Christoph Wassermann

Baurecht Baden-Württemberg


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häufig geprüft wird.

      JURIQ-Klausurtipp

      Hinsichtlich der Fristberechnung gemäß § 31 LVwVfG i.V.m. § 187 ff. BGB analog ist zu beachten, dass es sich nach h.M. bei der Wochenfrist nach § 3 Abs. Abs. 2 S. 2 BauGB um eine Ereignisfrist handelt. Dies bedeutet, dass der Fristbeginn gemäß § 31 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog berechnet wird, d.h. der Tag an dem mit der Bekanntmachung begonnen wird, zählt nicht mit.[30] Für das Fristende sind §§ 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB, 193 BGB analog einschlägig.

      Beispiel

      Ist die Bekanntmachung z.B. an einem Montag erfolgt, endet die Wochenfrist daher am folgenden Montag um 24.00 Uhr, sofern es sich dabei nicht um einen Feiertag handelt. In diesem Fall läuft die Frist erst an dem folgenden Werktag ab.

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      Sollte die öffentliche Bekanntmachung für einen zu kurzen Zeitraum erfolgt sein, so kann dies durch eine entsprechend längere tatsächliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB geheilt werden.[31]

      Der Zweck der Bekanntmachung der Auslegung besteht darin, dass die Öffentlichkeit aufgefordert werden soll, zur Planung beizutragen. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB sollen auch die Behörden und die Träger sonstiger öffentlicher Belange von der Auslegung benachrichtigt werden.

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      Die zweite Phase ist die Phase der öffentlichen Auslegung, § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. Diese stellt den wichtigsten Teil der Beteiligung der Öffentlichkeit dar.[32] Gegenstand der Auslegung ist der von der Gemeinde beschlossene Entwurf des Bebauungsplanes mit dessen Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Alternativentwürfe, Vorentwürfe und sonstiges Planungsmaterial müssen nicht ausgelegt werden.[33] Die Dauer der Auslegung beträgt einen Monat. Diese Frist darf zwar über-, jedoch nicht unterschritten werden.

      JURIQ-Klausurtipp

      Im Gegensatz zur Ereignisfrist des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB handelt es sich bei der Monatsfrist des § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB[34] um eine Ablauffrist, die über § 31 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB analog berechnet wird, d.h. der erste Tag der Auslegung zählt mit.[35] Beachten Sie, dass die Frist einen Monat und nicht vier Wochen beträgt.

      Der Zweck der Auslegung besteht darin, dass die Bürger und Behörden über die im Planentwurf konkretisierten Planungsabsichten der Gemeinde Kenntnis erlangen und dadurch in die Lage versetzt werden Anregungen vorzubringen. Es besteht also eine Anstoßfunktion.[36] Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB kann sich in der Phase der Auslegung jedermann, ungeachtet, ob er planungsbetroffen oder aus sonstigen Gründen interessiert ist, schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift äußern. Ein Recht vor dem Gemeinderat vorzutragen besteht nicht.

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      Eine archivmäßige Verwahrung des Bebauungsplans, d.h. wenn dieser in einem Regal oder Aktenschrank verwahrt und nur auf Anfrage herausgegeben wird, ist unzulässig.[37] Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 BauGB erfordert eine Auslegung und nicht nur ein Bereithalten. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Jeder Interessierte muss, ohne noch Fragen und Bitten stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen können. Die Berechnung des Endes der Auslegungsfrist darf dem Bürger überlassen werden.[38] Die Möglichkeit der Einsicht während der Verkehrszeiten, d.h. während der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Öffnungszeiten, genügt.[39]

      Ob der Ort der Auslegung exakt, d.h. mit Raum der Auslegung, angegeben werden muss oder ob die Angabe des Amtes mit Anschrift und Stockwerk genügt, ist umstritten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verlangt eine exakte Angabe des Auslegungsorts.[40] Das Bundesverwaltungsgericht hingegen lässt es genügen, dass die Angabe des Amtes mit Anschrift, Stockwerk und einer Telefonnummer erfolgt, da es, wie auch bei sonstigen Behördengängen zumutbar sei, dass sich der Bürger zuvor telefonisch oder aber vor Ort näher erkundigt.[41]

      In der dritten Phase ist die Gemeinde gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Hs. 1 BauGB verpflichtet die fristgemäß vorgebrachten Anregungen zu prüfen. Obgleich hierzu kein Verfahren verpflichtend vorgeschrieben ist, entscheidet die Gemeinde regelmäßig durch einen gesonderten Beschluss, ob und in welcher Weise die eingebrachten Einwendungen berücksichtigt werden. Das Ergebnis der gemeindlichen Prüfung hat die Gemeinde den Bürgern, die fristgemäß Einwendungen vorgebracht haben, mitzuteilen, § 3 Abs. 2 S. 4 Hs. 2 BauGB. Nicht berücksichtigte Einwendungen sind der Genehmigungsbehörde mit einer Stellungnahme zum Grund der Nichtberücksichtigung vorzulegen, § 3 Abs. 2 S. 6 BauGB. Sollte der Planentwurf des Bebauungsplanes aufgrund von Einwendungen oder aus sonstigen Gründen geändert oder ergänzt werden, so ist er erneut für die Dauer eines Monats auszulegen und die notwendigen Stellungnahmen sind erneut einzuholen, § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB. In Bezug auf den Umweltbericht i.S.d. § 2a BauGB gilt das Gleiche.

      Hinweis

      Im Falle der Nichtberücksichtigung seiner Anregungen hat der Bürger keinen Rechtsbehelf gegen diese. Er muss vielmehr den Abschluss des Planaufstellungsverfahrens abwarten und kann dann im Wege einer prinzipalen Normenkontrolle (s.u. Rn. 571) gegen den Bebauungsplan vorgehen.

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      Fehlerfolgen: Die Rechtsfolge eines Verstoßes besteht in der Beachtlichkeit, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB. Es kann jedoch eine Heilung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 und § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen.

      dd) Formelle Behördenbeteiligung, § 4 Abs. 2 BauGB

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      Die formelle Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB folgt, auch wenn die Auslegung zu einer Änderung des Bebauungsplanes geführt hat, gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 BauGB auf die frühzeitige Behördenbeteiligung. Erfasst sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange. Im Gegensatz zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung muss deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme beträgt einen Monat, § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BauGB. Diese soll jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB angemessen verlängert werden.

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      Hinweis

      Gemäß § 4a Abs. 6 S. 1 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen.

      Sind diese Voraussetzungen gegeben tritt eine Präklusion[42] ein. Die Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB entfaltet damit eine eingeschränkte formelle und wegen des Wortlautes der Vorschrift („und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist“) eine auch eingeschränkte materielle Ausschlusswirkung:

      Die formelle Ausschlusswirkung liegt im Ausschluss verspätet vorgebrachter Stellungnahmen. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung. Eingeschränkt ist diese in dreifacher Hinsicht:[43]

      1. Der Ausschluss wird nur ermöglicht („können“).

      2. Der Ausschluss greift nicht ein, wenn