Christoph Wassermann

Baurecht Baden-Württemberg


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Rechtsbeziehungen, die insbesondere das Baugeschehen, die Nutzung des Eigentums an Grund und Boden und die Frage, ob und in welchen Grenzen ein Grundstück privaten Dritten gegenüber baulich genutzt werden darf, betreffen.[1]

      Lesen Sie die §§ 226, 903, 906, 907, 909 und 1004 BGB.

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      Rechtsgrundlagen des privaten Baurechts sind insbesondere Vorschriften des BGB, vgl. §§ 903 ff. BGB, das Nachbarrechtsgesetz (NRG) sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

      Dem privaten Baurecht liegt der aus § 903 BGB folgende Grundsatz der bürgerlich-rechtlichen Baufreiheit zugrunde. Dieser Grundsatz wird wiederum durch das bürgerliche Recht begrenzt, wie z.B. durch §§ 226, 906, 907, 909 BGB. Eine weitere Grenze enthält das Landesprivatrecht, namentlich das NRG.

      Hinweis

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      Die private Baurechtsordnung ist eine relative Ordnung. Die dem privaten Baurecht durch das bürgerliche Recht gezogenen Schranken bedürfen der Durchsetzung des Berechtigen. Er darf entscheiden, ob er seine Rechte durchsetzt oder ob er ein privatrechtswidriges Vorhaben hinnehmen will. Dem Berechtigten stehen nachbarrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB zu. Sofern der Berechtigte seine Ansprüche durchsetzen will muss er im Zivilrechtsweg auf Unterlassung der Nutzung und Beseitigung der Bebauung klagen.

      2. Teil Grundlagen des öffentlichen BaurechtsB. Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht › II. Das öffentliche Baurecht

II. Das öffentliche Baurecht

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      Das öffentliche Baurecht gliedert sich in das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie die sonstigen baurechtsrelevanten Vorschriften.

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      Gekennzeichnet ist das Bauplanungsrecht durch seine Flächenbezogenheit. Die einzelnen Bauvorhaben werden in einem größeren städtebaulichen Zusammenhang gesehen.

      Die wesentlichen Regelungen des Bauplanungsrechts sind das Recht der Bauleitplanung (§§ 1–13a BauGB), die Sicherung der Bauleitplanung (§§ 13–28 BauGB) und die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung (§§ 29–38 BauGB).

      Die BauNVO enthält die maßgeblichen Bestimmungen über Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen. Für den Erlass der BauNVO, einer Rechtsverordnung, hat das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnwesen von der Ermächtigung des § 9a BauGB Gebrauch gemacht.

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      Das (materielle) Bauordnungsrecht regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an eine konkrete bauliche Anlage.

      Hinweis

      Soweit das Bauordnungsrecht Verfahrensregelungen enthält, verdrängt es als lex specialis das gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 LVwVfG nur subsidiär anwendbare LVwVfG.

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      Die Verzahnung zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht zeigt sich auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung. Zu den von der Baurechtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu prüfenden Vorschriften zählen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften des BauGB und der BauNVO sowie die bauordnungsrechtlichen