Thomas Rauscher

Internationales Privatrecht


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rel="nofollow" href="#u226d52f8-c2d0-597a-9e72-12e3069a7229">Teil II Allgemeine Lehren des IPR › § 3 Verweisung › C. Unteranknüpfung bei Mehrrechtssystemen

C. Unteranknüpfung bei Mehrrechtssystemen

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      Zahlreiche Staaten haben kein einheitliches, sondern ein gespaltenes Rechtssystem. Häufigste Typen sind die territoriale (Rn 9 ff) und die personale (nach Religion oder ethnischer Zugehörigkeit, Rn 14 ff) Rechtsspaltung. Diese Spaltung kann entweder nur im Privatrecht oder in Teilen des Privatrechts (zB Familien- und Erbrecht) bestehen; sie kann sich aber auch auf das IPR erstrecken. Daher sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden, je nachdem, ob der ausländische Staat ein einheitliches internationales und/oder internes Kollisionsrecht besitzt. Hinzu kommen Sonderfälle, in denen das deutsche IPR am fremden Kollisionsrecht vorbei die Teilrechtsordnung selbst aussucht.

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      Für alle Gestaltungen gilt der Grundsatz, dass eine Unteranknüpfung immer nur eine Teilrechtsordnung innerhalb des Mehrrechtsstaates auswählen kann; aus diesem Staat heraus führt nur eine Rück- oder Weiterverweisung durch dessen IPR.

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      a) Ist nur das materielle Recht gespalten, so führt die Gesamtverweisung in ein nicht gespaltenes IPR. Nimmt dieses die Gesamtverweisung an, so muss eine Auswahl unter den verschiedenen in diesem Staat bestehenden materiellen Rechtsordnungen getroffen werden.

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      b) Art. 4 Abs. 3 S. 1 überlässt diese Auswahl dem internen Kollisionsrecht (interlokal oder interpersonal) jenes Staates. Gibt es ein solches internes Kollisionsrecht – das nicht kodifiziert zu sein braucht, aber als Recht des Gesamtstaates bestehen muss und nicht nur als in allen Teilstaaten ähnliches Recht –, so folgt das deutsche Recht dessen Unteranknüpfung. Das ist sinnvoll, da die Gesamtverweisung die Frage bereits an das fremde Kollisionsrecht abgegeben hat.

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      a) Fehlt es an einem einheitlichen IPR, so stößt die deutsche Gesamtverweisung in der fremden Gesamtrechtsordnung ins Leere. Daher muss schon für die Ermittlung des fremden IPR eine Teilrechtsordnung ausgewählt werden. Meist fehlt in diesem Fall auch ein einheitliches internes Kollisionsrecht. Diese Konstellation tritt nahezu ausschließlich bei territorialer Rechtsspaltung auf. Es entspricht insbesondere dem Selbstverständnis von Bundesstaaten mit stark föderaler Struktur, in den Bereichen, in denen jeder Staat im materiellen Recht Gesetzgebungshoheit besitzt, auch die Rechtsanwendung im Verhältnis zueinander nicht zentral, sondern wie zwischen fremden Staaten abzugrenzen.

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      b) Art. 4 Abs. 3 S. 2 führt dann in die Teilrechtsordnung, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist. Die Kriterien der engsten Verbindung sind nicht zweifelsfrei: Man könnte vertreten, es müssten (nach dem Rechtsgedanken des Art. 4 Abs. 3 S. 1) Anknüpfungskriterien des verwiesenen Rechts herangezogen werden, insbesondere also kollisionsrechtliche Prinzipien, welche die Teilrechtsordnungen dieses Staates übereinstimmend anwenden. Hiergegen spricht, dass die fremde Rechtsordnung sich offensichtlich kollisionsrechtlich nicht als eine Einheit versteht, so dass das Angebot des Art. 4 Abs. 3 S. 1, ihr die Unteranknüpfung zu überlassen, abgelehnt wird. Dann aber ist es Sache des deutschen IPR, die Gesamtverweisung mit seinen IPR-Kriterien zum Ziel zu bringen, also gleichsam den Mehrrechtsstaat als eine Mehrzahl von Staaten zu behandeln.

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      Dabei dürfen das Anknüpfungssubjekt und das Anknüpfungskriterium nicht ausgetauscht werden: Es ist also nicht irgendeine engste Verbindung des Sachverhalts zu suchen, sondern die engste Beziehung des Anknüpfungssubjekts (aus deutscher Sicht) zu einer Teilrechtsordnung. Das Anknüpfungskriterium muss allenfalls verfeinert werden, wenn es innerhalb des verwiesenen Staates nicht zu einer Differenzierung führt.

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      c) Nimmt das IPR der Teilrechtsordnung, zu der die engste Verbindung besteht, die Verweisung an, so bezieht sich diese Annahme unmittelbar auf diese Teilrechtsordnung und nicht mehr auf den Gesamtstaat; ein internes Kollisionsproblem zum gespaltenen materiellen Recht tritt nicht auf. Verweist sie weiter oder zurück, so ist diese Verweisung ebenfalls auf internationaler Ebene zu behandeln.

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      In seltenen Fällen haben Mehrrechtsstaaten kein einheitliches IPR, das Recht des Gesamtstaates enthält jedoch interne Kollisionsregeln zur Verteilung der Sachverhalte an die einzelnen (internationalprivatrechtlichen und materiellen) Teilrechtsordnungen. Für die Gesamtverweisung des deutschen IPR bedarf es einer Unteranknüpfung. Soweit es ein einheitliches internes Kollisionsrecht gibt, bestimmt dieses (Art. 4 Abs. 3 S. 1), welche Teilrechtsordnung (einschließlich ihres IPR) anzuwenden ist.

      In Mexico sind das IPR und das materielle Privatrecht interlokal gespalten; jeder Bundesstaat hat einen eigenen código civil mit eigenem IPR. Dieses