Christoph Wassermann

Baurecht Baden-Württemberg


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und der materiellen Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes, zu behandeln ist.

      (2) Die Abwägungsfehler im Einzelnen

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      Im Folgenden werden die einzelnen Abwägungsfehler dargestellt und der formellen oder der materiellen Seite zugeordnet.

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      Hinweis

      Die Bezeichnung der Fehler erfolgt in der Literatur uneinheitlich. Inhaltlich handelt es sich jedoch um die gleichen Fehler.

      Ein Abwägungsausfall liegt vor, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder erkennbar ist.[69]

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      In dieser Konstellation hat die Gemeinde mit der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange überhaupt nicht begonnen.

      Beispiel 1

      Eigentümer E möchte ein bisher für die Landwirtschaft genutztes Gebiet mit einem Wohnhaus bebauen. Daher steht er in regem Kontakt zur Gemeinde A und verhandelt mit dieser. A ist sich noch nicht darüber schlüssig, ob sie das Gebiet beplanen und falls sie es beplanen möchte mit welchem Inhalt dies erfolgen soll. Nach einiger Zeit hält sich A wegen den Verhandlungen mit E rechtsirrtümlich für vertraglich verpflichtet und beschließt einen Bebauungsplan mit dem von E gewünschten Inhalt.

      Dies stellt einen Abwägungsausfall dar, da die Gemeinde überhaupt keine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange vorgenommen hat, sondern ohne Abwägung wegen eines Rechtsirrtums bestimmte Festsetzungen getroffen hat.

      Der Abwägungsausfall ist ein formeller Fehler, der unter § 2 Abs. 3 BauGB fällt.

      Ein Abwägungsdefizit ist gegeben, wenn die Gemeinde in die erfolgende Abwägung nicht alle abwägungserheblichen Belange einstellt bzw. diese gar nicht erst ermittelt.[70]

      Beispiel 2

      Gemeinde A setzt in einem Bebauungsplan ein Gewerbegebiet fest, das an ein reines Wohngebiet angrenzt. Dabei berücksichtigt sie die Schutzbedürftigkeit des angrenzenden reinen Wohngebietes nicht.

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      Im Falle eines Abwägungsdefizits hat die Gemeinde zwar mit der Ermittlung der abwägungserheblichen Belange begonnen, wobei dies in unvollständiger Weise erfolgte. § 2 Abs. 3 BauGB fordert jedoch eine vollständige Ermittlung des Abwägungsmaterials. Daher ist dieser Fehler § 2 Abs. 3 BauGB und mithin der formellen Seite zuzuordnen.

      Eine Abwägungsfehleinschätzung liegt vor, wenn die einzelnen Belange zwar vollständig ermittelt, aber nicht entsprechend ihrer objektiven Gewichtung in die Entscheidung eingestellt worden sind.[71]

      Beispiel 3

      Bei der Erweiterung eines Campingplatzes wurden zwar die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Abwägung einbezogen. Diesen wurde jedoch ein sehr geringes Gewicht beigemessen (Abwägungsfehleinschätzung).

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      Da § 2 Abs. 3 BauGB nicht nur den Begriff „ermitteln“, sondern auch den Begriff „bewerten“ enthält und das Bewerten dem Ermitteln daher gleichsetzt, ist auch dieser Fehler der formellen Seite zuzuordnen.

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      Eine Abwägungsdisproportionalität ist gegeben, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zu deren objektiven Gewichtung der Belange außer Verhältnis steht.[72]

      Beispiel 4

      Die Gemeinde A plant eine bisher als Mischgebiet ausgewiesene Fläche als reines Wohngebiet auszuweisen. Bei der Abwägung der konfligierenden Interessen der Wohnhausbesitzer und der Gewerbetreibenden gelangt sie zum Ergebnis, dass zum Schutz der Wohnbevölkerung alle Gewerbebetriebe geschlossen werden müssten.

      Hier hat die Gemeinde A zwar einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden privaten Interessen vorgenommen. Dabei hat sie jedoch die Interessen der Wohnbevölkerung unangemessen weit berücksichtigt und die Interessen der Gewerbetreibenden, insbesondere von nicht störenden Betrieben, unangemessen zurückgestellt.

      Die Abwägungsdisproportionalität betrifft den Ausgleich der Belange untereinander und somit das Ergebnis der Abwägung. Daher handelt sich um einen Verstoß gegen das Gebot der gerechten Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und somit um einen materiellen Fehler.

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      JURIQ-Klausurtipp

      Die Einführung des § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensgrundnorm hat – wenn Sie der hier vertretenen und herrschenden Auffassung folgen (s.u. Rn. 221) – Konsequenzen für den Prüfungsaufbau, die daraus resultieren, dass die bisherigen materiell-rechtlichen Pflichten des Ermittelns und Bewertens der abwägungsrelevanten Belange, wie dargestellt (s. zum EAG Bau s. Rn. 140, 192, 338, 448 ff., 467 ff.), nun die formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes betreffen. Die Abwägungsdisproportionalität stellt jedoch weiterhin einen materiell-rechtlichen Fehler dar. Es bietet sich folgender Aufbau an:

      I. Bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit gehen Sie wie folgt vor:

1. Stellen Sie zunächst die Bedeutung des § 2 Abs. 3 BauGB dar, gehen Sie dann auf die Änderungen der Rechtslage ein und erörtern danach, ob es durch die Einführung des § 2 Abs. 3 BauGB zu einem Paradigmenwechsel gekommen ist (s. die Darstellung des Streitstandes bei Rn. 221).
2. Anschließend erfolgt eine Darstellung der Fehlerfolgenlehre. und eine Einstufung aller vier Abwägungsfehler als formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Fehler.
3. Die Konsequenz für den Prüfungsaufbau ist: a) Bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit sind • der Abwägungsausfall • das Abwägungsdefizit und • die Abwägungsfehleinschätzung zu prüfen. b) Im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit verweisen Sie dann beim Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB auf Ihre vorherigen