Christoph Wassermann

Baurecht Baden-Württemberg


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      Wenn der Grundstückseigentümer A im unbeplanten Innenbereich ein Einfamilienhaus errichten möchte, stellt sich insbesondere die bauplanungsrechtliche Frage, ob sich dieses bauliche Vorhaben i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Ferner ist zu prüfen, ob die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, z.B. die Abstandsflächen gemäß § 5 LBO, eingehalten sind.

      2. Teil Grundlagen des öffentlichen BaurechtsB. Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht › III. Verhältnis des privaten zum öffentlichen Baurecht

III. Verhältnis des privaten zum öffentlichen Baurecht

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      Lesen Sie § 909 BGB.

      Stehen einem baulichen Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sondern nur solche des privaten Baurechts, z.B. § 909 BGB, entgegen, so darf deswegen die Erteilung einer Baugenehmigung nicht versagt werden. Das Vorhaben ist genehmigungsfähig. Der Nachbar kann sich jedoch auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen die geplante Maßnahme wehren.

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      Eine Verbindung zwischen dem privaten und dem öffentlichen Baurecht besteht nur ausnahmsweise.

      Beispiel

      Bauherr B hat beim Bau vergessen, die vorgeschriebenen Brandschutzwände einzubauen. Durch den Defekt eines Küchengerätes gerät das Gebäude des B in Brand und greift infolge fehlender Brandschutzwände auf das Gebäude des Nachbars N über, wodurch das Gebäude des N erheblich beschädigt wird.

      N kann von B Schadensersatz u.a. nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 1 LBO verlangen. Der Einbau von Brandschutzwänden zählt zu den Maßnahmen des Brandschutzes gemäß § 15 Abs. 1 LBO. Diese Vorschrift ist drittschützend (s.u. Rn. 648)

      Eine weitere Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann gegeben, wenn von vorneherein feststeht, dass das Bauvorhaben wegen entgegenstehender privatrechtlicher Gründe auf keinen Fall ausgeführt werden kann. In diesem Fall kann die Baurechtsbehörde den Bauantrag wegen eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen.

      Anmerkungen

       [1]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 1.

       [2]

      Stollmann Öffentliches Baurecht § 1 Rn. 7.

       [3]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 1.

       [4]

      Wird im Folgenden ein Begriff in der maskulinen Form verwendet, so erfolgt dies rein aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung. Gedanklich sind solche Begriffe immer um die feminine Form zu ergänzen.

       [5]

      Dürr Öffentliches Baurecht Baden-Württemberg Rn. 1 m.w.N.

       [6]

      BVerwGE 101, 364.

       [7]

      Dürr Öffentliches Baurecht Baden-Württemberg Rn. 1.

       [8]

      Dürr Öffentliches Baurecht Baden-Württemberg Rn. 6.

       [9]

      BVerfGE 3, 407, 423 f.

       [10]

      Stollmann Öffentliches Baurecht Rn. 15.

       [11]

      Stollmann Öffentliches Baurecht Rn. 15.

       [12]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 15.

       [13]

      Dürr Öffentliches Baurecht Baden-Württemberg Rn. 7.

       [14]

      Dürr Öffentliches Baurecht Baden-Württemberg Rn. 7 m.w.N.

       [15]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 16.

       [16]

      S. vertiefend Dolderer DVBl 1998, 19 ff.

       [17]

      Palandt-Sprau BGB § 823 Rn. 56a, 62.

      2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › C. Verfassungsrechtliche Grundlagen

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      Wiederholen Sie Art. 14 GG anhand des Skriptes „Grundrechte“.

      2. Teil Grundlagen des öffentlichen BaurechtsC. Verfassungsrechtliche Grundlagen › I. Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG