Christoph Wassermann

Baurecht Baden-Württemberg


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[2]

      BVerfGE 24, 267 ff.; BVerfGE 31, 229 ff.

       [3]

      Vgl. Ehlers VVDStRL 51 (1992), 211, 217 ff; BVerfGE 35, 263; BVerwGE 45, 309.

       [4]

      Maunz/Dürig-Papier GG Art. 14 Rn. 57.

       [5]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 46.

       [6]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 46.

       [7]

      BVerfGE 31, 241.

       [8]

      Maunz/Dürig-Papier GG Art. 14 Rn. 57.

       [9]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 46.

       [10]

      S. Müller Kommunalrecht Baden-Württemberg Rn. 20.

       [11]

      BVerfGE 79, 127.

       [12]

      Müller Kommunalrecht Baden-Württemberg Rn. 26. Vgl. zu den Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle einer Beeinträchtigung der Planungshoheit Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 170.

       [13]

      Müller Kommunalrecht Baden-Württemberg Rn. 26.

       [14]

      BVerfGE 3, 407.

       [15]

      Ob es darüber hinaus eines vom BVerfG geforderten Unmittelbarkeitskriteriums bedarf ist str. Hiergegen Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht § 24 Rn. 807.

       [16]

      Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht § 24 Rn. 807.

       [17]

      S. zum Grundsatz der Länderzuständigkeit vgl. Peucker Staatsorganisationsrecht Rn. 193.

      2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › D. Der vom Baurecht geschützte Personenkreis

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      Der Frage, wer sich auf den durch baurechtliche Normen vermittelten Schutz berufen kann, kommt große Bedeutung zu. Relevant wird sie bei der Beurteilung, ob bei Dritten, also nicht dem Bauherrn, die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO (s.u. Rn. 578 ff.) bzw. gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog (s.u. Rn. 681) oder die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (s. Rn. 630) gegeben ist. Bezeichnet wird hierdurch der Begriff des Nachbarn in persönlicher Hinsicht.

      2. Teil Grundlagen des öffentlichen BaurechtsD. Der vom Baurecht geschützte Personenkreis › I. Eigentümer und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte

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      2. Teil Grundlagen des öffentlichen BaurechtsD. Der vom Baurecht geschützte Personenkreis › II. Obligatorisch Berechtigte

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      Die Frage, ob lediglich obligatorisch Berechtigte, wie z.B. Mieter oder Pächter, in personeller Hinsicht vom Baurecht geschützt sind, wird uneinheitlich beantwortet.

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