Christoph Wassermann

Baurecht Baden-Württemberg


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häufig erst die Konsequenzen einer Baugenehmigung seien, müsse der obligatorisch Berechtigte im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes schon in diesem Stadium Klagerechte aufgrund einfachgesetzlicher Normen besitzen.[10] Obligatorisch Berechtigte treffe eine bauliche Veränderung auf dem Nachbargrundstück weiterhin häufig intensiver als den Eigentümer.

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      Hierfür wird angeführt, dass das Baurecht grundstücks- und nicht personenbezogen sei. Es werden die oben dargestellten Argumente (Rn. 27) vorgebracht.

      JURIQ-Klausurtipp

      Sollte in dem von Ihnen zu bearbeitenden Fall ein Mieter oder Pächter involviert sein, so müssen sie dieses Problem darstellen.

      Anmerkungen

       [1]

      BVerwG NJW 1989, 2766, 2767 m.w.N.

       [2]

      Bayerischer VGH BayVBl 2004, 664.

       [3]

      BVerwG NJW 1989, 2766, 2767 m.w.N.

       [4]

      BVerwG NJW 1989, 2766, 2767 m.w.N.

       [5]

      Determann UPR 1995, 215; Thews NVwZ 1995, 224.

       [6]

      BVerfGE 89, 1.

       [7]

      Determann UPR 1995, 215.

       [8]

      V. Mutius GS Sonnenschein, 69, 95

       [9]

      Determann UPR 1995, 215.

       [10]

      Determann UPR 1995, 215.

       [11]

      BVerwG NVwZ 1998, 956; Muckel JuS 2000, 132, 137; Ortloff NVwZ 1999, 955,.

       [12]

      BVerwG NJW 1989, 2766 m.w.N.

       [13]

      BVerwG NVwZ 1998, 956.

       [14]

      BVerwG NJW 1989, 2766 m.w.N.

       [15]

      BVerwG NVwZ 1998, 956.

      2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › E. Bestandsschutz

      Hinweis

      Fragen des Bestandsschutzes haben insbesondere bei der Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich Bedeutung (Rn. 381 ff.). Bestandsschutz wird jedoch auch im Bereich der präventiven (s. Rn. 419 ff.) und der repressiven Bauüberwachung (s. Rn. 437 ff.) relevant.

      2. Teil Grundlagen des öffentlichen BaurechtsE. Bestandsschutz › I. Der Begriff des (baurechtlichen) Bestandsschutzes

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      Wegen der Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG kommt dem Bauherren nicht nur die Baufreiheit (s. Rn. 20), sondern als deren weiterer Bestandteil auch der Bestandsschutz zu.

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      Hinweis

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