Mike Wienbracke

Verwaltungsprozessrecht


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sowie ohne die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechts, d.h. ohne materielle Beschwer, eingelegt werden können (formlose Rechtsbehelfe) oder nicht (förmliche Rechtsbehelfe).[1]

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      1. Teil EinleitungA. Rechtsbehelfe › I. Formlose Rechtsbehelfe

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Gegenvorstellung: Diese richtet sich an dieselbe Behörde, die die Entscheidung erlassen bzw. verweigert hat, mit welcher der Einzelne nicht einverstanden ist und deren Änderung er erstrebt;

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      1. Teil EinleitungA. Rechtsbehelfe › II. Förmliche Rechtsbehelfe

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      Anmerkungen

       [1]

      Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 1 f., 7.

       [2]

      Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 5 Rn. 69; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 799.

       [3]

      Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe Hufen Verwaltungsprozessrecht § 5 Rn. 1; Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1084, 1086, 1090; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 2 ff.; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 5 ff.

       [4]

      Im Rahmen der Rechtsaufsicht wird die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme geprüft.

       [5]

      Im Rahmen der Fachaufsicht wird die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme geprüft.

       [6]

      Nachweise zum Meinungsstreit bei Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1144.

       [7]

      Zudem siehe Art. 24, 227 AEUV, Art. 44 EU-GrCh sowie etwa Art. 115 Abs. 1 Bay. Verf.

       [8]

      Nachweise zum Meinungsstreit bei Jarass in: ders./Pieroth, GG Art. 17 Rn. 9.

       [9]

      Diese sind weniger klausurrelevant und werden hier daher nicht weiter behandelt.

       [10]

      Die Beschwerde, bei welcher der Devolutiveffekt nur im Fall der Nichtabhilfe eintritt (§ 148 Abs. 1 Hs. 2 VwGO), hat lediglich in den § 149 VwGO genannten Fällen aufschiebende Wirkung. Zum gesamten