also im Verhältnis Großeltern – Eltern – Kinder etc., und zwischen Geschwistern, die zumindest einen Elternteil gemeinsam haben („vollbürtige und halbbürtige Geschwister“), auch wenn das Geschwisterverhältnis durch Annahme als Kind (eines anderen) erloschen ist. Auch Vettern und Kusinen dürfen heiraten. Schließlich „soll“ gemäß § 1308 auch keine Ehe zwischen Personen geschlossen werden, deren juristische Verwandtschaft auf einer Annahme als Kind (Adoption) beruht. Wird allerdings gegen diese Vorschrift verstoßen, ist die (ohnehin) gültige Ehe nicht aufhebbar (vgl. § 1314 Abs. 1 Nr. 2, in dem § 1308 nicht genannt wird!).
Schließlich kann eine Ehe aufgehoben werden bei Verstößen gegen § 1311 oder in einem der Fälle des § 1314 Abs. 2, z. B. der so genannten „Scheinehe“ (Nr. 5), wenn überhaupt keine eheliche Gemeinschaft begründet werden soll oder in den weiteren, teilweise kurios anmutenden Fällen des § 1314 Abs. 2, insbesondere Nr. 1 und 2 (Eheschließung im „Zustand der Bewusstlosigkeit“ oder wenn man „nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt“).
2.2.3 Weitere Verfahrensvorschriften
Darüber hinaus gibt es weitere Verfahrensvorschriften insbesondere des Personenstandsgesetzes (PStG) für die Eheschließung, deren eventuelle Nicht-Einhaltung die rechtliche Gültigkeit der Ehe jedoch nicht berührt (§§ 11 ff. PStG).
Die Eheschließung hat vielfältige rechtliche Konsequenzen (siehe dazu Übersicht 6) für die Eheleute – sowohl im Zivilrecht (vgl. insbesondere § 1353 ff.) als auch im öffentlichen Recht, dort u. a. mit Vergünstigungen im Sozialrecht und im Steuerrecht.
Übersicht 6
Ehewirkungen
1. Eheliche Lebensgemeinschaft
1.1 Leben in Gemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2)
1.2 Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten (§ 1353)
1.3 Gemeinsame Nutzung von Wohnung und Hausrat
1.4 Gegenseitiger Beistand (vgl. § 1353)
1.5 Gegenseitige Rücksichtnahme (vgl. § 1353)
1.6 Gleichberechtigte Partnerschaft (vgl. § 1356)
2. Ehename (§ 1355)
3. Unterhalt (§ 1360)
4. Eigentumsvermutungen (§ 1362)
5. Eheliches Güterrecht (§§ 1363 ff.)
6. Erbrecht (§§ 1371, 1922 ff.)
7. Zeugnisverweigerungsrechte
8. Vergünstigungen im Sozialrecht
9. Vorteile im Steuerrecht
2.3.1 Eheliche Lebensgemeinschaft
Gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 1 wird die Ehe von zwei Personen verschiedenen Geschlechts oder (seit 01.10.2017) gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen – auch wenn mittlerweile in Deutschland mehr als jede dritte Ehe geschieden wird. Auch eine kinderlose Ehe ist eine juristisch vollwertige Ehe.
Zentrale rechtliche Konsequenz der Eheschließung ist gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2, dass die Ehegatten „einander zu ehelicher Lebensgemeinschaft verpflichtet“ sind und füreinander Verantwortung tragen. Dabei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die oft schwer mit konkretem juristischem Inhalt zu füllen sind. Manche Verpflichtungen sind zudem zumindest nicht prozessual durchsetzbar. Nach der Rechtsprechung und der juristischen Literatur umfasst der Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ insbesondere Folgendes:
• Leben in Gemeinschaft. Dies bedeutet – von Missbrauchsfällen abgesehen (vgl. § 1353 Abs. 2) – regelmäßig Zusammenleben, aber nicht zwingend ständiges Zusammensein z. B. an einem Wohnsitz, wie dies bei Fernbeziehungen ohnehin nicht möglich wäre. Als juristisch zum Wesen der Ehe gehörend angesehen werden nach wie vor die Pflicht zur Wahrung der ehelichen Treue und – je nach Alter und Gesundheit – zur Geschlechtsgemeinschaft.
• Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten (vgl. BGH JZ 1960, 371). Dabei geht es – je nach Absprache zwischen den Eheleuten – z. B. um Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Freizeitplanung, Vermögensdisposition.
• Gemeinsame Nutzung der Ehewohnung und Mitbenutzung der den Ehegatten gehörenden Hausratsgegenstände (vgl. BGHZ 71, 216).
• Beistand (auch) in persönlichen Angelegenheiten, soweit zumutbar, bis hin etwa auch zur Verpflichtung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen in der Ehewohnung (BGH NJW 1954, 1818) oder des Selbstmordes des Ehepartners oder zur Verpflichtung, in steuerlichen Angelegenheiten im Sinne der jeweils günstigsten Lösung (z. B. bei der Steuerklassenwahl) zusammenzuarbeiten (BGH FamRZ 1977, 38).
• Gegenseitige Rücksichtnahme in persönlichen, beruflichen aber auch finanziellen Angelegenheiten – dabei muss das Recht auf Wahrung der eigenen Persönlichkeits- und Intimsphäre gewahrt bleiben (BGH FamRZ 1990, 846).
• Gleichberechtigte Partnerschaft. Spätestens seit Bestehen des Grundgesetzes 1949 (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 GG) ist das Führen einer gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Mann und Frau – wie nunmehr auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern – juristische Selbstverständlichkeit. Aber die Realität sah noch lange anders aus, teilweise bis heute.
Welche Möglichkeiten ein Paar bei der Wahl des Ehenamens hat, zeigt die Übersicht 7.
Übersicht 7
Mögliche Alternativen der Namensgestaltung (§ 1355)
am Beispiel von Frau Schulz und Herrn Schmidt
1. Schulz, Schulz Ehename (§ 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2)
2. Schmidt, Schmidt Ehename (§ 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2)
3. Schulz, Schmidt kein Ehename (§ 1355 Abs. 1 Satz 3)
4. Falls Ehename Schulz (§ 1355 Abs. 4 Satz 1)
– a) Frau Schulz, Herr Schmidt-Schulz
– b) Frau Schulz, Herr Schulz-Schmidt
5. Falls Ehename Schmidt (§ 1355 Abs. 4 Satz 1)
– a) Frau Schulz-Schmidt, Herr Schmidt
– b) Frau Schmidt-Schulz, Herr Schmidt
Weitere Alternativen bei:
– Abweichen des Namens vom Geburtsnamen (vgl. § 1355 Abs. 4 Sätze 2 und 3)
– Tod eines Ehegatten oder Scheidung (§ 1355 Abs. 5)
Seit 1994 müssen Eheleute keinen Ehenamen mehr bestimmen, auch wenn sie dies weiterhin tun „sollen“ (vgl. § 1355 Abs. 1 Satz 1). Haben sie einen Ehenamen bestimmt, gibt es nunmehr eine Fülle von Kombinationsmöglichkeiten (siehe Übersicht 7). Die Wahl desselben (!) Doppelnamens aus den Geburtsnamen der Ehepartner ist jedoch weiterhin nicht möglich. Geschiedene, die wieder heiraten, dürfen den angeheirateten Nachnamen des Ex-Ehepartners zum gemeinsamen Ehenamen in einer neuen Ehe bestimmen.
Gemäß § 1360 sind die Ehegatten verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (Ehegattenunterhalt), und zwar durch Arbeit, Verwertung von Vermögen oder Führen des Haushalts, und ohne dass sie sich – wie bei anderen Unterhaltsarten – Geldbeträge zukommen lassen müssen. Deshalb spricht man hier auch von „Naturalunterhalt“.
Wie dies im Einzelfall konkret geschieht, wer welche Aufgaben übernimmt, obliegt der partnerschaftlichen Absprache der Eheleute (vgl. § 1356). Weitere