Reinhard J. Wabnitz

Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit


Скачать книгу

im Rahmen dieser Darstellung immer wieder Bezug genommen wird. Außerdem gilt das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG).

      Vertiefung: Ergänzt wird das SGB VIII durch die allgemeinen Vorschriften im SGB I (Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil) und im SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz). Für verwaltungsgerichtliche Streitverfahren nach dem SGB VIII gilt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der auch das Widerspruchsverfahren geregelt ist (§§ 68 ff. VwGO). Mit Blick auf andere öffentlich-rechtliche Gesetze des Sozialrechts ist jedoch zumeist das Sozialgerichtsgesetz (SGG) das maßgebliche Prozessgesetz für Streitverfahren vor den Sozialgerichten.

      Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) von Elterngeld und Elternzeit. Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt u. a. die Gewährung von Steuervorteilen für Ehegatten (Steuerklassenwahl, Zusammenveranlagung, so genanntes Ehegattensplitting) und von Kinder-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibeträgen sowie (ebenfalls) von Kindergeld.

      Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die Voraussetzungen der Gewährung von Ausbildungsförderung für Auszubildende und Studenten. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) können bei Vorliegen der dort statuierten Voraussetzungen Unterhaltsvorschussleistungen gewährt werden, wenn Unterhaltspflichtige nicht oder nicht in vollem Umfange ihren Unterhaltszahlungsverpflichtungen nachkommen.

      Schließlich gibt es ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnende internationale Verträge und Abkommen auf dem Gebiet des Familienrechts, z. B. das Haager Kinderschutzabkommen, mehrere internationale Abkommen in den Bereichen Adoption und Kindesentführung und nicht zuletzt die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) aus dem Jahre 1989.

      images Literatur

      Lehrbücher des Familienrechts (siehe Literaturverzeichnis)

      Der erste der drei Abschnitte des Buches 4. BGB Familienrecht mit der Überschrift „Bürgerliche Ehe“ umfasst mit ca. 300 Paragraphen fast 50% der ca. 600 Vorschriften des gesamten Buches 4., von denen wiederum weit mehr als die Hälfte dem ehelichen Güterrecht und insbesondere dem Vertragsgüterrecht gewidmet sind. Da der zuletzt genannte Themenbereich für die Soziale Arbeit nicht von sehr großer Bedeutung ist, wird darauf nur stichwortartig eingegangen.

      Das Verlöbnis ist ein formfreier familienrechtlicher Vertrag mit dem Inhalt des gegenseitigen Heiratsversprechens. War das Verlöbnis früher regelmäßiges „Vorstadium der Ehe“, so hat es in den letzten Jahren an Bedeutung verloren. Es hat auch nur noch wenige rechtliche Konsequenzen (siehe Übersicht 4).

      Übersicht 4

      Das Verlöbnis (= familienrechtlicher Vertrag)

      Rechtliche Konsequenzen:

      1. (ggf.) Ersatzpflichten bei Rücktritt (§§ 1298, 1299), z. B. bei Aufwendungen für Hochzeit oder Haushalt

      2. (ggf.) Herausgabe von Geschenken (§ 1301)

      3. Verlobte sind „Angehörige“ i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB

      4. Zeugnisverweigerungsrechte von Verlobten im Straf- und Zivilprozess (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

      Wesentlich folgenreicher als das Verlöbnis ist die Ehe. Dementsprechend umfangreicher und komplizierter sind die rechtlichen Regelungen betreffend Eheschließung, Ehewirkungen und Ehescheidung. Das BGB enthält lediglich Rechtsvorschriften betreffend die „weltliche“ Ehe; es erkennt allerdings in § 1588 an, dass es daneben auch kirchenrechtliches Eherecht gibt, dessen (ggf. weitergehende) Verpflichtungen „durch die Vorschriften dieses Abschnittes nicht berührt werden.“

      Auch die Eheschließung stellt einen familienrechtlichen Vertrag zwischen den Ehegatten dar. Die Ehe kann gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 1 zwischen zwei Personen sowohl verschiedenen Geschlechts als auch (seit dem 01.10.2017) gleichen Geschlechts geschlossen werden, sofern die in Übersicht 5 aufgelisteten Voraussetzungen vorliegen – mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen die dort genannten Vorschriften.

      Übersicht 5

      Voraussetzungen für eine Eheschließung

      1. Absolut unverzichtbar (sonst: „Nicht-Ehe“!)

      – Erklärungen der Eheschließenden vor dem zuständigen Standesbeamten, miteinander die Ehe eingehen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 Satz 1).

      – Ehemündigkeit: gemäß § 1303 Satz 2 kann mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

      2. Kein Verstoß – sonst ggf. Aufhebbarkeit der Ehe nach §§ 1313 ff. – gegen

      – § 1303 Satz 1 (Mindestalter: 18 Jahre)

      – § 1304 (Geschäftsunfähigkeit)

      – § 1306 (keine bereits bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG)

      – § 1307 (enge Verwandtschaft)

      – § 1308 (Adoption)

      – § 1311 (persönliche Anwesenheit)

      – § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 5

      3. Weitere Verfahrensvorschriften insb. nach dem PStG

      (Bei Verstößen: rechtswirksame, unaufhebbare Ehe)

      Gemäß § 1310 Abs. 1 wird die Ehe ausschließlich dadurch geschlossen, dass „die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.“ Mangelt es an einer entsprechenden Willenserklärung, handelt sich um eine sog. „Nicht-Ehe“ ohne Ehewirkungen.

      Vertiefung: Dasselbe gilt (seit dem 01.10.2017) gemäß § 1303 Satz 2 für den Fall einer Ehe mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat; ob diese Regelung bei nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen verfassungskonform ist, hat das BVerfG zu entscheiden (BGH ZKJ 2019, 107).

      Sodann beinhaltet das BGB in § 1303 Satz 1 sowie in den §§ 1304 ff. Rechtsvorschriften, die der Standesbeamte ebenfalls zu beachten hat. Sollte hier jedoch ein „Fehler“ unterlaufen, ist dennoch eine Ehe rechtswirksam zustande gekommen, die jedoch auf Antrag (vgl. § 1316, § 1317) gemäß § 1313 durch richterliche Entscheidung (des Familiengerichts) aufgehoben werden „kann“ (nicht: muss!).

      Juristisch gesehen handelt es sich bei den genannten Vorschriften teils um persönliche Ehevoraussetzungen, teils um Eheverbote. Persönliche Voraussetzung ist insbesondere die Geschäftsfähigkeit (§ 1304), die nicht gegeben ist im Falle des § 104 Nr. 2 („nicht nur vorübergehender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit...“). Zum anderen darf die Ehe gemäß § 1303 Satz 1 nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Die früher bestehende Möglichkeit, dass das Familiengericht bei einer mindestens 16 Jahre alten Person vom Erfordernis der Volljährigkeit Befreiung erteilen konnte, wenn der künftige Ehegatte volljährig war, besteht seit dem 01.10.2017 nicht mehr.

      Anders als in früheren Jahrzehnten, als ganzen Bevölkerungsgruppen die Eheschließung verboten war, kennt das BGB heute nur noch einige wenige Eheverbote, insbesondere für den Fall der „Doppelehe“ bei bereits bestehender anderer Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft