Thomas Rauscher

Internationales Privatrecht


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wiederum qualifizierten Sinn widerspräche es, durch einen renvoi die akzessorisch verbundenen Teile zu zerreißen; es findet also für das Hauptstatut zwar durchaus eine Gesamtverweisung statt, soweit sie dort vorgesehen ist (also nicht beim Vertragsstatut). Die Sachnormen des Hauptstatuts gelten aber auch für die akzessorisch angeknüpfte Thematik.

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      Das gilt nicht, wenn nur eine technische Akzessorietät der Anknüpfungsregeln vorliegt, so vor allem im Internationalen Familienrecht, wo Art. 14 Abs. 1 die Musterverweisung für andere familienrechtliche Statuten bedeutet. Hier geht es nur um dieselben Kriterien der Anknüpfungsleiter, nicht aber um eine volle Harmonisierung des im Ergebnis anzuwendenden Rechts; das zeigt sich schon daran, dass der Gesetzgeber in Art. 14 und 15 (vgl auch Art. 17 Abs. 1 aF) unterschiedliche Einsatzzeitpunkte verwendet.

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      dd) Grundsätzlich widerspricht es auch bei einer Anknüpfung an die engste Verbindung dem Sinn der Verweisung, wenn man diese als Gesamtverweisung verstehen wollte. Wenn das deutsche Recht sich darum bemüht, durch eine Abwägung von Einzelumständen das sachnächste Recht zu ermitteln, kann es sich das Ergebnis nicht durch eine (womöglich technische) Anknüpfung des fremden IPR aus der Hand nehmen lassen.

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      Das setzt aber voraus, dass die Anknüpfung an die engste Verbindung die primäre Anknüpfung des Gegenstandes im deutschen IPR ist. Handelt es sich hingegen um eine subsidiäre Anknüpfung einer unteren Stufe, so gibt das deutsche IPR damit zu erkennen, dass die Suche nach der hilfsweise engsten Verbindung nur eine Notlösung ist, die nicht beanspruchen kann, einen besonderen qualifizierten Sinn zu verwirklichen.

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      b) Schreibt die Verweisungsnorm ausdrücklich die Anwendung von Sachvorschriften vor, so ist ein renvoi ausgeschlossen. Dies kommt in drei Fallgruppen vor:

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      aa) Können die Parteien das anwendbare Recht wählen (Rechtswahl), so erlaubt dies nur eine Wahl von Sachvorschriften, nicht aber eine Verweisung auf Kollisionsnormen (Art. 4 Abs. 2). Diese Einschränkung wäre nicht zwingend geboten; Rechtswahl soll vor allem Anpassung an die Rechtsverhältnisse bestimmter Rechtsordnungen erlauben; in der jeweils gewählten Rechtsordnung würde ein Gericht jedoch zuerst immer sein IPR und nicht seine eigenen Sachvorschriften auf den Fall anwenden.

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      bb) Manche Kollisionsnormen sind ausdrücklich einzeln als Sachnormverweisungen bezeichnet.

      Art. 12 verweist für den Schutz des anderen Vertragsteils gegen Beschränkungen der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit auf die Sachvorschriften, Art. 11 Abs. 1 spricht von Formvorschriften im Recht eines Staates – was nur Sachvorschriften sein können. Art. 23 unterstellt Zustimmungserfordernisse dem Recht des Staates, dem das Kind angehört, was im Sinne einer Verweisung auf Sachvorschriften auszulegen ist.

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      cc) Verbreitet sind Sachnormverweisungen in völkervertraglichen Kollisionsnormen. Wird zwischen Vertragsstaaten eine Anknüpfung vereinbart, so bedeutet dies eine einverständliche Wertung, dass die dadurch gefundene Rechtsordnung dem Sachverhalt angemessen ist; diese gemeinsame Wertung soll nicht durch die – wieder divergierenden – nationalen Kollisionsnormen gestört werden.

      Art. 1 Haager Testamentsformübereinkommen beruft das innerstaatliche Recht; ebenso Art. 4 Abs. 1 Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1973; noch deutlicher Art. 12 Haager Unterhaltsstatutprotokoll 2007: „Ausschluss der Rückverweisung“.

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      dd) Als Sachnormverweisungen sind grundsätzlich auch die Kollisionsnormen des EuIPR konzipiert. Schon Art. 15 EVÜ schloss den renvoi aus, Art. 20 Rom I-VO folgt dem, ebenso Art. 24 Rom II-VO (Rn 373), Art. 11 Rom III-VO und Art. 32 EU-EheGüterVO und ELP-GüterVO. Hingegen folgt Art. 34 EU-ErbVO einem eingeschränkten renvoi: Führt die allgemeine gesetzliche Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO) in einen Drittstaat, so ist dessen IPR anzuwenden, wenn es auf das Recht eines Mitgliedstaats verweist (was die Annahme dieser Quasi-Rückverweisung impliziert) oder auf das Recht eines weiteren Drittstaates, der sein eigenes Recht anwenden würde. Dies ist ein nicht ganz gelungener Versuch, einen renvoi unter Ausschluss der zweiten Weiterverweisung anzuordnen: Spricht der erste Drittstaat eine Sachnormverweisung in den zweiten Drittstaat aus, so wäre es systematisch richtig, das IPR des Drittstaates nicht anzuwenden.

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      Sachnormverweisungen sprechen hingegen die akzessorischen Anknüpfungen aus (Art. 38 Abs. 1; Art. 39 Abs. 2); eine nachträgliche Rechtswahl bestimmt ebenfalls die Sachnormen. Sachnormverweisungen ergeben sich auch, wenn nach Art. 41 wegen einer wesentlich engeren Verbindung von den Grundsatzanknüpfungen abgewichen wird.

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      Art. 24 Rom II-VO behandelt hingegen alle Verweisungen für außervertragliche Schuldverhältnisse als Sachnormverweisungen.

II. Sonderfälle

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      a) Das deutsche IPR knüpft überwiegend Lebenssachverhalte einheitlich an, auch wenn sie Gegenstände berühren, die unterschiedlicher Natur oder Belegenheit sind. ZB berühren das Erbrecht und das Ehegüterrecht bewegliche Sachen, Immobilien, Forderungen und sonstige Rechte. Art. 15 Abs. 1 bestimmt das Ehegüterstatut unabhängig von der Belegenheit, ebenso Art. 25 Abs. 1 aF das Erbstatut (mit Ausnahme des Art. 25 Abs. 2 aF, unten Rn 377). Auch das EuIPR folgt diesem Grundsatz (implizit Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO: „die gesamte Rechtsnachfolge“, ausdrücklich als Prinzip normiert in Art. 21 EU-EheGüterVO/EU-ELPGüterVO), was in Relation zum Common law-Prinzip der Behandlung unbeweglichen Vermögens nach Belegenheit (