Mike Wienbracke

Verwaltungsprozessrecht


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       C. Begründetheit

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      JURIQ-Klausurtipp

      Anmerkungen

       [1]

      Hierzu Wienbracke Einführung in die Grundrechte, Rn. 573 f. Vgl. auch Schübel-Pfister JuS 2012, 420.

       [2]

      Zum gesamten Vorstehenden siehe Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 21 Rn. 2; Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 1, 17, 64, 82, 99, 116, 128; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 10 Rn. 1 ff.; Kopp/Schenke VwGO Vorb § 40 Rn. 2; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 6 Rn. 1; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 58, 62, 155. Zum infolge anderer Aufgabenstellungen mitunter gebotenen abweichenden Aufbau siehe Bull JuS 2000 778.

       [3]

      Einen Überblick über den Streitstand geben Fischer Jura 2003, 748 ff.; Heidebach Jura 2009, 172 ff.; Leifer JuS 2004, 956 ff.; Schübel-Pfister JuS 2017, 1078 (1079 a.E.).

       [4]

      Hufen Verwaltungsprozessrecht § 10 Rn. 1. Vgl. auch Schaks/Friedrich JuS 2018, 860 (861).

       [5]

      Vgl. Wolff in: ders./Decker, VwGO/VwVfG § 40 VwGO Rn. 10 f.

      2. Teil Verwaltungsgerichtliche Klage › A. Ggf.: Auslegung bzw. Umdeutung des Klagebegehrens

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      Nach dem im Verwaltungsprozessrecht herrschenden Dispositionsgrundsatz entscheiden die Beteiligten über den Umfang des Rechtsstreits (Rn. 19). Folglich ist das Gericht an das Klagebegehren (§ 82 Abs. 1 S. 1 VwGO), d.h. an den – ggf. auszulegenden bzw. umzudeutenden – Antrag des Klägers (§ 82 Abs. 1 S. 2 VwGO), welcher den Streitgegenstand (mit-)bestimmt (Rn. 58), gebunden, vgl. § 88 Hs. 1 VwGO. Das Gericht darf dem Kläger daher weder quantitativ mehr (z.B. Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts anstatt der beantragten bloßen Verbescheidung des Antrags) noch etwas anderes (aliud; z.B. Leistung statt bloße Feststellung) zusprechen als beantragt, wohl aber – bei (teilweise) unzulässiger oder unbegründeter Klage – weniger (z.B. nur Aufhebung des ablehnenden Bescheids anstelle der begehrten Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts). Folge dieses Verbots, über den gestellten Antrag hinaus zu gehen (ne ultra petita) oder dem Kläger etwas anderes zuzusprechen als von diesem beantragt, ist die grundsätzliche Geltung des Verböserungsverbots (Verbot der reformatio in peius) im Verwaltungsprozess, vgl. §§ 88, 129, 141 S. 1 VwGO (Ausnahmen z.B.: Widerklage nach § 89 VwGO, Anschlussrechtsmittel nach §§ 127, 141 S. 1 VwGO). Auf eine Klage hin darf das Gericht nicht zum Nachteil des Klägers eine von diesem nicht beantragte (ungünstigere) Entscheidung treffen (z.B. Aufhebung eines Verwaltungsakts insgesamt, d.h. inkl. dessen für den Kläger günstigen Teilregelung, statt wie beantragt nur hinsichtlich des für den Kläger nachteiligen Teils).

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      In der vorbezeichneten Weise gebunden ist das Gericht gem. § 88 Hs. 1 VwGO allerdings nur an das Klagebegehren (Klage- bzw. Rechtsschutzziel), so wie es sich ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund des gesamten Prozessvorbringens (inkl. Klagebegründung) darstellt, nicht aber auch an die ggf. irrtümlich falsch gewählte (Wortlaut-)Fassung der Anträge, § 88 Hs. 2 VwGO.

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