Rechtswegeröffnung i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG enthält z. B. § 15 BKGG (Bundeskindergeldgesetz) oder § 13 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit).
Instanzen
Sozialgerichtlicher Instanzenzug: Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig ausgestaltet (drei Instanzen). Daneben gibt es die Möglichkeit der Beschwerde und der Anhörungsrüge:
Erste Instanz (Sozialgericht): Sozialgerichte (SG)entscheiden (soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist) im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen ist (§ 8 SGG). Örtlich zuständig ist das Sozialgericht am Wohnsitz des Klägers (§ 57 SGG). Dabei sind Klagefristen zu beachten. Die Fristen für ein Rechtsmittel beginnen jedoch nur bei zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen (§ 66 Abs. 1 SGG). Bei unterbliebener oder unrichtiger Belehrung verlängert sich die jeweilige Frist auf ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG). Bei unverschuldeter Fristversäumung kommt unter den Voraussetzungen des § 67 SGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht mit der Folge, dass die Klage trotz Verspätung ausnahmsweise doch noch zulässig ist.
Berufung (Landesssozialgericht): Landessozialgerichte (LSG)entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte (§ 29 SGG). Gegen die Urteile der Sozialgerichte ist die Berufung statthaft, soweit die Beschwerdesumme erreicht oder aber das Rechtsmittel ausdrücklich vom Gericht zugelassen wird (vgl. §§ 143, 144 SGG). Die Einlegung der Berufung erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils. Die Einlegung beim Sozialgericht genügt allerdings zur Fristwahrung (§ 151 SGG). Das LSG ist eine volle Tatsacheninstanz, das heißt, es wird nicht nur die Rechtsfrage und Rechtsanwendung durch das Sozialgericht geprüft, sondern auch der Sachverhalt ggf. neu festgestellt z. B. auch mittels einer neuen Beweisaufnahme.
Revision (Bundessozialgericht): Das Bundessozialgericht (BSG)mit Sitz in Kassel (§ 38 Abs. 1 SGG) entscheidet über das Rechtsmittel der Revision sowie im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen den Ländern (§ 39 SGG). Voraussetzung ist, dass die Revision von dem Gericht, dessen Entscheidung überprüft werden soll, ausdrücklich zugelassen worden ist (vgl. § 160 SGG). Ausnahmsweise ist auch eine sog. Sprungrevision gegen Urteile des Sozialgerichts, also ohne Berufung vor dem Landessozialgericht, statthaft, jedoch u. a. nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil des Sozialgerichts von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Sprungrevision muss vom Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen worden sein und der Gegner muss zugestimmt haben (vgl. § 161 SGG). Die Revision muss schriftlich beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision eingelegt werden (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGG). Sie ist grundsätzlich eine reine Rechtsinstanz (vgl. § 162, 163 SGG).
Beschwerde: Gegen Entscheidungen der Sozialgerichte, bei denen es sich nicht um Urteile handelt, und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden der Sozialgerichte ist die Beschwerde statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG).Sie ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 173 SGG) einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das LSG durch Beschluss (§ 176 SGG). Eine (weitere) Beschwerde gegen Entscheidungen des LSG ist nicht zulässig (§ 177 SGG).
Anhörungsrüge gem. § 178a SGG: Einen Sonderfall bildet die Anhörungsrüge. Sie ist statthaft, wenn kein Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf mehr gegeben sind und der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 178a Abs. 1 SGG). Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 178a Abs. 2 SGG). Ist die Rüge begründet, wird das Verfahren fortgeführt und in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten. (§ 178a Abs. 5 SGG).
Verwaltungsrechtsweg
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz (§ 40 Abs. 1 VwGO): Der Verwaltungsrechtsweg vor die Verwaltungsgerichte ist gemäß § 40 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt, die nicht verfassungsrechtlicher Art ist (sonst Verfassungsgerichte der Länder und BVerfG) und für die keine andere Gerichtszuweisung ersichtlich ist (z. B. Sozialgericht). Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist somit auch in allen sonstigen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialrechts der Verwaltungsrechtsweg gegeben (Hufen 2013), z. B. Ausbildungsförderung, § 54 BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz), Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe), Wohngeld gemäß WoGG (Wohngeldgesetz), Kriegsopferfürsorge (§§ 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG i. V. m. 25 ff. BVG Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – Bundesversorgungsgesetz), Unterhaltsvorschuss gemäß UnterhVG (Unterhaltsvorschussgesetz).
Der Instanzenzug ist ebenfalls dreistufig aufgebaut: Dem Verwaltungsgericht als erster Instanz folgen das Oberverwaltungsgericht in zweiter und schließlich das Bundesverwaltungsgericht als dritte und letzte Instanz.
Widerspruchsverfahren
Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO, §§ 83 ff. SGG): Grundsätzlich ist Klagen gegen Verwaltungsakte ein förmliches verwaltungsinternes Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO, §§ 83 ff. SGG) vorgeschaltet, bei dem es sich noch nicht um ein Gerichtsverfahren handelt und das von dem eigentlichen Klageverfahren zu unterscheiden ist. Die Durchführung dieses Widerspruchsverfahrens ist dann aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage vor dem Sozial- oder Verwaltungsgericht.
2.5.2 Vertiefung 2: Gesetzgebungsverfahren
Grundlage allen staatlichen Handelns sind die Gesetze. Wie sie zustande kommen, zeigt Abbildung 3 am Beispiel des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene. Aus ihr wird auch die unterschiedlich starke Einbindung der Länder durch die Mitwirkung des Bundesrats, also der Ländervertretung, deutlich. Wirksam werden Gesetze erst mit ihrer Verkündung.
Gesetzesinitiative, Art. 76 Abs. 1 GG
Initiativrecht der Bundesregierung: Kollegialorgan, bestehend aus Bundeskanzlerin und Bundesministern, Art. 62 GG
Initiativrecht „aus der Mitte des Bundestags“: § 76 GOBT: Fraktion (§ 10 GOBT) oder 5 % der Mitglieder des Bundestags
Initiativrecht des Bundesrats: Mehrheitsbeschluss, Art.