Mike Wienbracke

Verwaltungsprozessrecht


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des Bundesgerichtshofs (BGH), des BVerwG, des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundessozialgerichts (BSG), siehe auch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes.

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      1. Teil EinleitungC. Gerichtsaufbau › I. Verwaltungsgerichte

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      Bei den VGen sind Kammern gebildet, § 5 Abs. 2 VwGO. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 VwGO entscheiden diese vorbehaltlich der Entscheidung durch den Einzelrichter grundsätzlich jeweils in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 VwGO) wirken die ehrenamtlichen Richter allerdings nicht mit, § 5 Abs. 3 S. 2 VwGO. Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO „soll“ die Kammer den Rechtsstreit „in der Regel“ einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Neben den in § 87a Abs. 1 VwGO genannten Fällen kann der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten auch sonst anstelle der Kammer entscheiden, sog. konsentierter Einzelrichter, § 87a Abs. 2 VwGO. Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser gem. § 87a Abs. 3 VwGO anstelle des Vorsitzenden.

      1. Teil EinleitungC. Gerichtsaufbau › II. Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe

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      Die Spruchkörper bei den OVGen bzw. VGHen heißen Senate (§ 9 Abs. 2 VwGO), die in der Besetzung von drei Richtern entscheiden; jedoch kann die Landesgesetzgebung (z.B. § 109 Abs. 1 S. 1 JustG NRW) vorsehen, dass die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können, § 9 Abs. 3 S. 1 VwGO.

      1. Teil EinleitungC. Gerichtsaufbau › III. Bundesverwaltungsgericht

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      Beim BVerwG sind ebenfalls Senate gebildet, § 10 Abs. 2 VwGO. Gem. § 10 Abs. 3 VwGO entscheiden diese in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Bundesländer haben durch Bundesgesetz zugelassene Regelungen v.a. in ihren jeweiligen Ausführungsgesetzen zur VwGO (AGVwGO) bzw. Landesjustizgesetzen (z.B. JustG NRW) etc. getroffen, siehe v.a. Rn. 234 ff., 287 ff.

       [2]

      Kopp/Schenke VwGO § 1 Rn. 8 f., 14.

       [3]

      So in Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 1 S. 1 AGVwGO BW), Bayern (Art. 1 Abs. 1 S. 1 bay. AGVwGO) und Hessen (§ 1 Abs. 1 S. 1 HessAGVwGO), jeweils gestützt auf § 184 VwGO. Zum Sitz beispielsweise des OVG NRW und der VGe in Nordrhein-Westfalen siehe §§ 16 f. JustG NRW.

       [4]

      Stelkens/Panzer in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 1 Rn. 47, 49 m.w.N.

       [5]

      Vgl. Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 3 Rn. 10; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 87 f., 100. Auch die Nicht-Vorlage an das BVerfG (Art. 100 Abs. 1 GG) bzw. den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) kann das Recht aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzen, siehe BVerfGE 109, 13 (22 ff.); 129, 78 (105 f.).

       [6]

      BVerfGE 95, 322 (327).

       [7]

      Kopp/Schenke VwGO § 4 Rn. 7, 15 m.w.N.

      1. Teil Einleitung › D. Verfahrensgrundsätze

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Dispositionsgrundsatz/-maxime bzw. Verfügungsgrundsatz. Abweichend vom Strafprozess, wo das Gericht bzw. ein anderes staatliches Organ (Staatsanwaltschaft) das (Straf-)Verfahren von Amts wegen einleitet, fortführt und über dessen Gegenstand bestimmt (Offizialprinzip, -maxime), liegt im Verwaltungsprozess – ebenso wie im Zivilprozess – die Verfahrensherrschaft bei den Beteiligten (§ 63 VwGO; Rn. 225 ff.) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. D.h. diese – und nicht etwa das Gericht – entscheiden über den Beginn, den Umfang (Streitgegenstand) und das Ende des Rechtsstreits. Das Gericht wird allein auf Initiative des Klägers bzw. Antragstellers hin tätig (siehe z.B. §§ 42 Abs. 1, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) und darf gem. § 88 VwGO in seiner Entscheidung nicht über das Klagebegehren hinausgehen (ne ultra