Achim Bönninghaus

BGB Allgemeiner Teil I


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dies will. Von den geschäftsähnlichen Handlungen unterscheiden sich die Realakte dadurch, dass es sich nicht um Erklärungen handelt.[8]

      Beispiele

      Besitzerwerb gem. § 854 Abs. 1, Übergabe i.S.d. § 929 S. 1, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung i.S.d. §§ 946 ff., Fund (§ 965), Verletzung eines Rechtsguts i.S.d. § 823 Abs. 1 durch tatsächliches Handeln.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. nur Überschrift zu Abschnitt 3 des 1. Buches sowie §§ 111, 117 Abs. 2, 125, 134, 138 ff., 158 ff., 311 Abs. 1.

       [2]

      Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 2.

       [3]

      Leenen BGB AT § 4 Rn. 101 ff.

       [4]

      Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 6; Leenen BGB AT § 4 Rn. 9 f.; Faust BGB AT § 2 Rn. 16.

       [5]

      BGH Urteil vom 17. Oktober 2000 (Az: X ZR 97/99) unter Ziff. II 1b aa = NJW 2001, 289, 290; Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 6.

       [6]

      Sofern Sie nicht auf der Fiktion des § 177 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 beruht.

       [7]

      Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 7; Faust BGB AT § 2 Rn. 16; Leenen BGB AT § 4 Rn. 9 f.

       [8]

      Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 9; Faust BGB AT § 2 Rn. 17.

       [9]

      Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 9; Faust BGB AT § 2 Rn. 17.

       [10]

      Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 9; Faust BGB AT § 2 Rn. 13.

      2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften › C. Einteilung von Rechtsgeschäften

      2. Teil Die Funktion und Struktur von RechtsgeschäftenC. Einteilung von Rechtsgeschäften › I. Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte

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      Einseitige Rechtsgeschäfte sind solche Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach zur Durchführung lediglich eine Willenserklärung erfordern.

      Beispiele

      Einseitige Rechtsgeschäfte sind zum Beispiel die Auslobung (§ 657), die Eigentumsaufgabe nach § 959, die Anfechtung, Kündigung, der Rücktritt und das Testament.

      Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind der Vertrag oder der Beschluss von Mitgliedern einer Personenvereinigung (sog. „Gesamtakt“), etwa gem. § 27 Abs. 1 beim Verein.

      2. Teil Die Funktion und Struktur von RechtsgeschäftenC. Einteilung von Rechtsgeschäften › II. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

II. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

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      Die Vertragstypen sind dabei im Gesetz nicht abschließend geregelt; es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

      Verpflichtungsgeschäfte sind also fast immer Verträge. Aber eben nur „fast immer“, wie § 311 Abs. 1 am Ende zum Ausdruck bringt: „…soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“