Mike Wienbracke

Verwaltungsprozessrecht


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Tenor etwa wie folgt:[10]

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      1. Die Klage wird abgewiesen.

      2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

      3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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      Im Anschluss an den Tenor folgt gem. § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der als solcher überschriebene „Tatbestand“. In diesem ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen, § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO. Wegen der Einzelheiten soll nach § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

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      Die nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf den Tatbestand folgenden „Entscheidungsgründe“, welche mit dem zusammenfassenden Gesamtergebnis beginnen (z.B. „Die zulässige Klage ist nicht begründet“), geben diejenigen Gründe an, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO. Insoweit ist zunächst auf die Zulässigkeit und – sofern diese bejaht wird – anschließend auf die Begründetheit der Klage einzugehen (Rn. 40).

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      Online-Wissens-Check

      Der Antrag des G auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 GastG wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt. Daraufhin erhebt G vor dem VG Klage mit dem Antrag, die Beklagte B zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das VG ist der Auffassung, dass Gründe für die Versagung der Erlaubnis (§ 4 GastG) nicht vorliegen. Wird es B zur Erteilung der Gaststättenerlaubnis an G verpflichten?

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      Anmerkungen

       [1]

      Hinsichtlich der verschiedenen Arten von Urteilen kann differenziert werden zwischen Gestaltungs- (z.B. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), Leistungs- (z.B. § 113 Abs. 5 VwGO) und Feststellungsurteilen (z.B. § 43 Abs. 1 VwGO); Prozess- und Sachurteilen; End- (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 300 ZPO) und Zwischen- (§§ 109, 111 VwGO) sowie Voll- und Teilurteilen (§ 110 VwGO). Ferner gibt es Vorbehalts- (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 302 ZPO), Abänderungs- (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 323 ZPO), Verzichts- (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 306 ZPO) und Anerkenntnisurteile (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 307 ZPO).

       [2]

      Hufen Verwaltungsprozessrecht § 38 Rn. 1.

       [3]

      Zum Folgenden siehe Jansen/Wesseling JuS 2009, 32 ff., 322 ff.; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 15 Rn. 16 und Anhang; Martens/Koch Mustertexte zum Verwaltungsprozess Rn. 341; Pietzner/Ronellenfitsch Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht Rn. 860; Ramsauer/Lambiris/Kappet Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht Rn. 5.12; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 57d; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 520.

       [4]

      Zu den Registerzeichen siehe etwa den Anhang im v. Hippel-Rehborn.

       [5]

      Ggf. ist die besondere Urteilsart zu kennzeichnen.

       [6]

      Synonym: Verwaltungsrechtssache, -streitsache, -streitverfahren, verwaltungsgerichtliches Verfahren.

       [7]

      Bzw. falls keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat: „ohne mündliche Verhandlung am“.

       [8]

      Der Richter auf Probe führt gem. § 19a Abs. 3 DRiG nur die Amtsbezeichnung „Richter“ (ohne „am Verwaltungsgericht“, vgl. § 19a Abs. 1 DRiG). Nach § 29 S. 1 DRiG darf bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe mitwirken.

       [9]

      Die Urteilsformel ist nicht zu verwechseln mit den Leitsätzen des Urteils, bei denen es sich um eine Zusammenfassung der wichtigsten Entscheidungsgründe handelt.

       [10]

      Zum gesamten Vorstehenden siehe Hufen Verwaltungsprozessrecht § 38 Rn. 13; Ramsauer/Lambiris/Kappet Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht Rn. 6.01; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 57b. Zum Folgenden siehe Finger Jt 2008, 635 (640); Hufen Verwaltungsprozessrecht § 38 Rn. 20; Jansen/Wesseling JuS 2009, 32 (33); Kment JuS 2005, 420 (421); Preusche JuS 2000, 170 ff.

       [11]

      Die Streitwertfestsetzung wird in Klausuren üblicherweise erlassen.

       [12]

      Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird das Urteil nicht verkündet, sondern nur zugestellt.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Ggf.: Auslegung bzw. Umdeutung des Klagebegehrens

       B.