden sollen. Leider ist dies in den meisten Bundesländern nun doch der Fall. Teilweise wurden Briefe versendet, in denen vorab die zu fördernde Summe mitgeteilt wurde. Hierfür wurden dann einfache Herleitungen benutzt, wie beispielsweise der „Königsteiner Schlüssel“, geteilt durch die Betten im Bundesland, multipliziert mit den Betten des Hauses = Fördersumme.

      Aber vieles stimmt auch positiv. Die meisten Häuser haben in der Zwischenzeit ihre Hausaufgaben gemacht und an digitalen Agenden gearbeitet. Die IT-Leitungen der Häuser wissen sehr gut, welches ihre priorisierten Projekte sein sollen, und das Feld der Softwarehersteller ist sehr bemüht, die nie gekannte Menge an Projekten und Innovationen möglichst smart in die Kundenlandschaft zu tragen. So wird eine der großen Sorgen nicht eintreten: Eine Analogie zum „Digitalpakt Schule“. Auch dort wurden vom Bund Mittel in Milliardenhöhe zur Verfügung gestellt, diese aber u.a. aufgrund der fehlenden Strukturen und der noch schlechteren digitalen Absprungbasis gar nicht erst beantragt. Beim KHZG hingegen formulieren die Krankenhäuser bereits flächendeckend ihre Bedarfsmeldungen und Förderanträge, sodass davon auszugehen ist, dass die Gesamtsumme zum Ende des Jahres 2021 nahezu ausgeschöpft sein wird.

      3.4 Fördern und Fordern

      Von den insgesamt elf Fördertatbeständen des Gesetzes haben die Themen 2–6 des § 19 KHZG eine besondere Gewichtung bekommen:

      

FTB 2: Patientenportale

      

FTB 3: Digitale Kommunikation

      

FTB 4: Entscheidungsunterstützung

      

FTB 5: Medikamentenmanagement

      

FTB 6: Digitale Leistungsanforderung

      Diese Inhalte sind in der Art der Förderung identisch zu den restlichen Themen des § 19, allerdings führen sie zu Abschlagszahlungen, wenn sie nicht bis 2025 umgesetzt worden sind. Dabei beträgt die maximale Höhe des Abschlags 2% auf die Rechnungsbeträge von voll- und teilstationären Fällen. Wie hoch die Abschläge dann zu diesem Zeitpunkt tatsächlich werden, muss über ein Stufensystem von den Vertragspartnern, dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, vereinbart werden. Grundlage sollen die unterschiedliche Umsetzung der Förderthemen 2–6 im Haus sein sowie der Nutzungsgrad durch die Patientinnen und Patienten.

      Hierbei ist weiterhin unbedingt zu beachten, dass diese Regelung völlig unabhängig von der angestrebten Förderung des