Christoph Wassermann

Baurecht Baden-Württemberg


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findet sich jedoch in § 5 Abs. 2b BauGB. Hiernach ist eine Aufstellung von sachlichen Teilflächennutzungsplänen bei der Darstellung von Konzentrationsflächen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB möglich.

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      Auf der regelmäßig gegebenen zweiten Stufe wird ein rechtsverbindlicher Bauleitplan i.S.d. § 1 Abs. 2 BauGB durch die Gemeinde aufgestellt.

      Hinweis

      Durch die Rechtsform der Satzung ist eine verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Bebauungsplänen vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich (s. Rn. 569 ff.).

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      Der Bebauungsplan erfüllt die Funktion, dass die Gemeinde durch ihn die Bebauung der Grundstücke ordnen und lenken kann. Ohne die Existenz eines Bebauungsplanes ist eine Bebauung nur innerhalb der oftmals engeren Grenzen der §§ 34, 35 BauGB zulässig.

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      Eine einstufige Bebauungsplanung ist nur ausnahmsweise in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Derartige Ausnahmen sind:

selbständige Bebauungspläne, § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB
vorzeitig angezeigte und bekannt gemachte Bebauungspläne, § 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) und
vorzeitige Bebauungspläne, § 8 Abs. 4 BauGB

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      Beispiele

      Verstöße gegen das Entwicklungsgebot liegen in folgenden Fällen vor:

Eine im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche wird im Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen.
Eine im Flächennutzungsplan dargestellte landwirtschaftliche Grünfläche wird im Bebauungsplan als Standort für ein Hochhaus festgesetzt.

      Hinweis

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      Anwendung findet es in zwei Konstellationen:

1. Es ist noch kein Flächennutzungsplan vorhanden. In diesem Fall wird gleichzeitig mit dem Flächennutzungsplan der Bebauungsplan aufgestellt.
2. Es ist zwar ein Flächennutzungsplan vorhanden, mit diesem dürfen jedoch die im zukünftigen Bebauungsplan beabsichtigten Festsetzungen nicht getroffen werden, da sie den Darstellungen des vorhandenen Flächennutzungsplanes widersprechen würden. In diesem Fall wird der vorhandene Flächennutzungsplan entsprechend den Festsetzungen im (zukünftigen) Bebauungsplan angepasst.

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