Christoph Wassermann

Baurecht Baden-Württemberg


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      Der vorzeitige Bebauungsplan

       Der vorzeitige Bebauungsplan hat also drei Voraussetzungen:

      1.Kein rechtswirksamer Bebauungsplan

      2.Dringende Gründe

      3.Kein Entgegenstehen des Bebauungsplanes zur beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung.

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      Beispiel

Vorliegende gemeindliche Entwicklungsplanung
Sonstige informelle Planung
Vorliegender Entwurf eines Flächennutzungsplanes

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      Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB. Der selbständige Bebauungsplan beschränkt sich i.d.R. auf kleinere Gemeinden.

Größe und Art der Gemeinde
Größe des Planungsgebiets
Art und Maß der baulichen Nutzung
Bautätigkeit in der Gemeinde
Grundzüge der Bodenordnung werden berührt oder nicht berührt
Missverhältnis zwischen bebauter und unbebauter Fläche
Auswirkungen auf andere Belange, wie z.B. Landschaft, Erholung und Infrastruktur

      Hinweis

      Die Bedeutung des selbständigen Bebauungsplans für Prüfungsarbeiten ist sehr gering.

      3. Teil Kommunale BauleitplanungB. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB › III. Der Flächennutzungsplan

III. Der Flächennutzungsplan

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      Lesen Sie § 5 BauGB.

übergeordnete Planungen umsetzen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB)
nachfolgende Planungen steuern und
unmittelbare Standortbestimmungen von Bodennutzungen vornehmen.

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      Der Inhalt eines Flächennutzungsplanes ergibt sich aus § 5 BauGB. Aus dem Flächennutzungsplan soll sich gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB im Wesentlichen die von der Gemeinde beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die sich daraus ergebende Art der Bodennutzung erkennen lassen. Dabei soll für einen langfristigen Zeitraum, d.h. für einen Zeitraum von rund 15 bis 20 Jahren, ausgedrückt werden, wie sich die Gemeinde städtebaulich entwickeln will und welche Konsequenzen dies für die Bodennutzung hat.

      Sollten sich die Bedürfnisse ändern, so kann gemäß § 1 Abs. 8 BauGB der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert werden. Sollte eine Neuaufstellung, Ergänzung oder Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich sein, muss die Gemeinde entsprechend handeln (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB).

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      Lesen Sie unbedingt den Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB aufmerksam durch.

      Beispiel

      In der Gemeinde A zeichnet sich ab, dass in den nächsten zehn Jahren eine hohe Zuzugsrate zu erwarten ist. In einem Flächennutzungsplan weist die Gemeinde A ein bisher als Fläche für Landwirtschaft genutztes Gebiet teils als Bauland und teils als Grünfläche aus.

      Die Gemeinde A hat damit auf der Grundlage ihrer vorhersehbaren zukünftigen städtebaulichen Bedürfnisse die Art der Nutzung des Bodens in Grundzügen ohne die Festlegung von Details dargestellt, so dass sie den Anforderungen an die an einem Flächennutzungsplan darzustellende Art der Bodennutzung erfüllt hat.

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      Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 5 Abs. 2b BauGB z.B. für sog. sachliche Teilflächennutzungspläne, die Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB enthalten (s. zum diesbezüglichen Rechtsschutz Rn. 565). Ein sachlicher Teilflächennutzungsplan kann z.B. eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen oder für Mobilfunkanlagen enthalten.

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