Christoph Wassermann

Baurecht Baden-Württemberg


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6. Gebot der gerechten Abwägung, insbes. § 1 Abs. 5–7, 1a BauGB a) Allgemeine Planungslinien, § 1 Abs. 5 BauGB b) Besondere Planungslinien, § 1 Abs. 6 BauGB 7. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, § 1a BauGB 8. Optimierungsgebot 9. Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB a) Abwägungsfehler b) Gebot der planerischen Konfliktbewältigung c) Rücksichtnahmegebot d) Grundsatz ausreichender Trennung unverträglicher Nutzungen e) Grundsatz der planerischen Vorbeugung f) Grundsatz des Vorrangs der Konfliktvermeidung g) Grundsatz der Beherrschbarkeit von Immisssionen und Emissionen

      3. Teil Kommunale BauleitplanungC. Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes und die Folgen eines Verstoßes gegen Vorschriften des BauGB › I. Ermächtigungsgrundlage

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      Da die Festsetzungen in einem Bebauungsplan Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darstellen, bedürfen diese nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer (formell-)gesetzlichen Grundlage. Ermächtigungsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplanes sind §§ 1 Abs. 3 S. 1, 2 und 2 Abs. 2 S. 1 BauGB.

      3. Teil Kommunale BauleitplanungC. Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes und die Folgen eines Verstoßes gegen Vorschriften des BauGB › II. Formelle Rechtmäßigkeit

II. Formelle Rechtmäßigkeit

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      Im Rahmen der Zuständigkeit ist zwischen zwei Formen der Zuständigkeit zu unterscheiden, die Ihnen aus dem Kommunalrecht bekannt sein sollten: Der Verbands- und der Organkompetenz.

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      Nutzen Sie die Chance und wiederholen Sie die Zuständigkeitsverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister.

      Unter dem Begriff der Verbandskompetenz wird die Frage behandelt, welcher Verband aus der Gesamtheit der öffentlichen Gewalt für die Aufstellung des Bauungsplanes zuständig ist.[1] Gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 3 BauGB steht den Gemeinden als Träger der Planungshoheit in ihrem Gemeindegebiet die Verbandskompetenz zu.

      Ausnahmen von der Verbandskompetenz der Gemeinde finden sich in §§ 203–205 BauGB. Diese sind jedoch wenig klausurrelevant.

      JURIQ-Klausurtipp

      Aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgt, dass ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt grundsätzlich nichtig ist, da durch einen solchen ein Grundrechtseingriff nicht rechtfertigt werden kann (Nichtigkeitsdogma).[2] Demgemäß führt auch ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zur Rechtswidrigkeit und damit zur Nichtigkeit.

      Für den Bebauungsplan ist dieser Grundsatz wegen der Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB quasi zur Ausnahme geworden. Es existiert der Grundsatz der Planerhaltung. Diese Ausnahme vom Nichtigkeitsdogma ist zulässig, da der parlamentarische Gesetzgeber dies selbst angeordnet hat.

      In der Fallbearbeitung müssen Sie daher

1. den Bebauungsplan zunächst auf Verfahrensfehler untersuchen und auf die Folge der Rechtswidrigkeit hinweisen und dann
2. auf die Heilungs- und (Un-)Beachtlichkeitsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB und die Möglichkeit eines planergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB eingehen.

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      Im Rahmen der Organkompetenz ist zu prüfen, welches Organ innerhalb der Gemeinde für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zuständig ist. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB legt bundesrechtlich nicht fest, welches Gemeindeorgan tätig werden muss. Die innergemeindliche Kompetenzverteilung richtet sich daher nach dem Kommunalrecht.[3]

      Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 GemO ist der Gemeinderat das Hauptorgan der Gemeinde. Er hat daher alle wesentlichen Gemeindeangelegenheiten zu beschließen.[4] Der Gemeinderat kann grundsätzlich Aufgaben auf beschließende Ausschüsse i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 1 GemO oder auf den Bürgermeister, vgl. § 44 Abs. 2 S. 1 GemO, übertragen. Dies gilt jedoch nicht für den in § 39 Abs. 2 GemO festgelegten Aufgabenkatalog,[5] da der Gesetzgeber durch diese Regelung zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um wesentliche vom Gemeinderat zu regelnde Angelegenheiten handelt. Eine Übertragung auf einen beschließenden Ausschuss ist für die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO und damit auch für den gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist auch eine Übertragung auf den Bürgermeister unzulässig.[6]

      Aus § 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO kann ferner geschlossen, dass es sich um eine vom Gemeinderat zu treffende Grundsatzentscheidung und damit nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt für das der Bürgermeister gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 GemO zuständig wäre.

      JURIQ-Klausurtipp

      Die Auflistung in § 39 Abs. 1 GemO kann nicht nur im Baurecht als Auslegungshilfe zur Beurteilung der Frage, ob es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.d. § 44 Abs. 2 S. 1 GemO handelt herangezogen werden.[7] Ist eine Auflistung der Angelegenheit gegeben, so handelt es sich um eine gemeindliche Grundsatzentscheidung für die der Gemeinderat gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 GemO zuständig ist.

      Somit handelt es sich der Aufstellung eines Bebauungsplans weder um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, noch ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes dem Bürgermeister durch den Gemeinderat übertragbar, so dass dieser nicht gemäß § 44 Abs.