Mike Wienbracke

Allgemeines Verwaltungsrecht


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NVwZ-RR 2010, 683. m.w.N. I.d.S. auch BGH NJW 2012, 3654.

       [193]

      Vgl. Schmidt Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 936.

       [194]

      GmS-OGB BGHZ 97, 312; BVerwGE 94, 202; BGHZ 116, 339.

       [195]

      Nachweise bei Decker in: Wolff/Decker VwGO/VwVfG Vor § 54 VwVfG Rn. 13 f.

       [196]

      Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 205.

       [197]

      Nach BVerwG DVBl. 2005, 516. Hierzu vgl. auch BVerfG NVwZ 2008, 1111; BVerwG NVwZ-RR 2003, 874; BGH NVwZ 2007, 246; 2009, 1054; BAG NZA 2006, 684; OVG Lüneburg NdsVBl. 2007, 169. Siehe auch das Beispiel bei Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 109 m.w.N.

       [198]

      Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich i.d.R. kein Vorrang des Verwaltungsvertrags gegenüber dem Verwaltungsakt, da dieser für die Verwaltung typischerweise das effektivere Handlungsinstrument (Titelfunktion, rasche Entscheidung) und im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen im Falle der Rechtswidrigkeit (Rn. 113) für den Bürger ggf. sogar weniger belastend ist (str., siehe die Nachweise bei Höfling/Krings JuS 2000, 625 [628]). Entgegen einer v.a. früher vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Entscheidung der Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen einen Verwaltungsvertrag zu schließen, um eine unselbständige Vorbereitungshandlung und nicht um einen vorgeschalteten Verwaltungsakt i.S.d. Zwei-Stufen-Theorie, siehe Gurlit Jura 2001, 659 (663) m.w.N.

       [199]

      Sofern der Vertragsgegenstand allerdings eine unter die „Wesentlichkeitsformel“ des BVerfG fallende Regelung trifft, ist der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes aufgrund des Parlamentsvorbehalts zu beachten (Rn. 10), siehe Höfling/Krings JuS 2000, 625 (630); Gurlit Jura 2001, 659 (664).

       [200]

      Nachweise bei Birk/Desens/Tappe Steuerrecht Rn. 464 und Hey in: Tipke/Lang, Steuerrecht § 3 Rn. 240. Vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 2013, 383 (besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich für den wirksamen Abschluss eines Vertrags auf dem Gebiet des Abgabenrechts); BGH NVwZ 2010, 398 (zu privatrechtlichen Verträgen); OVG Magdeburg NVwZ 2010, 396 (zu Vereinbarungen betreffend den Inhalt einer Abgabensatzung).

       [201]

      Wird ein solcher Vertrag gleichwohl geschlossen, so ist er gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig (a.A.: gem. § 54 S. 1 VwVfG; z.T.: gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 125 BGB), siehe Ogorek JA 2003, 436 (439).

       [202]

      Soweit dies der Fall ist, lässt allerdings § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG einen Rückgriff auf die §§ 54 ff. VwVfG nicht zu (str., siehe die Nachweise bei Höfling/Krings JuS 2000, 625 [627]).

       [203]

      Gurlit Jura 2001, 659 (663 f.) m.w.N.: Trifft die Verwaltung mit dem Bürger eine Vereinbarung über Gegenstände außerhalb ihres Aufgabenkreises, so lasse sich dieser Mangel nicht durch die Anwendung der Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit heilen. Vielmehr sei der jeweilige Träger der öffentlichen Verwaltung außerhalb seiner Verbandskompetenz nach der Lehre von der Teilrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Verbände nicht rechtsfähig und daher nicht in der Lage, rechtsverbindlich zu handeln, (ultra vires-Lehre; vgl. Rn. 146). Eine Überschreitung lediglich der Organkompetenz führe hingegen zunächst nur zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 177 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeitsfolge trete erst dann ein, wenn das zuständige Organ seine Genehmigung verweigert, siehe Höfling/Krings JuS 2000, 625 (630).

       [204]

      Weitere Fälle, bei denen diese Rechtsfolge eintritt: Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB), Handeln beschränkt Geschäftsfähiger (§§ 104 ff. BGB), siehe Gurlit Jura 2001, 731.

       [205]

      Eine Übersicht zum Streitstand findet sich bei Kopp/Ramsauer VwVfG § 58 Rn. 7 m.w.N.

       [206]

      In Anbetracht dieser Formulierung wird § 58 Abs. 2 VwVfG nach teilweise vertretener Auffassung ausschließlich auf subordinationsrechtliche Verträge (Rn. 109) angewandt. Unterbleibt bei einem koordinationsrechtlichen Vertrag (Rn. 109) die erforderliche Mitwirkungshandlung, sei allein § 59 Abs. 1 VwVfG anwendbar (str., siehe die Nachweise bei Höfling/Krings JuS 2000, 625 [631]).

       [207]

      Hierzu siehe Ogorek JA 2003, 436 (437) m.w.N.

       [208]

      Hierzu siehe Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 807 m.w.N.

       [209]

      Nach OVG Münster BeckRS 2009, 32546.

       [210]

      Lassen sich die Regelungen des jeweiligen Vertrags gesetzeskonform auslegen, so ist dieser Interpretation der Vorzug zu geben, siehe Gurlit Jura 2001, 731 (733).

       [211]

      Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 14 Rn. 41. Vgl. auch Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 144 ff.

       [212]

      Gegenbegriff: Koordinationsrechtlicher Vertrag, der zwischen grundsätzlich gleichgeordneten Parteien (z.B. zwei Kommunen) geschlossen wird. Allerdings können auch Verwaltungsverträge mit Bürgern hierzu zählen, sofern diesen der Gegenstand ihrer jeweiligen vertraglichen Pflicht bei abstrakter Betrachtungsweise nicht hoheitlich auferlegt werden könnte (z.B. Übernahme der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe wie die Abfallverwertung durch den Privaten gegen Entgelt), siehe Gurlit Jura 2001, 659 (662).

       [213]

      Nachweise