Sabahat Gürbüz

Verfassungs- und Verwaltungsrecht für die Soziale Arbeit


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sind für ein bestimmtes Ministerium zuständig.

      • Innerhalb der Richtlinien leitet jeder Minister sein Ministerium / Ressort selbstständig in eigener Verantwortung.

      • Die Regierung berät und beschließt u.a. über alle Gesetzentwürfe und bei Streitfragen zwischen den Ministern.

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      Der Bundesrat

      • Er besteht aus Mitgliedern der 16 Bundesländer: Bundesländer haben eigene Regierungen, Verfassungen, Gesetzgebungen.

      • Er ist als Ländervertretung föderatives Organ (Bündnis, Vertrag).

      • Er bildet das Gegengewicht zum Bundestag und zur Bundesregierung.

      • Er ist das Bindeglied zwischen den Ländern und dem Bund.

      • Er ist an der Gesetzgebung beteiligt.

      • Er macht Lösungsvorschläge, sucht Kompromisse.

      • Länder entsenden je nach Einwohnerzahl drei bis sechs Vertreter in den Bundesrat.

      • Die Vertreter der einzelnen Länder werden aus der Landesregierung bestellt und abberufen.

      • Jeweils für ein Jahr ist der Ministerpräsident eines Bundeslandes Präsident des Bundesrates, er beruft den Bundesrat ein oder er vertritt den Bundespräsidenten, falls dieser verhindert ist.

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      Der Bundespräsident

      • Er gilt als eigenständiges Verfassungsorgan mit Sonderstellung.

      • Er bekleidet das höchste Staatsamt und vertritt den Bund völkerrechtlich nach innen und außen, schließt im Namen des Bundes mit anderen Staaten Verträge ab.

      • Der Bundespräsident wirkt unabhängig, überparteilich und ausgleichend zwischen unterschiedlichen Interessen.

      • Er lässt seine Parteizugehörigkeit im Verlauf seiner Amtszeit ruhen.

      • Er ruft auf Beschluss des Bundestages den Verteidigungsfall aus.

      • Er überprüft, unterzeichnet und verkündet die Bundesgesetze.

      • Er trägt im Falle des Gesetzgebungsnotstandes zur Konfliktlösung zwischen Bundesregierung und Bundestag bei.

      • Er kann auf Vorschlag den Kanzler ernennen oder entlassen.

      • Er ernennt oder entlässt die Bundesminister auf Vorschlag des Kanzlers.

      • Er ernennt und entlässt Bundesbeamte, und -offiziere.

      • Er hat das Begnadigungsrecht.

      • Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung auf fünf Jahre gewählt, nur einmalige Wiederwahl ist möglich.

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      Das Bundesverfassungsgericht

      Aufgaben, Befugnisse und Aufbau des BVerfG sind in den Art. 92, 93, 94, 99 und 100 des Grundgesetzes festgelegt:

      • Es ist das oberste Gericht der BRD und zentrales Verfassungsorgan.

      • Es wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes der BRD.

      • Seine Entscheidungen sind unanfechtbar; alle Staatsorgane sind an diese Rechtsprechung gebunden.

      • Das Gericht ist aufgeteilt in zwei Senate mit je acht Richtern; Senate sind nochmal in sieben Kammern eingeteilt, Mitglieder des BVerfG dürfen keinem Organ der Legislative und Exekutive des Bundes oder der Länder angehören.

      • Die Richter werden von Parteien (Bundestagsfraktionen, Bundesregierung, Länderregierungen) vorgeschlagen zur Hälfte von B-Tag und B-Rat mit Zweidrittelmehrheit (Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG) gewählt. Die Wahl erfolgt immer unmittelbar in einen der beiden Senate (je Senat acht Richter). Jeweils drei der acht Richter kommen aus den obersten Gerichtshöfen des Bundes, sie müssen mindestens 40 Jahre alt sein und benötigen eine volle juristische Ausbildung für eine Amtszeit von zwölf Jahren (maximal bis zum 68. Lebensjahr) (§ 5 BVerfGG).

      • Bundestag und Bundesrat wählen Präsident und Vizepräsident (§ 9 BVerfGG).

      • Es gibt abstrakte (hier wird die Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit höherrangigem Verfassungsrecht überprüft) und konkrete (Überprüfung auf Vorlage eines deutschen Gerichtes, ob bestimmte Norm im konkreten sachlichen Fall mit Verfassung vereinbar ist) Normenkontrollen.

      • Es entscheidet über Verfassungsbeschwerdeverfahren, die sich schwerpunktmäßig u.a. auf die Auslegung der Art. 1 bis 17, 19 GG (Grundrechte) und 101, 103 und 104 GG (justizielle Grundrechte) beziehen.

      • Weiter beschäftigt es sich mit Organstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern, Parteiverboten und Wahlrechtsbeschwerden.

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