Christoph Wassermann

Baurecht Baden-Württemberg


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BauGB stellt das zentrale Instrument des Städtebaurechts dar.[4] Im BauGB sind das allgemeine und das besondere Städtebaurecht normiert. Hierdurch werden, wenn auch mit unterschiedlicher Zielrichtung, städtebauliche Ziele verfolgt.[5]

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      Das allgemeine Städtebaurecht (§§ 1–135c BauGB) normiert die Bauleitung. Deren Aufgabe besteht gemäß § 1 Abs. 1 BauGB darin, die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken vorzubereiten und zu lenken. Die Bauleitplanung ist grundsätzlich zweistufig konzipiert (s.u. Rn. 57 ff.).

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      Das besondere Städtebaurecht (§§ 136–191 BauGB) enthält als lex specialis zum allgemeinen Städtebaurecht vorrangig zu prüfende Regelungen, die der Lösung besonderer Problemlagen dienen sollen und insbesondere die städtebauliche Sanierung und Entwicklung, den Stadtumbau, Maßnahmen der sozialen Stadt sowie die Städtebauförderung und -erhaltung regeln.

      Hinweis

      Das besondere Städtebaurecht ist kaum prüfungsrelevant.

      2. Teil Grundlagen des öffentlichen BaurechtsF. Einfach-gesetzliche Rechtsquellen › III. Die Landesbauordnung (LBO)

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      Anmerkungen

       [1]

      BGBl I S. 1359.

       [2]

      BGBl I S. 3316.

       [3]

      BGBl I S. 1509.

       [4]

      Krautzberger/Battis/Löhr-Battis BauGB § 1 Rn. 1.

       [5]

      Stollmann Öffentliches Baurecht § 3 Rn. 2.

       [6]

      Abrufbar unter http://www.is-argebau.de dort unter „Mustervorschriften und Mustererlasse“ – „Bauaufsicht/Bautechnik“.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Überblick

       B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB

       C. Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes und die Folgen eines Verstoßes gegen Vorschriften des BauGB

       D. Die Folgen von Verletzungen des BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

       E. Sicherung der kommunalen Bauleitplanung

       F. Übungsfall Nr. 1

      3. Teil Kommunale Bauleitplanung › A. Überblick

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      3. Teil Kommunale BauleitplanungA. Überblick › I. Kommunale Bauleitplanung

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      Die Wahrnehmung der Aufgabe der Bauleitplanung erfolgt durch Bauleitpläne, vgl. § 1 Abs. 2 BauGB (s.u. Rn. 55 ff.).

      Hinweis

      3. Teil Kommunale Bauleitplanung